Kategorie: Neuigkeiten
Neuigketien aus der Verpackungswelt und Innoform
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“Ich will Dich essen, aber Du bist verschlossen” (easy open)
Ein toller Beitrag aus Sicht des Meyer-Hentschel Instituts zum Schein und Sein von Convenience Bemühungen unserer Industrie. Hier geht es zum Blog. Wir bieten gemeinsam für unsere Branche echte Praxiserfahrungen an – vom Experten für Experten im Seminar: Megatrend Convenience: Machen Sie Ihre Verpackungen fit für die neuen Anforderungen. Hier haben Sie die Möglichkeit selber ihre und andere Verpackungen unter erschwerten Bedingungen mit dem Age-Explorer zu testen. -

DIN-Innovationspreis 2015: „Bestimmung von Öffnungskräften an peelbaren Verpackungen“
Der vom Fraunhofer IVV Dresden eingereichte Beitrag zur „DIN 55409: Bestimmung von Öffnungskräften an peelbaren Verpackungen“ wird mit dem DIN-Innovationspreis 2015 ausgezeichnet. Mehr dazu hier: http://verpacken-aktuell.de/artikel/2015/3/4/din-innovationspreis-2015-fur-das-normungsprojekt-bestimmung-von-offnungskraften-peelbaren-verpackungen/ Ein wertvoller Beitrag zur Quantifizierung der Öffnungskräfte auch von Folienverpackungen. -

Mechanische Folienprüfungen – Theorie und Praxis
Dieser Workshop ist einer der Bestseller unter den Innoform-Seminaren und ein MUSS für jeden Mitarbeiter, der mit Folien und Folienverpackungen sowie allen gängigen Zug-/Druckprüfmaschinen
zu tun hat. Es wird das notwendige Hintergrundwissen für die Betrachtung von Spezifikationen und Datenblättern vermittelt, so dass die Teilnehmer auch ohne Prüfpraxis die Kennwerte der einzelnen Prüfungen besser verstehen.
Nach einem kurzen Überblick zur Normung in Deutschland und Beispielen nationaler und internationaler Normungsinstitutionen wird anhand einer Innoform-Prüfvorschrift gezeigt, wie eine Norm in werksinterne Prüfanweisungen umgesetzt werden kann.
Grundbegriffe der statistischen Auswertung
wie Normalverteilung, Mittelwert, Standardabweichung und Cp und Cpk Wert und ihre Bedeutung für die Prüfpraxis werden besprochen.
Im praktischen Teil im Labor erfahren die Teilnehmer, wie die gängigen Folienprüfungen vorbereitet und durchgeführt werden:
Nach dem Kurs können die Teilnehmer mechanische Prüfungen sicher und selbstständig durchführen, Werte beurteilen und Proben normgerecht vorbereiten. Praktikern bietet dieser Workshop den Austausch von Erfahrungen.- Verbundhaftungsprüfung nach DIN 53 357v
- COF-Messung nach DIN EN ISO 8295 früher DIN 53376
- Siegelnahtprüfung
- Zugprüfung nach DIN EN ISO 527 / ASTM D 882
- Durch-/Weiterreißwiderstandsprüfung

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Grundlagen der Kunststoff-Verpackungsfolien
Mit diesem Seminar bietet Innoform seit Jahren einen echten Crash-Kurs an. In 2 Tagen erfahren die Teilnehmer alles über die gesamte Herstellungskette von Folienverpackungen und über ihre Einsatzgebiete. Viele Quereinsteiger in der Verpackungsindustrie müssen sich in kurzer Zeit einen umfassenden Überblick über verschiedene Systeme und Verfahren bei der Folienherstellung und –verarbeitung verschaffen. Genau das liefert dieses Seminar: Bestimmte Eigenschaften lassen sich durch Gesetzmäßigkeiten herleiten; einfach chemische Gegebenheiten der Kunststoffe werden auch Einsteigern nahe gebracht, um später in der Praxis viele Phänomene theoretisch begreifen zu können.
Nicht nur die Chemie hat einen Einfluss auf die Folienqualität, sondern auch die Folienherstellung: Die drei Verfahren Kalandrieren (Haupteinsatzgebiet PVC) sowie Blas- und Gießfolienherstellung werden intensiv vorgestellt. Insbesondere der Einfluss der Verfahren auf Mechanik, Optik und Preis wird diskutiert.
PE-HD 
PE-LD 
PE-LLD
In diesem Kurs erfahren die Teilnehmer, welche Kriterien bei der Folienherstellung, Verarbeitung und Anwendung für das reibungslose Abpacken
auf verschiedenen Systemen berücksichtigt werden müssen. Dieser Kurs eignet sich für Kaufleute und Techniker. Unterschiedliche Anforderungen und Ansprüche beider Teilnehmergruppen bringen in zahlreichen Diskussionen die typische Dynamik.
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Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verfügbar
VERORDNUNG (EU) 2015/174 DER KOMMISSION vom 5. Februar 2015 Um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmer zu begrenzen, dürfen Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die den vor dem 26. Februar 2015 geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 genügen, bis zum 26. Februar 2016 in Verkehr gebracht werden. Diese Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen nach dem genannten Datum bis zum Abbau der Bestände in Verkehr bleiben. Die Anpassungen betrifft in erster Linie die Unionsliste in der Tabelle 1 des Anhang 1. Es wurden 6 neue Stoffe ergänzt, 1 Stoff gestrichen und bei 10 Stoffen Beschränkungen oder Spezifikationen geändert. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R0174&qid=1423650785084&from=DE -

Neuer Entwurf der Druckfarbenverordnung verfügbar
Nun ist ein neuer Entwurf der viel diskutierten „Druckfarbenverordnung online verfügbar. Unter diesem Link ist das Dokument mit dem Titel: Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung in deutscher Sprache abrufbar. -

Kein Gesundheitsrisiko für Verbraucher durch Bisphenol A?!
Die efsa (European Food Safety Authority) veröffentlichte am 21. Janur 2015 unter: http://www.efsa.europa.eu/en/press/news/150121.htm eine Artikel indem beschreiben wird, dass bisherige Untersuchungsergebnisse von offizieller Stelle keine Gesundheitsrisiken für Menschen bestehen, wenn man die Aufnahme des Stoffes aus einer Kombination von üblichen Quellen zugrunde legt (Kosmetik, Staub, Nahrungsmittel…). Dennoch ist der aktualisierte Grenzwerte (TDI=tolerable daily intake) auf 4 µg/kg of bw/day (µg/Kg Körpergewicht/Tag) von 50 µg/kg of bw/day reduziert worden, um ausreichend Sicherheitsreserve bis zum Abschluss von Langzeitstudien zu gewährleisten. -

NIAS (non intentionally added substances oder nicht absichtlich zugesetzte Stoffen) in Lebensmittelverpackungen
Substanzen, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden, können Verunreinigungen oder Abbauprodukte enthalten. Diese Verunreinigungen gelangen bei der Herstellung zusammen mit dem Stoff unbeabsichtigt in das Kunststoffmaterial (unbeabsichtigt eingebrachter Stoff — non-intentionally added substance, NIAS). Die eingesetzten Substanzen müssen über eine technische Qualität und Reinheit verfügen, die für die vorhersehbare Verwendung der Materialien geeignet ist. Daher sollten Verunreinigungen, die relevant für die Konformitätsbeurteilung sind, in den Konformitätserklärungen und Spezifikationen angegeben werden. Was kann ich tun, wenn mein Lieferant keine Angaben zu NIAS macht? Die Prozesskette zur Fertigung von Verpackungsmaterialien oder Bedarfsgegenstände kann mitunter sehr lang sein. Daher sollten die Informationen zu diesen Stoffen auch innerhalb der Kette weiter gegeben werden. Werden keine Angaben zu NIAS gemacht, kann das einerseits bedeuten, dass keine unbeabsichtigt eingebrachten Stoffe vorhanden sind, aber auch, dass ihr Lieferant selbst keine Kenntnis über diese Stoffe hat. Um einzuschätzen zu können, ob unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe oder Abbauprodukte migrieren können, sind Migrationsscreenings eine Möglichkeit um sich dieser Thematik zu nähern. Welche Mengen sind relevant? Leider gibt es hierzu noch keine klare Vorgehensweise. Im „The Exposure Matrix Project“ der Plastics Europe, EuPC, FPE und CeficFCA wurde ein „level of interest“ (LOI) vorgestellt, ein berechneter Wert basierend auf Expositionsdaten (Studien zur tägliche Nahrungsaufnahme, unterteilt nach Lebensmittelgruppen und Verpackungsarten) für unterschiedliche Verpackungsmaterialien, oberhalb dessen eine Bewertung erforderlich ist. Alternativ kann eine Orientierung am Grenzwert für nicht beurteilte Stoffe hinter einer funktionellen Barriere von 10 µg/kg Lebensmittel (10 ppb) erfolgen. Bei Anwendung eines Oberflächen/Volumen-Verhältnisses von 6 dm²/kg Lebensmittel wären das ca. 1,3 µg/dm² Verpackungsmaterial. Welche Maßnahmen sind daraus abzuleiten? Stoffe oberhalb des LOI bzw. der 10 ppb müssen zunächst eindeutig identifiziert werden. Wenn es sich um Abbauprodukte eines Inhaltsstoffes handelt, ist das nicht einfach, da z.B. Standards zur Identifizierung der Substanzen fehlen können. Dann kann nur auf Basis des Massenspektrums in Verbindung mit Kenntnissen über die eingesetzten Inhaltsstoffe auf die Substanz geschlossen werden. Ggf. sind zusätzlich toxikologische Bewertungen erforderlich. Haben Sie Interesse an Migrationsscreenings, rufen Sie mich gerne einmal an +49 441 9498614! -

Gültige Konformitätserklärungen
Dass für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff (z.b. Verpackungen), die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Konformitätserklärungen erforderlich sind, ist allgemein bekannt. Allerdings werden diese Erklärungen oft nur abgelegt und nicht inhaltlich geprüft. Nachfolgend finden Sie ein paar Kernpunkte, die Sie auf jeden Fall kontrollieren sollten: 1. Ist die Erklärung aktuell? Die Kunststoffverordnung (EU) Nr. 10/2011 wurde z.B. im März 2014 das letzte Mal geändert. Auch wenn bis 24. März 2015 der Abbau von Beständen möglich ist, sollten die Konformitätserklärungen für neu in Verkehr gebrachte Kunststoffe auch diese Anpassung mit berücksichtigen. 2. Stimmt der Anwendungsbereich mit Ihrer vorgesehenen Verwendung überein? Wird der Kunststoff bei Ihnen z.B. für eine Heißanwendung wie z.B. eine Pasteurisation, Sterilisation oder Mikrowellenerwärmung eingesetzt, muss er dafür auch geeignet und geprüft sein. Dies sollte eindeutig aus der Erklärung vorgehen. 3. Wird eine Aussage zu Stoffen Beschränkungen und/oder Spezifikationen, ggf. auch im Lebensmittel (DUA) getroffen? Hierzu fehlen oftmals Detailinformationen. Es wird z.B. angegeben, dass alle verwendeten Stoffe in der Verordnung gelistet sind. Darüberhinaus müssen diese Stoffe allerdings explizit genannt werden, sofern Grenzwerte für sie gelten. 4. Werden Prüfungen delegiert? Einem Hersteller von Kunststoffen ist nicht immer bekannt, wofür diese später verwendet werden. Daher kann er in der Konformitätserklärung auch angeben, dass die Prüfungen vom Endabnehmer erfolgen müssen. Der genaue Inhalt ist im Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 definiert. Gerne können wir die Kontrolle für Sie übernehmen. Rufen Sie mich gerne einmal an +49 441 9498614! Mehr Info auch hier. Heike Schwertke



