Kategorie: Lebensmittelrecht

Lebensmittelrechtliche Fragen für Verpackungen

  • Heike Schwertke über typische Abweichungen in Konformitätserklärungen

    Heike Schwertke über typische Abweichungen in Konformitätserklärungen

    Wie sind Sie beruflich mit gesetzlichen Forderungen hinsichtlich Verpackungen befasst und wie genau befassen Sie sich beruflich mit der Bewertung von Lebensmittelkontaktmaterialien?

    Als Leitung des Bedarfsgegenständelabors der Innoform GmbH unterstütze ich unsere Kunden bei der Konformitätsarbeit sowie der Erstellung von Konformitätserklärungen, berate sie bei der Auswahl der erforderlichen Laborprüfungen oder schule die verantwortlichen Mitarbeiter in Unternehmen hinsichtlich der Bewertung von Lebensmittelkontaktmaterialien. Ein großes Aufgabengebiet ist die Prüfung von Dokumenten (Konformitätserklärung und andere sogenannte „Supporting Documents“ wie Prüfberichte, toxikologische Stellungnahmen zur Einstufung von Stoffen etc.) gemäß den gültigen gesetzlichen Vorgaben für die Bewertung von Materialien und Gegenständen, die für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind.

    Wie sollten die Behörden länderübergreifend kooperieren, um im Gesetzesdschungel mehr Sicherheit und mehr Einheitlichkeit für die Inverkehrbringer zu schaffen?

    Die Harmonisierung der Vorschriften sollte eigentlich auf EU-Ebene durch den Erlass von Einzelmaßnahmen für Gruppen von Materialien und Gegenständen erfolgen. Auf Grund des Mangels an Ressourcen durch die Behörden ist das leider ein sehr langwieriger Prozess; aber auch, da die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten ihre eigenen Interessen vertreten wollen. Eine Beschleunigung wäre wünschenswert und einheitliche EU-Vorschriften würden mehr Rechtssicherheit innerhalb der Lieferkette bringen.

    In dem föderalen System der Bundesrepublik Deutschland unterliegt die Lebensmittelüberwachung den obersten Landesbehörden, die eine mehrstufige Behördenorganisation bis hin zu den lokalen Ämtern der Lebensmittelüberwachung koordinieren. Der Umfang der Überwachungen, die hinsichtlich Verpackungen durchgeführt werden, erscheint mir regional sehr unterschiedlich. Daher wäre eine einheitliche Vorgehensweise und klare Stellungnahmen hinsichtlich der Auslegung der Vorschriften sehr hilfreich. Diese Stellungnahmen müssten auch interessierten Kreisen zugänglich sein, damit eine einheitliche Umsetzung erfolgen kann.

    Welcher Bereich sollte aus Ihrer Sicht vom Gesetzgeber dringend geregelt werden?

    Für die Konformitätsbewertung von Verpackungen gibt es eine Vielzahl an Regelungen, die meiner Meinung nach einerseits zu wenig bekannt sind und andererseits manchmal nur sehr rudimentär umgesetzt werden. Weitere Regelungen führen nicht unbedingt zu einer Verbesserung der Umsetzung, da gerade kleine Firmen mit der Vielzahl an Anforderungen überfordert sind. Daher wäre eine engmaschigere Aufklärung, z. B. durch die Überwachungsbehörden, sehr hilfreich.

    Natürlich gibt es einige Themen, zu denen ich mir persönlich Einzelmaßnahmen auf EU-Ebene wünschen würde, um zu vermeiden, dass immer mehr einzelstaatliche Regelungen verabschiedet werden, wie z. B. Regelungen für Papier oder Druckfarben.

    Die gesetzlichen Vorgaben werden immer strenger. Welche Konsequenzen kann das für Zulieferer und Hersteller, aber auch für die Verbraucher haben?

    An den gesetzlichen Vorgaben für die Bewertung von Gegenständen und Materialien für den Kontakt mit Lebensmitteln hat sich in den letzten Jahren eigentlich nicht viel Grundsätzliches geändert. Allerdings legt der Handel den Verwendern von Verpackungen zusätzliche Pflichten auf, um unsere Verpackungen „sicherer“ zu machen. Dadurch wird der Aufwand für die Hersteller für die Prüfung und Bewertung der Materialien immer höher.

    Es gibt aber auch immer wieder Vorgaben zum Schutz der Verbraucher, die durch den Druck des Handels schneller umgesetzt werden, wie z. B. die Migration von Mineralölen.

    Wie schätzen Sie grundsätzlich das Risiko nicht gelisteter Substanzen ein?

    Aus nahezu jedem Verpackungsmaterial können Substanzen in ein Lebensmittel migrieren, die nicht absichtlich verwendet werden (NIAS = non-intentionally added substances). Dies sind z. B. Oligomere, aber auch Verunreinigungen und Abbauprodukte der verwendeten Substanzen. Zusätzlich dürfen z. B. bei der Herstellung von Kunststoffen Substanzen verwendet werden, die nicht in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 gelistet sind, wie z. B. Farbmittel, Lösungsmittel, aber auch Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen (polymer production aids, PPA) und Polymerisationshilfsmittel (aids to polymerisation), die nur eine Funktion im Herstellungsprozess haben und nicht dazu bestimmt sind, im fertigen Gegenstand noch vorhanden zu sein.

    Da oftmals gar nicht bekannt ist, welche Stoffe neben den gelisteten Stoffen migrieren können, ist das Risiko sehr schwer einschätzbar. Gerade im Bereich der Verunreinigungen und Abbauprodukte sind Stoffe dabei, von denen man nicht ausschließen kann, dass sie genotoxisch sind. Von diesen Substanzen ausgehende mögliche Gesundheitsrisiken im fertigen Material oder Gegenstand sollten vom Hersteller gemäß international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen der Risikobewertung beurteilt werden.

    Aus meiner Sicht besteht eine große Kluft zwischen dieser gesetzlichen Anforderung zur Bewertung und der Realität, die es zu beseitigen gilt. Um möglichst schnell einheitliche Bewertungen zu erhalten, könnten z. B. die von der Industrie abgegebenen toxikologischen Bewertungen häufiger von den Behörden wie der EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) oder dem BfR (Bundesamt für Risikobewertung) überprüft und veröffentlicht werden.

    Wo sehen Sie momentan für Packmittelhersteller besonderen Handlungsbedarf?

    In der Konformitätserklärung für Kunststoffverpackungen muss der Packmittelhersteller unter anderem bestätigen, dass Reaktionszwischenprodukte, Abbau- oder Reaktionsprodukte den einschlägigen Anforderungen der Rahmenverordnung genügen und dass gemäß Artikel 19 der Kunststoff-Verordnung eine Risikobewertung durchgeführt worden ist.

    Insbesondere die Bestimmung von unabsichtlich eingebrachten Substanzen (NIAS) und deren Risikobewertung steckt meiner Meinung nach noch in den Kinderschuhen. Gerade für die vorhersehbaren NIAS, wie z. B. die Oligomere oder die Abbauprodukte von Additiven, sollten sowohl Analysemethoden als auch einheitliche toxikologische Bewertungen vorliegen, damit der Packmittelhersteller am Ende der Herstellkette die gesamte Verpackung ohne hohen Aufwand bewerten kann. Hier ist meiner Meinung nach der größte Handlungsbedarf bei allen Akteuren in der Lieferkette.

    Wie schätzen Sie grundsätzlich die Bedeutung von Grenzwerten, z. B. für spezifische Migrationslimits (SML), ein?

    Grenzwerte sind aus meiner Sicht wichtig für Substanzen, von denen ein Risiko für den Verbraucher ausgeht. Grundsätzlich sind sie hilfreich, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. Allerdings wäre es wünschenswert, wenn sich die Grenzwerte auf vorhandene toxikologische Risikobewertungen stützten. Leider gibt es auch in den vorhandenen Positivlisten einige Stoffe, deren Grenzwerte historisch bedingt sind. Beschränkungen für sehr flüchtige Monomere, die sich in der Regel bei der Extrusion verflüchtigen, machen aus meiner Sicht weniger Sinn. Da wäre es hilfreicher, Verarbeitungsbedingungen zu definieren, bei denen die Stoffe in der Regel nicht mehr nachweisbar sind, um Kosten für Untersuchungen zu minimieren.

    Da das Risiko nicht nur vom Gefährdungspotenzial, das von einer Substanz ausgeht, abhängig ist, sondern auch von der Exposition (also der Art und dem Ausmaß, in dem Menschen dem Stoff ausgesetzt sind), finde ich unsere Grenzwerte sehr starr. Die Einbeziehung der Exposition in den Rechtsvorschriften ist allerdings sehr schwer, da keine einheitlichen Daten zu den Verzehrgewohnheiten vorliegen, und diese von sehr vielen Faktoren abhängen (Region, Altersgruppe etc.).

    Sie sprechen in Ihrem Vortrag über „Typische Abweichungen in Konformitätserklärungen“. Was sind überhaupt die Gründe für solche Abweichungen und was bewegt Sie besonders in diesem Zusammenhang?

    Aus meiner Sicht haben die Abweichungen ganz unterschiedliche Ursachen. Oftmals hängen sie mit fehlenden Detailkenntnissen zusammen, aber auch mit mangelnder Kommunikation innerhalb der Lieferkette. Schwierigkeiten ergeben sich auch immer wieder durch den Umgang mit vertraulichen Informationen.

    Durch meinen Vortrag möchte ich die Teilnehmer für häufig auftretende Probleme sensibilisieren, damit in Zukunft die ein oder andere Nachfrage vermieden wird.

    Wofür begeistern Sie sich neben Ihren beruflichen Aufgaben?

    Im Sommer genieße ich Bewegung im Freien, wie z. B. beim Inline-Skaten, Wandern oder Radfahren. Eine weitere große Leidenschaft sind Reisen, durch die ich einige andere Kulturkreise kennenlernen durfte, beeindruckende Kulturschätze besichtigt und überwältigende Landschaften erwandert habe. Durch die eigene Organisation vor Ort bin ich oftmals in Kontakt mit der ortsansässigen Bevölkerung gekommen. Diese Begegnungen führen immer wieder dazu, die eigene Lebensweise erneut zu bewerten.

  • Lebensmittelrecht und Verpackungen in Europa (D, A, CH)

    Lebensmittelrecht und Verpackungen in Europa (D, A, CH)

    Am 23./24. Oktober 2019 ist das Steigenberger Hotel Remarque wieder Veranstaltungsort für die im zweijährigen Rhythmus stattfindende Innoform-Tagung Lebensmittelrecht und Verpackungen in Europa (D, A, CH).

    Die Teilnehmer erfahren Hintergrundinformationen zu Gesetzes-Neuerungen aus der EU, Deutschland und der Schweiz, aber auch zu Regelwerken rund um den Globus und “rechtliche” Anforderungen religiöser Gruppen an Lebensmittelverpackungen.

    Im Fokus des Expertentreffs stehen die

    • Risikobewertung nicht gelisteter Substanzen
    • Screening-Methoden, auch von NIAS (non-intentionally added substance)
    • MOSH/POSH und MOAH
    • Bewertung von Maschinen und Anlagenteilen in Kontakt mit Lebensmitteln
    • Packmittel-Sensorik und ihre Aussagekraft
    • theoretische und prüftechnische Bewertung der Eignung von Packmitteln für Lebensmittel

    Weitere Themen sind neben den Anforderungen an lebensmitteltaugliche Recyclingpapiere, Barrieren und papierbasierte MMML sowie Regenerate und ihre Herausforderungen bei der Konformitätserklärung auch die Produktsicherheit für die Verwendung von Druckfarben für Lebensmittelverpackungen sowie die Klebstoffbewertung und -prüfung.

    Diese Tagung ist für mehr Sicherheit bei Folienverpackungen konzipiert worden und bietet Raum für Kontaktpflege und individuelle Gespräche.

    Das detaillierte Programm finden Sie hier. Sie benötigen weitere Informationen oder möchten sich anmelden? Rufen Sie uns an unter +49 5405 80767-0 oder schicken Sie eine E-Mail an coaching@innoform.de.

  • Neue Orientierungswerte für die Bewertung von Oligomeren aus PA6- und PA66-haltigen (Folien-)Verpackungen

    Neue Orientierungswerte für die Bewertung von Oligomeren aus PA6- und PA66-haltigen (Folien-)Verpackungen

    Die Oligomere des Polyamid 6 (aus Caprolactam) und aus Polyamid 66 (aus Hexamethylendiamin und Adipinsäure) sind nicht in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 gelistet. Dementsprechend gibt es bisher auch keinen Grenzwert.

    Laut 21. Sitzung der BfR-Kommission (in Deutschland) für Bedarfsgegenstände (wie Verpackungen) wird die Bewertung von Polyamid-Oligomeren der Stellungnahme Nr. 014/2018 des BfR vom 30. Mai 2018 überarbeitet.

    Aufgrund vorliegender Studien zur Genotoxizität sowie zur akuten, subakuten und subchronischen Toxizität einzelner Oligomere bzw. von Mischungen verschiedener Oligomere ist die folgende Höchstmenge für eine Migration als toxikologisch akzeptabel einzustufen: 5 mg/kg Lebensmittel(-simulanz) als Summe der Migrationswerte der zyklischen PA 6-Oligomere (n = 2 bis 8, also Dimer bis Octamer) sowie der zyklischen PA 6,6-Oligomere (n = 1 bis 4, also „Monomer“ bis Tetramer). Vorher lag der angenommene Orientierungswert bei 0,09 mg/kg Lebensmittel(-simulanz). Es ergibt sich somit für einige, früher gemessene Grenzwertüberschreitungen eine Entschärfung.

    Die vollständige Veröffentlichung (Protokoll vom 7. November 2018) finden Sie hier: https://mobil.bfr.bund.de/cm/343/21-sitzung-der-bfr-kommission-fuer-bedarfsgegenstaende.pdf

  • Anpassung zur Verordnung (EU) Nr. 10/2011

    Anpassung zur Verordnung (EU) Nr. 10/2011

    Die 12. Anpassung zur Verordnung (EU) Nr. 10/2011 durch Verordnung (EU) 2019/37 wurde veröffentlicht. Hier finden Sie die Originalfassung.: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32019R0037

    Doch was ändert sich für die Flexpacker?

    Die Anhänge I und III werden geändert:

    • Anpassungen der Stofflisten
      • Crotonsäure, CAS 3724-65-0: Aufnahme SML (T)
      • 3-Hydroxybuttersäure-3-Hydroxyvaleriansäure-Copolymer, CAS 080181-31-3: Aufnahme SML (T)
      • 1,2,3,4-Tetrahydronaphthalin-2,6-dicarbonsäuredimethylester, CAS 23985-75-3: Bezeichnung in englischer Fassung korrigiert
      • [3-(2,3-Epoxypropoxy)propyl]trimethoxysilan, CAS 2530-83-8: Verwendung als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen bzw. Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül korrigiert
    • Aufnahme von 3 neuen Stoffen:
      • (Poly((R)-3-hydroxybutyrat-co-(R)-3-hydroxyhexanoat), CAS 147398-31-0
      • Dimethylcarbonat, CAS 616-38-6
      • Isobutan, CAS 75-28-5
    • Klarstellung, dass Milcherzeugnisse mit pH <= 4,5 mit Simulanz D1 und B und > 4,5 nur mit D1 zu prüfen sind

  • 11. Änderung der EU-Kunststoff-Verordnung veröffentlicht

    11. Änderung der EU-Kunststoff-Verordnung veröffentlicht

    Mit der 11. Änderungsverordnung wurden 2 neue Substanzen in die Stoffliste im Anhang I aufgenommen, und die spezifischen Migrationsgrenzwerte für 2 gelistete Stoffe (Perchlorsäure, Salze, FCM 822 und Phosphorige Säure, gemischte 2,4-Bis(1,1-dimethylpropyl)phenyl- und 4-(1,1-Dimethylpropyl) phenyltriester, FCM 974) wurden geändert. Es gibt eine Übergangsfrist für den Abbau von Beständen. Materialien und Gegenstände aus Kunststoff (z. B. Verpackungen), die der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gültigen Fassung entsprechen, dürfen bis zum 26. Juni 2019 in Verkehr gebracht werden. Die Verordnung in europäischen Sprachen finden Sie hier: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32018R0831  
  • Angepasste Verodnung (EU) 2018/213 über Verwendung von Bisphenol A in Lacken und Beschichtungen

    Angepasste Verodnung (EU) 2018/213 über Verwendung von Bisphenol A in Lacken und Beschichtungen

    Verordnung (EU) 2018/213 der Kommission vom 12. Februar 2018 über die Verwendung von Bisphenol A in Lacken und Beschichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Verwendung dieses Stoffes in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff (Text von Bedeutung für den EWR.)  Der Stoff 2,2-Bis-(4-hydroxyphenyl)-propan (CAS-Nr. 0000080-05-7), gemeinhin bekannt als Bisphenol A (BPA), wird für die Herstellung einiger Materialien und Gegenstände verwendet, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, etwa Polycarbonate und Epoxidharze, die in Lacken und Beschichtungen eingesetzt werden. BPA kann von dem Material oder Gegenstand, mit dem das Lebensmittel in Berührung ist, in das Lebensmittel übergehen, so dass es zu einer BPA-Exposition der Verbraucherinnen und Verbraucher kommt, die solche Lebensmittel verzehren. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit veröffentlichte 2014 ein Gutachten, nach dem der gegenwärtige SML für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff an den neuen t-TDI-Wert (Temporary Tolarable Daily Intake) von 4 µg/kg Körpergewicht pro Tag angepasst werden soll. Auf der Grundlage des t-TDI-Wertes, des Allokationsfaktors und der Expositionsannahme wurde daher für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff ein SML von 0,05 mg BPA je Kilogramm Lebensmittel (mg/kg) festgelegt. Außer in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff wird BPA in beträchtlichem Umfang in Epoxidharzen für Lacke und Beschichtungen verwendet, insbesondere für die Aufbringung auf die Innenflächen von Lebensmittelkonserven. Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, wird der für BPA in Kunststoffmaterialien und -gegenständen festgelegte SML auch für Lacke und Beschichtungen auf Materialien und Gegenständen gelten, wenn diese Lacke bzw. Beschichtungen mit BPA hergestellt worden sind. Die Verordnung gilt ab dem 6. September 2018. Lackierte oder beschichtete Materialien und Gegenstände sowie Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die vor dem 6. September 2018 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr bleiben. Den vollständigen Verordnungstext finden Sie hier: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018R0213&from=DE
  • EU erkennt Bisphenol A als besonders besorgniserregend an

    EU erkennt Bisphenol A als besonders besorgniserregend an

    Bisphenol A steckt in vielen Alltagsprodukten wie Trinkflaschen, Konservendosen, DVD’s, Kassenzetteln aus Thermopapier oder Lebensmittelverpackungen und kann über verschiedene Wege in die Umwelt gelangen. Die EU erkennt die Chemikalie nun auch aufgrund ihrer hormonellen Wirkungen auf Tiere in der Umwelt als besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) an. Der zuständige Ausschuss der Mitgliedstaaten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) hatte dieses im Dezember 2017 entschieden und ist damit einem Vorschlag Deutschlands einstimmig gefolgt. Ab Januar 2018 ist Bisphenol A damit nicht nur wegen seiner schädlichen Wirkung auf den Menschen, sondern auch wegen seiner Umwelteigenschaften auf der sogenannten REACH-Kandidatenliste. Stoffe dieser Liste sind Kandidaten für das Zulassungsverfahren unter REACH, welches das langfristige Ziel hat, den Stoff zu ersetzen und die Verwendung von weniger schädlichen Alternativen zu fördern. Der Stoff könnte nun noch weitgehender reguliert werden. Studien hatten gezeigt, dass Bisphenol A bei Fischen und Froschlurchen hormonähnlich wirkt und Fortpflanzung und Entwicklung schädigt. Das UBA wird prüfen, ob und gegebenenfalls welche Verwendungen von Bisphenol A für einen besseren Schutz der Umwelt zusätzlich beschränkt werden müssen. Umzusetzen wäre das durch den europäischen Gesetzgeber. Außerdem können Verbraucherinnen und Verbraucher mit Hilfe der Smartphone-App „Scan4Chem“ des UBA bei Herstellern einfach eine Anfrage stellen – und so deutlich machen, dass sie keine SVHC in Produkten akzeptieren. Auch für die Umwelt lassen sich mögliche Einträge verringern: Alltagsprodukte mit Bisphenol A lassen sich vermeiden, indem man zum Beispiel von Konservendosen (dort kann Bisphenol A in der Innenbeschichtung enthalten sein) und von Plastikbehältern auf Mehrweg-Behälter aus z. B. Glas umsteigt. Bedrucktes Thermopapier wie Kassenzettel oder Fahr- und Eintrittskarten sollten so weit wie möglich über den Restmüll entsorgt werden. Dadurch wird verhindert, dass Bisphenol A über recycelte Papierprodukte wie Toilettenpapier wieder in den Stoffkreislauf und in die Umwelt gelangt. Hier Hier finden Sie die Pressemitteilung des Umweltbundesamtes (UBA).
  • Mineralöbestandteile in Lebensmitteln – Fragen und Antworten

    Mineralöbestandteile in Lebensmitteln – Fragen und Antworten

    Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat 12. Dezember 2017 seine Stellungnahme zu Mineralöbestandteilen aktualisiert und eine Einschätzung vorgenommen, ob von Mineralölbestandteilen in Lebensmitteln ein gesundheitliches Risiko ausgeht.

    Der Übergang von Mineralölbestandteilen aus recycelten Kartons auf Lebensmittel ist möglich und zu erwarten, da für die Herstellung unter anderem bedrucktes Altpapier verwendet wird, das Mineralölbestandteile aus Zeitungsdruckfarben enthalten kann. Der Übergang dieser Substanzen wurde bisher insbesondere bei trockenen Lebensmitteln mit großer Oberfläche, beispielsweise Reis oder Gries, nachgewiesen.

    Die Verunreinigung von Lebensmitteln mit Mineralölbestandteilen aus Verpackungen ist unerwünscht.

    Hier hat das BfR häufig gestellte Fragen und Antworten zu Mineralölbestandteilen zusammengefasst, die aus Verpackungen in Lebensmittel übergehen können.

     
  • Barriere – so viel wie nötig, so wenig wie möglich

    Barriere – so viel wie nötig, so wenig wie möglich

    Die meisten Lebensmittel werden mit guten Barrierematerialien verpackt. Das ist gut so, sagen die einen. Das muss nicht sein, sagen die anderen. Schon seit Jahren geht es nicht mehr nur darum, eine möglichst gute Barriere zu garantieren, sondern diese an die Anforderungen anzupassen. Das geschah aus ökonomischen Überlegungen heraus. Nun kommt der Aspekt der Nachhaltigkeit und zunehmend der Rezyklierbarkeit hinzu. Was heißt das konkret für Barrierefolien und Verpackungen mit Barrieren insgesamt? Welche Neuerungen gibt es, um z. B. migrierende Substanzen aus Regranulaten oder Umverpackungen vom Produkt fernzuhalten? gm-food-1668167_1920_Banane_Wurst_klein Zunehmend geraten Verpackungen in den Fokus der Medien und Verbraucher. Das ist nicht gerade nachhaltig, und nicht umsonst fragen sich mehr und mehr Verbraucher, warum eine Gurke in Folie eingepackt sein muss. Manchmal wird es mit der Verpackung eben übertrieben. Selten ist das bei Barriereverpackungen der Fall. Diese dienen dem Produktschutz – nach wie vor der wichtigsten Aufgabe einer Verpackung. Referenten der Kooperationsveranstaltung Barriere-Verbundfolien – nachhaltig und effizient am 13./14. September 2017 liefern Argumente für Verpackung und für Nachhaltigkeit gleichermaßen. innoform_logo_Blog_2011Welche Barriere eignet sich jetzt für welche Füllgüter? Was kann Papier mit Barriere heute leisten und wie funktionieren Barriereschichten für Monomaterialien zur besseren Rezyklierbarkeit? Diesen und anderen Fragen stellen sich namhafte Experten auf der Tagung Barriere-Verbundfolien – nachhaltig und effizient am 13./14. September 2017 in Würzburg. SKZ_klein Die Referenten beleuchten  etablierte und optimierte Lösungen ebenso wie Neuentwicklungen im Bereich der perfekten – sprich angepassten – Barriere und den Nutzen von Hochbarriereverpackungen in Relation zur verlängerten Haltbarkeit. Neuigkeiten und Entwicklungen der Sperrschichtfolien der letzten zwei Jahre werden unter die Lupe genommen. Neben hochwertigen Vorträgen profitieren Teilnehmer von vielen Kontaktmöglichkeiten und fachlichem Austausch mit Branchenteilnehmern entlang der Lieferkette. Im Vorfeld der Tagung haben wir die Referenten um ein Interview gebeten, das wir in unserem Blog veröffentlichen werden. Schauen Sie also regelmäßig vorbei und erhalten Sie schon jetzt einen Eindruck von den Inhalten der Tagung. Kontakt: Innoform Coaching GbR Stüvestraße 25 49205 Hasbergen Tel.: +49 (0)5405 80767-0 E-Mail: coaching@innoform.de www.innoform-coaching.de    
  • Mit Autoklavierung Einfluss auf Materialeigenschaften und Eignung für den Kontakt mit Lebensmitteln prüfen

    Mit Autoklavierung Einfluss auf Materialeigenschaften und Eignung für den Kontakt mit Lebensmitteln prüfen

    Eine Möglichkeit, Lebensmittel haltbarer zu machen, ist das Entkeimen unter bestimmten Temperatur-/Zeit-Kombinationen (siehe auch https://de.wikipedia.org/wiki/Sterilisation). Dazu gehören Pasteurisations- und Sterilisationsprozesse, die zwar eine Verlängerung des Mindesthaltbarkeitsdatums bewirken, jedoch auch gleichzeitig eine enorme Belastung für das Verpackungsmaterial durch die Temperatur- und Feuchtebehandlung bedeuten. Die Hauptfunktion der Verpackung besteht darin, das Produkt zu schützen. Daher muss sichergestellt sein, dass das Material für diese Prozesse auch geeignet ist. In der industriellen Fertigung werden Autoklaven eingesetzt, um die Lebensmittel zu sterilisieren. Es handelt sich dabei um einen Behälter, der gasdicht verschlossen werden kann, um Stoffe, z. B. Lebensmittel, im Überdruckbereich thermisch zu behandeln (siehe auch Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Autoklav).
    Industrie-Autoklaven_1
    Abbildung 1: Industrie-Autoklaven
    Da Erprobungstests in den groß-industriellen Anlagen aufwendig und somit kostenintensiv sind, können grundsätzlich die Materialeigenschaften zunächst auch im Labormaßstab untersucht werden. Der Innoform Testservice nutzt dafür einen Autoklaven, der analog zu den groß-industriellen Anlagen mit Heißwasser- bzw. Kühlwasserberieselung arbeitet, und bei dem der Gegendruck gesteuert werden kann, damit eventuelle Gaspolster in der zu sterilisierenden Packung nicht zum Platzen führen. Die Temperaturprogramme können frei definiert werden, so dass alle in der Praxis gängigen Programme der Pasteurisation und Sterilisation auch im Labor durchgeführt werden können.
    Abbildung 2: vertikaler Labor-Autoklav
    Abbildung 2: vertikaler Labor-Autoklav
     
    Abbildung 3: Musterbeutel in Labor-Autklaven
    Abbildung 3: Musterbeutel in Labor-Autoklaven
                  Folgende Materialeigenschaften werden häufig im Vergleich zu den Ausgangseigenschaften vor Sterilisation untersucht, da sie als kritisch für die Praxis zu bewerten sind:
    • Dimensionsstabilität/Optik
    • Verbundhaftung zwischen den einzelnen Materialschichten
    • Siegelnahtfestigkeit
    • Sauerstoffbarriere: Beim Einsatz von feuchtigkeitsabhängigen Werkstoffen, wie z. B. EVOH und PA, sinkt die Gas-Barrierewirkung des Materials durch den Sterilisationsprozess häufig. Wie stark der Einfluss ist bzw. wie lange es dauert, bis das Material sich davon „erholt“, kann durch eine Abklingkurve gemessen werden, indem die Permeationsmessung unmittelbar nach der Sterilisation gestartet wird.
    Abklingkurve_1
    Abbildung 4: Abklingkurve der Sauerstoffdurchlässigkeit nach Sterilisation
     
    Mikrotomschnitt
    Abbildung 5: Sauerstoffbarriere-Material mit coextrudierten Schichten aus EVOH und PA
    Untersuchung des Einflusses auf die lebensmittelrechtliche Eignung durch Autoklavierung Der Übergang von Substanzen aus Verpackungsmaterialien auf ein Lebensmittel ist von vielen Parametern abhängig. Neben z. B. der Löslichkeit der Substanzen, dem pH-Wert und den Diffusionseigenschaften der verwendeten Materialien spielt die Temperatur eine entscheidende Rolle. Eine Temperaturerhöhung führt zur Zunahme der Reaktionsgeschwindigkeit. Als Faustregel geht man bei einer Temperaturerhöhung um 10° C (exakter10 K) von 10 K einer Verdopplung der Reaktionsgeschwindigkeit aus (Arrhenius-Regel). Daher kann es für Sterilisationsanwendungen sehr wichtig sein, die Migration bei erhöhten Temperaturen zu messen. Für die Herstellung von Kaschierklebern auf Polyurethan-Basis werden Isocyanate als Ausgangssubstanzen verwendet. Beim Erwärmen der daraus hergestellten Verbundfolien kann der Kleber durch Hydrolyse zurückspalten, und es können sich primäre aromatische Amine bilden, obwohl der Kleber zuvor ausgehärtet war und mit Standardtests (z. B. 2 h/70° C) Aminfreiheit bestätigt werden konnte.  Einige Vertreter der Substanzgruppe der primären aromatischen Amine (paA) sind bekanntlich krebserzeugend; daher ist die Auswahl der richtigen Klebstoffe für Sterilisationsanwendungen essentiell, wie auch die Überprüfung der Klebstoffe unter realistischen Temperaturbedingungen. Für Sterilisationsverfahren wurde beobachtet, dass die Ersatzbedingungen von 4 h bei Rückflusstemperatur geringere Amin-Migrationswerte als eine Sterilisation von 30 min bei 121° C ergeben können. Die Eignung eines Kaschierklebers kann nur durch eine Prüfung auf paA-Migration nach Sterilisation im Autoklaven und Einhaltung der Grenzwerte unter diesen Praxisbedingungen sichergestellt werden. Damit Sie Ihre Produkte nicht in großen Industrieanlagen prüfen müssen, betreiben wir seit einiger Zeit einen modernen Laborautoklaven mit aktueller Steuerungs- und Kühltechnik, so dass wir industrielle Sterilisationsprozesse schnell und kostengünstig simulieren können. Bei Interesse sprechen Sie uns gern an: Innoform Testservice GmbH Matthias Bösel Industriehof 3 26133 Oldenburg Tel.: +49 441 94986-0 Fax: +49 441 94986-29 www.innoform-testservice.de E-Mail: matthias.boesel@innoform.de

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