Kategorie: Lebensmittelrecht

Lebensmittelrechtliche Fragen für Verpackungen

  • Wenn „Rezyklat“ nicht gleich Rezyklat ist

    Wenn „Rezyklat“ nicht gleich Rezyklat ist

    Warum inkonsistente Qualitäten und ein Zertifikate-Dschungel den Kreislauf stocken lassen – und was Einkäufer, Verkäufer und Verarbeiter jetzt tun können. Rezyklate sind der Schlüssel zur Kreislaufwirtschaft.


    Rezyklate sind der Schlüssel zur Kreislaufwirtschaft. Immer mehr Marken geben ambitionierte Quoten aus – 10, 20, 30 % Post-Consumer-Anteil in ihren Folienverpackungen. Wer Kunststoffe einkauft oder verkauft, spürt den Druck täglich: „Habt ihr lebensmitteltaugliches rPE?“ – „Wie hoch ist der echte PCR-Anteil?“ – „Gibt’s einen unabhängigen Nachweis?“

    Doch sobald der Kontrakt unterschriftsreif ist, zeigt sich das Dilemma: Rezyklate sind der Schlüssel zur Kreislaufwirtschaft, doch Herausforderungen bestehen.

    1. Schwankende Qualität
      • Farbton: Von fast transparent bis grau/gelblich ist alles dabei.
      • Geruch: Mal neutral, mal muffig – abhängig von Vorsortierung und Waschschritt.
      • Mechanik: MFI und Zugfestigkeit können zwischen Chargen stark streuen.
        Ergebnis: Jeder Folien-Extruder braucht neue Parameter, jede Produkt­freigabe dauert länger. Rezyklate sind der Schlüssel zur Kreislaufwirtschaft.
    2. Zertifikate ohne Kompass
      • RecyClass, EuCertPlast, ISCC Plus, OK recycled, Flustix, Blauer Engel … alle bescheinigen „irgendetwas“, aber keines deckt den kompletten Bedarf ab.
      • Food-Grade-Tauglichkeit? ➡ Nur über EFSA-zugelassene Prozesse – bei rPE/rPP bislang die Ausnahme.
      • Design-for-Recycling? ➡ Getrennte Label; oft unabhängig vom Rezyklat-Nachweis.
      • Folge: Einkäufer vergleichen Äpfel mit Birnen, Verkäufer kämpfen mit Nachweislücken.
    3. Gefahr von „Fake Rezyklat“
      Betrugsfälle, bei denen Neuware als PCR deklariert wird, untergraben das Vertrauen. Wer garantiert, dass die 30 % im Datenblatt tatsächlich aus Haushaltssammlung stammen?

    Warum das niemandem hilft

    • Für Marken steigt das Risiko, gesetzliche Rezyklatquoten (PPWR, SUPD) zu verfehlen – inkl. Strafzahlungen und Image-Schäden.
    • Converter sitzen zwischen allen Stühlen: Ihnen fehlen konstante Rohstoffe, sie haften aber für Liefertermine und Produkteigenschaften.
    • Recycler wiederum finden kaum Abnehmer für schwankende Qualitäten, obwohl sie durch die Investition in neue Sortiertechnik eigentlich mehr Material zurückgewinnen könnten.

    Ergebnis: Eine Kreislauf‐Handbremse. Wertvolles Material wird verbrannt, während Neuwarepreise schwanken – und alle wundern sich, warum die Rezyklatquote stagniert.

    Ausblick

    Eine einheitliche EU-Norm für Rezyklat-Qualitäten und Zertifizierungen ist in Arbeit – aber bis sie greift, wird es auf freiwillige Branchenlösungen ankommen. Wer jetzt aktiv Rezyklate als Schlüssel zur Kreislaufwirtschaft einsetzt und Spezifikationen definiert, gemeinsame Zertifizierungspfade einführt und Daten teilt, schafft sich Planbarkeit und Vertrauensvorsprung.

    Mein Tipp: Schließen Sie Pilot-Allianzen entlang der Kette – Recycler ↔ Converter ↔ Marke. Je konkreter die gemeinsamen Qualitäts-KPIs, desto schneller werden schwankende Chargen zur Ausnahme.

    Rezyklat ist kein Rohstoff von gestern. Mit klaren Spielregeln kann es zum stabilen Must-Have-Werkstoff werden – und genau das brauchen wir, um die Kunststoffkreisläufe wirklich zu schließen. Packen wir’s ein.

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  • Verordnung (EU) 2024/3190 (BPA):

    Verordnung (EU) 2024/3190 (BPA):

    Verwendungsverbot für Bisphenol A und Bisphenolderivate

    Am 19. Dezember 2024 verabschiedete die Europäische Kommission ein Verbot der Verwendung von Bisphenol A (BPA) und seine Salze in Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Die Verordnung (EU) 2024/3190 erweitert die bestehenden Beschränkungen für BPA, das in der Europäischen Union bereits für die Verwendung in Babyflaschen verboten ist. Für andere Bisphenole und Bisphenolderivate enthält die Verordnung ebenfalls Beschränkungen.

    Der bisher geltende spezifische Migrationsgrenzwert (SML) für Bisphenol A von 0,05 mg/kg wurde mit Inkrafttreten der Verordnung am 20. Januar 2025 aufgehoben. Für bestimmte Verwendungsbereiche gilt jedoch eine Übergangsfrist bis zum 20. Juli 2026 bzw. bis zum 20. Januar 2028.

    Die Verordnung gilt für Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff, Gummi und Silikon aber auch in Lacken und Beschichtungen, Klebstoffen, Druckfarben und Ionenaustauscherharzen. Für Papier gelten die Anforderungen derzeit nicht, da BPA hier in der Regel nicht absichtlich verwendet wird.

    Geregelt sind neben Bisphenol A auch andere Bisphenole und Bisphenolderivate:

    ALLGEMEINE STRUKTUR:

    Bisphenol:

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     einschließlich der Salzform 
    Bisphenolderivate: 

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     mit Ausnahme der Salzform 
    X: Brückengruppe, zur Trennung beider Phenylringe durch ein einziges Atom, das jegliche Substituenten aufweisen kann R1 bis R10: Substituenten, von denen mind. einer kein H ist 

    Bisphenole und Bisphenolderivate werden im Sinne der Verordnung als gefährlich betrachtet, wenn sie gemäß CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 als karzinogen, mutagen (Kat. 1A und 1B), reproduktionstoxisch oder als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit (Kat. 1) eingestuft sind.

    Mit der Verordnung wird die Verwendung von BPA und seinen Salzen sowie anderen gefährlichen Bisphenolen oder gefährlichen Bisphenolderivaten zur Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und das Inverkehrbringen der damit hergestellten Produkte verboten. Werden andere Bisphenole oder Bisphenolderivate verwendet, dürfen keine BPA-Rückstände oberhalb einer Nachweisgrenze 1 μg/kg enthalten sein.

    Maßnahmenplan zur Einhaltung der BPA-Verordnung

    Lebensmittelkon-taktmaterialien aus: Kunststoff, Gummi, Silikon, Lacken und Beschichtungen, Klebstoffen, Druckfarben, Ionenaustauscherharzen Hergestellt mit 
    Bisphenol A  
    Hergestellt mit  
    anderen gefährlichen 
    Bisphenolen/ 
    Bisphenol-derivaten 
    Hergestellt mit  
    anderen
    Bisphenolen/ Bisphenol-derivaten 
    Hergestellt ohne 
    Bisphenole/ Bisphenol-derivate
    (oder derzeit unbekannt) 
    Alternativen suchen (bis 20.07.2026)  
    (wenn keine Ausnahme zutrifft) 
        
    Konformitäts-erklärungen (=Belege) bei Lieferanten anfragen     
    Restgehalt an BPA prüfen       
    Migration von BPA prüfen 
    (bei  Ausnahme) 

    (bei  Ausnahme)
        
    Konformitäts-erklärung erstellen / bei Kunststoffen ergänzen x  
    (wenn Belege vorliegen)

    Bei Kunststoffen ist keine separate Konformitätserklärung gemäß Verordnung (EU) 2024/3190 erforderlich, wenn die nachfolgenden Ergänzungen in die Erklärung gemäß Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgenommen werden:

    • aktuellen Telefonnummer oder E-Mail-Adresse aufnehmen
    • Bestätigung, dass das Lebensmittelkontaktmaterial der Verordnung (EU) 2024/3190 entspricht
    • Bestätigung, dass bei der Herstellung der Produkte keine Bisphenole oder Bisphenolderivate gemäß Verordnung (EU) 2024/3190 verwendet wurden oder Liste aller Bisphenole oder Bisphenolderivate, die bei der Herstellung des Lebensmittelkontaktmaterials oder -gegenstands verwendet wurden

    Ggf. kann ergänzt werden, dass die Bestätigung auf Informationen der Rohstofflieferanten basiert.

    Weitere Informationen können Sie unseren Flyer entnehmen, den Sie hier anfordern können: https://innoformtestservicede.sharepoint.com/:b:/s/InnoformGmbH/EdTh6prd_s5MhH-PJSk4lFgB03bCMjPYZ8K2zDJKDzIKQA?e=efl7Gf

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an fcm@innoform.de. Wir erstellen gerne ein Angebot für die Überprüfung ihrer Dokumente, die Messung des BPA-Gehaltes oder der BPA-Migration.

  • Whitepaper: Konformitätsprüfungen an Lebensmittelkontaktmaterialien

    Whitepaper: Konformitätsprüfungen an Lebensmittelkontaktmaterialien

    Warum sie unverzichtbar sind

    Sicherheit und Compliance von Lebensmittelverpackungen 

    Lebensmittelkontaktmaterialien – also hier in erster Linie Verpackungen – unterliegen besonderen Regelungen. Sie dienen nicht nur dem Schutz der Lebensmittel, sondern beeinflussen auch deren Sicherheit und Qualität. Doch wie kann sichergestellt werden, dass diese Materialien den strengen gesetzlichen Anforderungen entsprechen? Unser neues White-Paper „Konformitätsprüfungen an Lebensmittelkontaktmaterialien“ gibt einen umfassenden Überblick über die aktuellen regulatorischen Vorgaben, relevante Prüfverfahren und praxisnahe Lösungen für Verwender von Lebensmittelkontaktmaterialien sowie Hersteller und Verarbeiter in der Verpackungsindustrie. 

    Welche Prüfungen sind erforderlich? 

    Die Art der erforderlichen Prüfungen hängt von den eingesetzten Materialien, dem Herstellungsprozess und dem Verwendungszweck ab. Unser White-Paper erklärt detailliert: 

    • Gesamtmigrationsprüfungen: Sicherstellen, dass keine unzulässigen Mengen an Substanzen auf das Lebensmittel übergehen. 
    • Spezifische Migrationstests: Nachweis, dass einzelne, potenziell bedenkliche Substanzen unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte bleiben. 
    • Sensorische Tests: Prüfung auf Veränderungen von Geruch und Geschmack und Aussehen. 
    • Risikobewertungen: Identifikation potenzieller Gefahren durch Verunreinigungen oder Abbauprodukte. 

    Regulatorische Anforderungen und Herausforderungen 

    Neben der EU-Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gelten zahlreiche weitere gesetzliche Vorgaben, wie die Kunststoff-Verordnung (EU) Nr. 10/2011 oder die GMP-Verordnung (EG) Nr. 2023/2006. Auch nationale Regelungen und Einzelmaßnahmen für spezifische Materialien, wie Metalle, Druckfarben oder Recyclingkunststoffe, müssen beachtet werden. 

    Besonders herausfordernd ist der Nachweis der Konformität in komplexen Lieferketten, die in der Regel auf Konformitätserklärungen von Lieferanten basiert. Doch diese Dokumente allein reichen nicht aus – eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung und gegebenenfalls eigene Tests sind erforderlich, um regulatorische Risiken zu minimieren. 

    Vorteile unseres White-Papers für Ihr Unternehmen 

    Unser White-Paper bietet wertvolle Informationen für alle Unternehmen, die mit Lebensmittelkontaktmaterialien arbeiten, insbesondere in der Verpackungsindustrie: 

    • Rechtssicherheit: Vermeiden Sie Haftungsrisiken und stellen Sie die Einhaltung aller relevanten Vorschriften sicher. 
    • Qualitätsmanagement: Optimieren Sie Ihre internen Prozesse zur Konformitätsbewertung. 
    • Marktvorteile: Dokumentierte Compliance stärkt das Vertrauen von Kunden und Handelspartnern. 
    • Praxisnahe Lösungen: Konkrete Handlungsempfehlungen und Checklisten für die Umsetzung in Ihrem Unternehmen. 

    Jetzt kostenlos anfordern! 

    Verpassen Sie nicht die Gelegenheit, Ihr Wissen über Konformitätsprüfungen zu erweitern und Ihr Unternehmen rechtsicherer aufzustellen. Fordern Sie unser kostenloses White-Paper „Konformitätsprüfungen an Lebensmittelkontaktmaterialien“ jetzt an und profitieren Sie von fundiertem Fachwissen und praxisnahen Tipps direkt aus unserem Labor in Oldenburg. 

    Fordern Sie Ihr persönliches Exemplar direkt aus unserem Testservice an

    Oder fordern Sie auch gerne direkt Den Leitfaden von Heike Schwertke per Telefon unter 0441 94986 14 an

  • Innoform Online-Consulting ist da

    Innoform Online-Consulting ist da

    Entdecken Sie unser neues Online-Beratungsangebot des Innoform Testservice!

    Wir freuen uns, Ihnen unser neues Online-Beratungsangebot beim Innoform Testservice vorstellen zu dürfen! Mit diesem innovativen Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, bequem und flexibel von überall aus auf unsere Expertise zuzugreifen.

    Was ist der Innoform Testservice?

    Der Innoform Testservice ist ein anerkannter Prüfdienstleister für flexible Verpackungen aus Papier und Kunststoff. Er hat einen besonderen Fokus auf die Lebensmittelindustrie, Verpackungshersteller und deren Lieferanten sowie den Handel. Unsere modernen Geräte und unser umfassendes Wissen über lebensmittelrechtliche Vorgaben und Flexpack-Anforderungen ermöglichen es uns, Ihnen präzise Antworten auf Ihre Fragen zu geben wie zum Beispiel:

    Unsere Prüfergebnisse und Bewertungen sind von Herstellern und Verwendern von Papier- Kunststoffverpackungen gleichermaßen anerkannt. Sie helfen bei der Bewertung und Vermeidung von Risiken.

    Unser neues Online-Beratungsangebot

    Mit unserem neuen Online-Beratungsangebot können Sie nun direkt mit unseren Experten in Kontakt treten. Sie können Ihre Fragen und Anliegen rund um Verpackungsprüfungen und -optimierungen besprechen. Egal ob Sie Unterstützung bei der Auswahl des richtigen Verpackungsmaterials benötigen oder spezifische Fragen zu unseren Prüfverfahren haben – wir sind für Sie da!

    Und das Ganze völlig ohne Risiko. Denn wenn Sie am Ende feststellen, dass wir Ihnen im Teams-Meeting nicht hinreichend helfen konnten, fallen daher für Sie keinerlei Kosten an.

    Wie können Sie einen Beratungstermin buchen?


    Einen Beratungstermin zu buchen ist ganz einfach! Nutzen Sie unseren Online-Buchungsservice und buchen Sie den nächsten freien Slot direkt bei unseren Expert*innen. Unser Online-Tool zeigt Ihnen alle freien Termine an und erstellt automatisch eine Einladung für MS-Teams. Dafür müssen Sie sich nicht mit MS-Teams auskennen. Sie benötigen lediglich einen Browser, ein Mikrofon und Lautsprecher. Dies sollte heutzutage überall vorhanden sein. Also los geht es.


    Wir freuen uns darauf, Ihnen mit unserem neuen Online-Beratungsangebot noch besser, schneller und kompetent zur Seite stehen zu können. So können wir Ihre Prüf- und Verpackungsfragen beantworten. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren und von unserer Expertise zu profitieren!

  • Die Deutsche Druckfarbenverordnung – es geht voran

    Die Deutsche Druckfarbenverordnung – es geht voran

    Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor möglichen Gesundheitsgefahren im Verkehr mit bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) mit dem Entwurf der “Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung” (Druckfarbenverordnung) eine Liste von Stoffen festgelegt, die in Druckfarben bei der Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendet werden dürfen, mit Höchstmengen für den Übergang auf Lebensmittel (Positivliste).

    Am 16.08.21 hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) dem Bundesrat den Entwurf dieser Verordnung zugeleitet (siehe

    https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0601-0700/655-21.html

  • Cradle to Cradle – der Ausweg

    Cradle to Cradle – der Ausweg

    Einige Webseminare für Verpackungshersteller und Abpacker.

    Mit EPEA Switzerland GmbH in Persona Albin Kälin bieten wir bei Innoform nun eine Webseminar-Reihe zum Thema C2C, wie Cradle to Cradle oft abgekürzt wird, an.

    Wie viele wissen, setzen wir uns schon seit 2013 für dieses Prinzip in der Form ein, als dass wir immer mal wieder Vorträge in Events einstreuen und als Innoform z.B. für den Begriff Materialgesundheit werben.

    Professor Braungart, der als Erfinder dieses Systems gilt, wird mittlerweile nicht mehr als Träumer verspottet, sondern sehr ernsthaft auf höchster Ebene eingeladen, das C2C Prinzip zu erklären.

    Informativ ist auch dieser Spiegel-Artikel nebst Video: https://www.spiegel.de/video/cradle-to-cradle-michael-braungart-ueber-plastik-video-99019961.html

    Die Idee ist, einfach davon wegzukommen, z.B. rund 600 Chemikalien für einen Joghurtbecher zu verwenden, von denen einige keine Aufgabe und andere nur Nebenwirkungen haben, da sie Spalt-/ oder Nebenprodukte sind. Hinzu kommt der Gedanke, dass Werkstoffe in einer Hand bleiben. Also der Kunststoffverpackungshersteller die Verpackung nur verleiht – somit das verpackte, transportierte, geschützte und marketingmäßig optimierte Gut zum Konsumenten bringt und nicht die Verpackung verkauft. Aber so weit geht es zunächst noch gar nicht. Der Beginn ist das Umdenken weg vom linearen Denken hin zum Kreislaufdenken.

    Wir wollen Gestalter fundiert und systematisch mit drei aufeinander aufbauenden Online-Workshops in die Lage versetzen, selber Kreisläufe für und mit Verpackungen zu schließen.

    Cradle to Cradle, Teil A: Die Kreislauf-Lösung für Verpackungen?!

    Cradle to Cradle Teil B: Wie beginne ich mit der Umsetzung beim Packmittelhersteller

    Cradle to Cradle für Professionals, Teil C

    Nutzen auch Sie diese auf Verpackungen zugeschnittenen Webseminare für Ihr Umdenken und Umschwenken.

  • Ab 2023 Schulung und Zertifizierung zum sicheren Umgang mit diisocyanathaltigen Produkten verpflichtend

    Ab 2023 Schulung und Zertifizierung zum sicheren Umgang mit diisocyanathaltigen Produkten verpflichtend

    Am 4. August 2020 wurde die neue REACH-Beschränkungsregelung für Diisocyanate im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Danach ist ab dem 24. August 2023 vor der gewerblichen oder industriellen Verwendung für PU-Verarbeiter eine Sicherheitsschulung der Mitarbeiter notwendig.

    Dies gilt für alle gewerblichen und industriellen Verwender von Produkten mit einer Gesamtkonzentration an monomerem Diisocyanat von ≥ 0,1%. Solche Produkte werden ab dem 24. Februar 2022 mit einem Hinweis auf dem Etikett gekennzeichnet sein, der auf den Schulungsbedarf hinweist.

    Das Ziel der Beschränkung ist, möglicherweise durch Diisocyanate verursachte Haut- und Atemwegssensibilisierungen zu verhindern.

    Ein dokumentierter Nachweis (Bescheinigung) der Teilnahme an einer Schulung, einschließlich einer erfolgreich absolvierten Abschlussprüfung, ist für alle gewerblichen und industriellen Verwender von betroffenen PU-Produkten zwingend erforderlich. Entsprechend der neuen gesetzlichen Regelung muss die Schulung von einem Experten für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz durch-geführt werden. Die Arbeitgeber müssen dokumentieren, dass ihre Mitarbeiter die erforderlichen Sicherheitsschulungen erfolgreich absolviert haben.

    Weitere Informationen finden Sie hier.

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  • Verordnung (EU) 2020/1245

    Verordnung (EU) 2020/1245

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011

    Es ist wieder soweit – es gibt Änderungen zur wohl wichtigsten Verordnung für Lebensmittelverpackungen (Bedarfsgegenstände) (EU) Nr. 10/2011.

    Wir haben hier einmal die wesentlichen Neuerungen für Flexpacker aufgeführt. Einen vollständigen Download der Änderungen finden Sie hier.

    Änderungen im Anhang I (Unionsliste):

    • 1,3-Phenylendiamin (CAS-Nr. 0000108-45-2, FCM-Stoff-Nr. 236), NG auf 0,002 mg/kg verringert
    • Antimontrioxid (CAS-Nr. 00013­ 09-64-4, FCM-Stoff-Nr. 398): Grenzwert gestrichen, aber dafür Aufnahme des Grenzwertes in Anhang II
    • Aufnahme folgender Stoffe
      • Montmorillonitton, modifiziert mit Hexadecyltrimethylammoniumbromid (FCM-Stoff-Nr. 1075)
      • Phosphorsäure, Triphenylester, Polymer mit Alpha-hydro-omega-hydroxypoly[oxy(methyl-1,2-ethandiyl)], C10-16- Alkylester (FCM-Stoff-Nr. 1076 und CAS-Nr. 1227937-46-3)
      • Titandioxid, oberflächenbehandelt mit fluoridmodifiziertem Aluminiumoxid (FCM-Stoff-Nr. 1077)

    Änderungen im Anhang II (Metalle und primäre aromatische Amine):

    • Darstellung als Tabelle inkl. Ergänzung, ob es sich um gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a zugelassene Salze handelt
    • Aufnahme folgender Stoffe: Ammonium, Antimon, Arsen, Cadmium, Calcium, Chrom, Europium, Gadolinium, Lanthan, Blei, Magnesium, Quecksilber, Kalium, Natrium, Terbium
      (zum Teil, da sie als Verunreinigungen in fertigen Kunststoff-Materialien und -Gegenständen vorkommen können)
    • Aufnahme von Nachweisgrenzen für Metalle
    • Für primäre aromatische Amine, die karzinogen sind oder bei denen der Verdacht auf eine karzinogene Wirkung besteht, wurde die Nachweisgrenze auf 0,002 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz gesenkt. Dies gilt für die bedenklichsten primären aromatischen Amine, die in Anhang XVII Anlage 8 zu Eintrag 43 (Eintrag zu Azofarbstoffen) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind. Die Summe der primären aromatischen Amine darf 0,01 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz nicht überschreiten.

    Änderungen im Anhang IV  (Konformitätserklärung):

    • Auf der Ebene von Zwischenstufen sind folgende Angaben zu den verwendeten Stoffen oder deren Abbauprodukten erforderlich:
      • Benennung und Menge der Stoffe gemäß Anhang II
      • Benennung und Menge der Stoffe, deren Genotoxizität nicht ausgeschlossen worden ist und in einer Menge vorhanden sein könnten, bei der eine Migration aus dem fertigen Material von mehr als 0,00015 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz zu erwarten ist.

    Änderungen im Anhang V  (Konformitätsprüfung):

    • Anlagen oder Geräte für die Lebensmittelverarbeitung, die aus vielen Kunststoffteilen bestehen oder Kunststoffteile sowie anderes Material enthalten, kann die Konformität anhand von Migrationsprüfungen im Lebensmittel oder im Lebensmittelsimulanz überprüft werden, das mithilfe der gesamten Anlage bzw. des gesamten Geräts oder von Baugruppen oder Modulen desselben gemäß der Bedienungsanleitung hergestellt oder verarbeitet wurde, statt zu versuchen, die Migration aus jedem einzelnen Kunststoffteil oder -material zu ermitteln, das in der Anlage bzw. dem Gerät zum Einsatz kommt.
    • Die Bewertung und Prüfung von Mehrwegmaterialien und –gegenstände wird näher erläutert
    • Neue Prüfbedingungen OM0 für die Gesamtmigration für Kunststoffmaterialien und –gegenständen, die dazu bestimmt sind, nur bei kalten Temperaturen oder bei Umgebungstemperatur und nur für eine kurze Dauer (weniger als 30 Minuten) mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
    • Prüfung unter Rückfluss wurde bei OM4 (1h/100°C) ergänzt
  • Thema: Lebensmittelrecht für Verpackungen

    Thema: Lebensmittelrecht für Verpackungen

    Dieses Thema bewegt unsere Industrie seit Jahren hin zu immer mehr Produktsicherheit. So zumindest der Wunsch der Legislative. Wir stellen hier relevantes Wissen für Packmittelhersteller und Anwender zur Verfügung. Egal, ob Handel, Lebensmittel- oder Konsumgüterhersteller. Die Anforderungen greifen ineinander und sind von enormer Bedeutung. Wir ziehen an einem Strang. Doch welche Themen sind das aktuell?

    Nun es beginnt wie so oft mit einem Überblick:

    Grundkurs: Lebensmittel- (Bedarfsgegenstände)recht der EU in der Kunststoff-Verpackungsindustrie

    In diesem aktualisierten Grundkurs findet sich das Fachwissen zu lebensmittelrechtlichen Vorgaben und praktischen Verfahren rund um die Themen Konformitätserklärungen und Migration (einschließlich Verordnung (EU) Nr. 10/2011).

    Ausgehend von einer Einführung in die rechtlichen Rahmenbedingungen werden natürlich auch Themen behandelt wie:

    • GMP und Konformitätserklärungen
    • Wechselwirkung zwischen Füllgut und Verpackung
    • Verantwortung in der Lieferkette und Risiken

    Mit den beiden Referenten werden Kompetenzen gebündelt und der Tagesablauf kurzweilig gestaltet. An beiden Tagen finden auch Übungen statt, um erlerntes Wissen an Praxisbeispielen zu erproben.

    Ähnliche Inhalte bieten unsere Webseminare zu diesem Themengebiet, aber deutlich kompakter dargeboten:

    Mineralöl/Mosh/Moah Migration – aktueller Stand

    Lebensmittelrecht: Einstieg in die rechtlichen Anforderungen

    Lebensmittelrechtliche Verantwortung in der Lieferkette

    Lebensmittelrecht: Druckfarben – Konformität mit Lebensmittelverpackungen

    Lebensmittelrecht: Klebstoffe – konform mit Lebensmittelverpackungen einsetzen

    Migrationsprüfungen an Lebensmittelverpackungen

    Non Intentionally Added Substances (NIAS) – Analytik und Bewertung

    Überblick über FDA-Regularien in den USA

    Zu einigen dieser Webseminar Themen gibt es dann wiederum Vertiefungsseminare vor Ort, die auch als In-House-Trainings gebucht werden können.

    Beispiele dafür sind:

    Migrationsprüfungen richtig auswählen und beurteilen

    Einstieg in das US-Lebensmittelrecht für Verpackungen (FDA)

    Aufbauseminar: Lebensmittelrecht und Wechselwirkung zwischen Verpackung und Füllgut…

    Aufbauseminar: Lebensmittelrecht Folienverpackungen – einschl. Druckfarben, Klebstoffe…

    In unregelmäßigen Abständen bieten wir darüber hinaus eine Tagung/Konferenz an, wenn es der Innovationsgrad erfordert. Diese Unterlagen sind natürlich auch immer nach der Tagung weiterhin abrufbar:

    Lebensmittelrecht und Verpackungen in Europa (D, A, CH)

  • Sicherung der Lebensmittelversorgung – Beschlossene Hilfsmaßnahmen für die Land- und Ernährungswirtschaft

    Sicherung der Lebensmittelversorgung – Beschlossene Hilfsmaßnahmen für die Land- und Ernährungswirtschaft

    Wir müssen die Lebensmittelversorgungskette in Takt halten!

    Aufgrund der Corona-Pandemie zeichnet sich ein massiver Engpass an Arbeitskräften ab, was enorme Auswirkungen auf unsere Urproduktion haben wird: Für die Ernten und Pflanzungen werden im März rund 30.000 Saisonarbeitskräfte benötigt, im Mai rund 85.000. Mit den Saisonarbeitskräften – hauptsächlich aus Polen und Rumänien – ist in der jetzigen Situation nicht zu rechnen.

    In Deutschland liegt der Selbstversorungsgrad bei einigen Grundnahrungsmitteln (Kartoffeln, Schweinefleisch, Getreide, Käse) bei über 100 Prozent, bei Obst und Gemüse nur bei unter 40 Prozent.

    Wenn Gemüse jetzt nicht gesät, gepflanzt, gepflegt, geerntet, verarbeitet und transportiert werden kann, wird der Markt ab Mai leiden, und wenn Tierhalter ihre Milchkühe nicht mehr füttern und melken können, fehlt es am Ende zur Versorgung unserer Bevölkerung an Grundnahrungsmitteln.

    Die Land- und Ernährungsindustrie wird als systemrelevante Infrastruktur anerkannt!
    Folgende Unternehmen zählen zur Lebensmittelversorgungskette:

    • Vorleistungs- und Zulieferindustrie (insbesondere Futtermittel, Maschinen, Düngung, Pflanzenschutz, Lebensmittelverpackungen)
    • der Erzeugung (Landwirtschaft und Gartenbau)
    • der Lebensmittelverarbeitung (z. B. Mühlen, Bäckereien, Molkereien, Schlachtunternehmen und Fleischereien)
    • der Lebensmittellogistik bis hin zum Handel (Importeure, Lebensmittelgroß- und Einzelhandel)

    Die Regierung hat ein Maßnahmepaket geschnürt, um die Lebensmittelversorgungskette zu sichern.

    Folgende Maßnahmen umfasst das Paket:

    • Ausweitung der “70-Tage-Regelung”
    • Nebentätigkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld
    • www.daslandhilft.de – neue Job-Vermittlungsplattform: Vermittlung zwischen suchenden Landwirten und “Helfenden Händen” – ohne Registrierungs- oder Vermittlungsgebühren
    • Bessere Hinzuverdienstregelungen bei Ruheständlern
    • Arbeitnehmerüberlassung
    • Flexibilisierung der Arbeitszeiten
    • Liquidität der landwirtschaftlichen Betriebe sicherstellen
    • Kündigungsschutz bei Pachtverträgen
    • Soforthilfe in der Corona-Krise
    • Sicherstellung des ungehinderten Warenverkehrs

    Damit möchte sie

    • Anreize und einfache Regelungen schaffen für alle, die in der Landwirtschaft mitarbeiten wollen
    • die Liquidität für landwirtschaftliche Betriebe sichern
    • die Lieferketten sichern, damit die Lebensmittel in den Regalen ankommen

    Sie möchten aktiv helfen, die Lebensmittelversorgung aufrecht zu erhalten? Informieren Sie sich hier über das Maßnahmepaket des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).

    Karen van Wuellen

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