So stellen Sie sicher, dass Ihre Lebensmittelkontaktmaterialien den EU-Vorgaben entsprechen
Die Konformitätserklärung ist ein zentrales Dokument, das bestätigt, dass ein Produkt die grundlegenden Anforderungen der EU für Materialien mit Lebensmittelkontakt erfüllt. Doch wie kann man sicherstellen, dass die enthaltenen Angaben vollständig, korrekt und aktuell sind?
Die Einhaltung der EU-Vorgaben – insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 – kann nur gewährleistet werden, wenn entlang der gesamten Lieferkette relevante Informationen zwischen Lieferanten und Kunden transparent ausgetauscht werden. Die bereitgestellten Informationen müssen klar und präzise sein und sich auf die tatsächliche Zusammensetzung des Materials beziehen. Genau hier setzt unsere überarbeitete Checkliste zur Konformitätserklärung an.
Was ist neu?
Anlässlich der 19. Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 durch die Verordnung (EU) 2025/351 haben wir unsere Checkliste zur Überprüfung von Konformitätserklärungen umfassend aktualisiert. Sie unterstützt Sie dabei, Ihre Dokumentation systematisch auf Vollständigkeit und Konformität mit Anhang IV der Verordnung zu prüfen. Die bereitgestellten Informationen müssen klar und präzise sein und sich auf die tatsächliche Zusammensetzung des Materials beziehen.
Was bietet die Checkliste?
Eine strukturierte Übersicht aller erforderlichen Angaben gemäß Anhang IV
Zusätzliche Hinweise zur Bewertung der Konformität
Unterstützung bei der Identifikation von Lücken oder delegierten Aufgaben
Mit dieser Checkliste zur Konformitätserklärung erhalten Sie ein praxisnahes Werkzeug, um Ihre Konformitätserklärungen effizient zu prüfen und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen einzuleiten.
Die Checkliste können Sie kostenlos unter fcm@innoform.de anfordern.
Die Vorlage ist in Deutsch und Englisch verfügbar – bitte geben Sie bei Ihrer Anfrage Ihre bevorzugte Sprache an.
Die Risiken für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit der Genotoxizität von Styrol in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff wurde durch die EFSA neu bewertet.
✅ Hintergrund
Styrol ist in der EU als Monomer für die Herstellung von Polystyrolen zugelassen, die in Verpackungen mit direktem Lebensmittelkontakt eingesetzt werden. Durch die Einstufung der IARC 2018 als „wahrscheinlich krebserregend für den Menschen“ wurde die EFSA 2020 beauftragt die Genotoxizität neu zu bewerten. Im Zuge der Neubewertung wurden Unsicherheiten bezüglich der Genotoxizität von Styrol bei oraler Aufnahme festgestellt, so dass für eine abschließende Bewertung zusätzliche Daten erforderlich waren. Die EU-Kommission plant einen spezifischen Migrationsgrenzwert (SML) von 0,04 mg/kg Lebensmittel. 2023 wurde die EFSA daher aufgefordert die Sicherheit von Styrol zur Verwendung in Lebensmittelverpackungsmaterialien bei einer max. Migration von 0,04 mg/kg Lebensmittel neu zu bewerten.
🔍Vorgehensweise & Datenbasis
Auf Basis von Daten, die vom US Styrenic Information and Research Center (SIRC), einer Literaturrecherche (Zeitraum 2018 bis 2024) und Studien, die in der IARC-Monographie 2019 berichtet wurden, bewertete die EFSA die Zuverlässigkeit der in vivo Studien zur Genotoxizität und die Relevanz der Ergebnisse, toxikokinetische Studien (Absorption, Verteilung, des Metabolismus und der Ausscheidung) sowie Daten zur Exposition des Menschen. Dabei wurden die Unsicherheiten aus der Bewertung 2020 ausgeräumt.
🧪Ergebnisse & Auswirkungen
Die EFSA fand keine wissenschaftlichen Beweise für eine Genotoxizität von Styrol nach oraler Exposition bei Nagetieren. Die Ergebnisse zuverlässiger oraler In-vivo-Genotoxizitätsstudien, die verschiedene genetische Endpunkte und Zielgewebe abdeckten, zeigten, dass die orale Verabreichung von Styrol an Mäuse und Ratten bis zur maximal tolerierten Dosis (300 bzw. 500 mg/kg Körpergewicht) keine genotoxischen Wirkungen hervorgerufen.
Für Stoffe, die nachweislich nicht gentoxisch sind, wäre gemäß den EFSA-Leitlinien für Lebensmittelkontaktmaterialien (FCM) ein SML von bis zu 0,05 mg/kg Lebensmittel nicht sicherheitsrelevant. Folglich ist die Verwendung von Styrol bei der Herstellung von FCM unter Einhaltung des von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen SML von 0,04 mg/kg Lebensmittel nicht sicherheitsbedenklich.
Derzeit ist Styrol in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ohne Grenzwert gelistet. Es ist unseres Erachtens zu erwarten, dass ein Grenzwert von 0,04 oder ggf. 0,05 mg/kg Lebensmittel aufgenommen wird.
Fazit: Die Neubewertung der EFSA zeigt, dass Styrol keine genotoxischen Wirkungen bei oraler Aufnahme hervorruft. Die Unsicherheiten aus der Bewertung von 2020 wurden ausgeräumt, und die Verwendung von Styrol in Lebensmittelverpackungsmaterialien unter Einhaltung des vorgeschlagenen spezifischen Migrationsgrenzwertes (SML) von 0,04 mg/kg Lebensmittel ist nicht sicherheitsbedenklich.
Empfehlung: Für Unternehmen, die styrolhaltige Verpackungsmaterialien einsetzen, ist es ratsam, den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen SML von 0,04 mg/kg Lebensmittel bereits jetzt zu beachten und einzuhalten. Dies gewährleistet die Sicherheit der Verpackungen und minimiert mögliche gesundheitliche Risiken für die Verbraucher. Darüber hinaus empfehlen wir, sich über zukünftige Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zu informieren, da ein Grenzwert von 0,04 oder ggf. 0,05 mg/kg Lebensmittel aufgenommen werden könnte.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an fcm@innoform.de. Wir erstellen Ihnen gerne ein Angebot für die spezifische Migration von Styrol.
Warum inkonsistente Qualitäten und ein Zertifikate-Dschungel den Kreislauf stocken lassen – und was Einkäufer, Verkäufer und Verarbeiter jetzt tun können. Rezyklate sind der Schlüssel zur Kreislaufwirtschaft.
Rezyklate sind der Schlüssel zur Kreislaufwirtschaft. Immer mehr Marken geben ambitionierte Quoten aus – 10, 20, 30 % Post-Consumer-Anteil in ihren Folienverpackungen. Wer Kunststoffe einkauft oder verkauft, spürt den Druck täglich: „Habt ihr lebensmitteltaugliches rPE?“ – „Wie hoch ist der echte PCR-Anteil?“ – „Gibt’s einen unabhängigen Nachweis?“
Doch sobald der Kontrakt unterschriftsreif ist, zeigt sich das Dilemma: Rezyklate sind der Schlüssel zur Kreislaufwirtschaft, doch Herausforderungen bestehen.
Schwankende Qualität
Farbton: Von fast transparent bis grau/gelblich ist alles dabei.
Geruch: Mal neutral, mal muffig – abhängig von Vorsortierung und Waschschritt.
Mechanik: MFI und Zugfestigkeit können zwischen Chargen stark streuen. Ergebnis: Jeder Folien-Extruder braucht neue Parameter, jede Produktfreigabe dauert länger. Rezyklate sind der Schlüssel zur Kreislaufwirtschaft.
Zertifikate ohne Kompass
RecyClass, EuCertPlast, ISCC Plus, OK recycled, Flustix, Blauer Engel … alle bescheinigen „irgendetwas“, aber keines deckt den kompletten Bedarf ab.
Food-Grade-Tauglichkeit? ➡ Nur über EFSA-zugelassene Prozesse – bei rPE/rPP bislang die Ausnahme.
Design-for-Recycling? ➡ Getrennte Label; oft unabhängig vom Rezyklat-Nachweis.
Folge: Einkäufer vergleichen Äpfel mit Birnen, Verkäufer kämpfen mit Nachweislücken.
Gefahr von „Fake Rezyklat“ Betrugsfälle, bei denen Neuware als PCR deklariert wird, untergraben das Vertrauen. Wer garantiert, dass die 30 % im Datenblatt tatsächlich aus Haushaltssammlung stammen?
Warum das niemandem hilft
Für Marken steigt das Risiko, gesetzliche Rezyklatquoten (PPWR, SUPD) zu verfehlen – inkl. Strafzahlungen und Image-Schäden.
Converter sitzen zwischen allen Stühlen: Ihnen fehlen konstante Rohstoffe, sie haften aber für Liefertermine und Produkteigenschaften.
Recycler wiederum finden kaum Abnehmer für schwankende Qualitäten, obwohl sie durch die Investition in neue Sortiertechnik eigentlich mehr Material zurückgewinnen könnten.
Ergebnis: Eine Kreislauf‐Handbremse. Wertvolles Material wird verbrannt, während Neuwarepreise schwanken – und alle wundern sich, warum die Rezyklatquote stagniert.
Drei Hebel, mit denen Sie heute Tempo in den Kreislauf bringen
Gemeinsame Mindest-Spezifikationen entwickeln
Legen Sie für rPE/rPP verbindliche Bandbreiten fest (MFI, Gel-Level, Fremdstoffgehalt, Farbe).
Teilen Sie diese Specs branchenweit – je mehr Player sich anschließen, desto schneller nivellieren sich Qualitäten.
Combo-Zertifizierung fordern
Ein Audit für Traceability + Food Safety + Design-for-Recycling aus einer Hand spart Zeit und Kosten.
Nutzen Sie Early-Adopter-Konditionen bei Prüflaboren, die gerade entsprechende „One-Stop-Pakete“ aufbauen.
Transparente Lieferketten digital abbilden
Blockchain ist kein Allheilmittel, aber digitale Chargen-Pässe (QR-Code) machen Betrug deutlich schwerer.
Verknüpfen Sie Labordaten (NIR-Spektrum, Geruchsindex, MFI) direkt mit den Chargenpässen – so sieht jeder Kunde, was er bekommt und woher es stammt.
Ausblick
Eine einheitliche EU-Norm für Rezyklat-Qualitäten und Zertifizierungen ist in Arbeit – aber bis sie greift, wird es auf freiwillige Branchenlösungen ankommen. Wer jetzt aktiv Rezyklate als Schlüssel zur Kreislaufwirtschaft einsetzt und Spezifikationen definiert, gemeinsame Zertifizierungspfade einführt und Daten teilt, schafft sich Planbarkeit und Vertrauensvorsprung.
Mein Tipp: Schließen Sie Pilot-Allianzen entlang der Kette – Recycler ↔ Converter ↔ Marke. Je konkreter die gemeinsamen Qualitäts-KPIs, desto schneller werden schwankende Chargen zur Ausnahme.
Rezyklat ist kein Rohstoff von gestern. Mit klaren Spielregeln kann es zum stabilen Must-Have-Werkstoff werden – und genau das brauchen wir, um die Kunststoffkreisläufe wirklich zu schließen. Packen wir’s ein.
Häufige Fragen zu Rezyklatqualität und Zertifikaten
Warum schwankt die Qualität von Rezyklaten?
Farbton, Geruch und Mechanik variieren: von fast transparent bis grau/gelblich, von neutral bis muffig – abhängig von Vorsortierung und Waschschritt –, und MFI wie Zugfestigkeit können zwischen Chargen stark streuen. Die Folge: Jeder Folienextruder braucht neue Parameter, jede Produktfreigabe dauert länger.
Welches Zertifikat weist Rezyklate vollständig nach?
Keines. RecyClass, EuCertPlast, ISCC Plus, OK recycled, Flustix oder der Blaue Engel bescheinigen jeweils einen Teilaspekt, aber keines deckt den kompletten Bedarf ab. Einkäufer vergleichen dadurch leicht Äpfel mit Birnen.
Wie wird Food-Grade-Tauglichkeit nachgewiesen?
Ausschließlich über EFSA-zugelassene Prozesse. Bei rPE und rPP ist das bislang die Ausnahme.
Deckt ein Rezyklat-Nachweis auch Design for Recycling ab?
Nein. Design-for-Recycling wird über getrennte Label ausgewiesen, oft unabhängig vom Rezyklat-Nachweis.
Verwendungsverbot für Bisphenol A und Bisphenolderivate
Am 19. Dezember 2024 verabschiedete die Europäische Kommission ein Verbot der Verwendung von Bisphenol A (BPA) und seine Salze in Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Die Verordnung (EU) 2024/3190 erweitert die bestehenden Beschränkungen für BPA, das in der Europäischen Union bereits für die Verwendung in Babyflaschen verboten ist. Für andere Bisphenole und Bisphenolderivate enthält die Verordnung ebenfalls Beschränkungen.
Der bisher geltende spezifische Migrationsgrenzwert (SML) für Bisphenol A von 0,05 mg/kg wurde mit Inkrafttreten der Verordnung am 20. Januar 2025 aufgehoben. Für bestimmte Verwendungsbereiche gilt jedoch eine Übergangsfrist bis zum 20. Juli 2026 bzw. bis zum 20. Januar 2028.
Die Verordnung gilt für Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff, Gummi und Silikon aber auch in Lacken und Beschichtungen, Klebstoffen, Druckfarben und Ionenaustauscherharzen. Für Papier gelten die Anforderungen derzeit nicht, da BPA hier in der Regel nicht absichtlich verwendet wird.
Geregelt sind neben Bisphenol A auch andere Bisphenole und Bisphenolderivate:
ALLGEMEINE STRUKTUR:
Bisphenol:
einschließlich der Salzform
Bisphenolderivate:
mit Ausnahme der Salzform
X: Brückengruppe, zur Trennung beider Phenylringe durch ein einziges Atom, das jegliche Substituenten aufweisen kann R1 bis R10: Substituenten, von denen mind. einer kein H ist
Bisphenole und Bisphenolderivate werden im Sinne der Verordnung als gefährlich betrachtet, wenn sie gemäß CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 als karzinogen, mutagen (Kat. 1A und 1B), reproduktionstoxisch oder als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit (Kat. 1) eingestuft sind.
Mit der Verordnung wird die Verwendung von BPA und seinen Salzen sowie anderen gefährlichen Bisphenolen oder gefährlichen Bisphenolderivaten zur Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und das Inverkehrbringen der damit hergestellten Produkte verboten. Werden andere Bisphenole oder Bisphenolderivate verwendet, dürfen keine BPA-Rückstände oberhalb einer Nachweisgrenze 1 μg/kg enthalten sein.
Hergestellt mit anderen gefährlichen Bisphenolen/ Bisphenol-derivaten
Hergestellt mit anderen Bisphenolen/ Bisphenol-derivaten
Hergestellt ohne Bisphenole/ Bisphenol-derivate (oder derzeit unbekannt)
Alternativen suchen (bis 20.07.2026) (wenn keine Ausnahme zutrifft)
x
x
Konformitäts-erklärungen (=Belege) bei Lieferanten anfragen
x
x
Restgehalt an BPA prüfen
x
Migration von BPA prüfen
x (bei Ausnahme)
x (bei Ausnahme)
Konformitäts-erklärung erstellen / bei Kunststoffen ergänzen
x
x
x
x (wenn Belege vorliegen)
Bei Kunststoffen ist keine separate Konformitätserklärung gemäß Verordnung (EU) 2024/3190 erforderlich, wenn die nachfolgenden Ergänzungen in die Erklärung gemäß Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgenommen werden:
aktuellen Telefonnummer oder E-Mail-Adresse aufnehmen
Bestätigung, dass das Lebensmittelkontaktmaterial der Verordnung (EU) 2024/3190 entspricht
Bestätigung, dass bei der Herstellung der Produkte keine Bisphenole oder Bisphenolderivate gemäß Verordnung (EU) 2024/3190 verwendet wurden oder Liste aller Bisphenole oder Bisphenolderivate, die bei der Herstellung des Lebensmittelkontaktmaterials oder -gegenstands verwendet wurden
Ggf. kann ergänzt werden, dass die Bestätigung auf Informationen der Rohstofflieferanten basiert.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an fcm@innoform.de. Wir erstellen gerne ein Angebot für die Überprüfung ihrer Dokumente, die Messung des BPA-Gehaltes oder der BPA-Migration.
Sie verbietet die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und seinen Salzen in Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, und erweitert damit die bestehenden Beschränkungen, die in der EU bereits für Babyflaschen galten. Für andere Bisphenole und Bisphenolderivate enthält die Verordnung ebenfalls Beschränkungen.
Seit wann gilt das Verbot, und welche Übergangsfristen bestehen?
Die Verordnung trat am 20. Januar 2025 in Kraft; damit wurde der bis dahin geltende spezifische Migrationsgrenzwert (SML) für Bisphenol A von 0,05 mg/kg aufgehoben. Für bestimmte Verwendungsbereiche gelten Übergangsfristen bis zum 20. Juli 2026 beziehungsweise bis zum 20. Januar 2028.
Für welche Materialien gilt die Verordnung?
Für Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff, Gummi und Silikon sowie für Lacke und Beschichtungen, Klebstoffe, Druckfarben und Ionenaustauscherharze. Für Papier gelten die Anforderungen derzeit nicht, da BPA dort in der Regel nicht absichtlich verwendet wird.
Wann gelten Bisphenole im Sinne der Verordnung als gefährlich?
Wenn sie gemäß CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 als karzinogen, mutagen (Kategorie 1A und 1B), reproduktionstoxisch oder als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit eingestuft sind.
Sicherheit und Compliance von Lebensmittelverpackungen
Lebensmittelkontaktmaterialien – also hier in erster Linie Verpackungen – unterliegen besonderen Regelungen. Sie dienen nicht nur dem Schutz der Lebensmittel, sondern beeinflussen auch deren Sicherheit und Qualität. Doch wie kann sichergestellt werden, dass diese Materialien den strengen gesetzlichen Anforderungen entsprechen? Unser neues White-Paper „Konformitätsprüfungen an Lebensmittelkontaktmaterialien“ gibt einen umfassenden Überblick über die aktuellen regulatorischen Vorgaben, relevante Prüfverfahren und praxisnahe Lösungen für Verwender von Lebensmittelkontaktmaterialien sowie Hersteller und Verarbeiter in der Verpackungsindustrie.
Warum ist die rechtliche Konformität von Lebensmittelkontaktmaterialien so wichtig?
Lebensmittelkontaktmaterialien sind Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder kommen könnten. Dazu gehören Verpackungen, Maschinenbestandteile oder auch Besteck und Geschirr. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist nicht nur für die Lebensmittelsicherheit entscheidend, sondern auch für die Rechtssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen. Die EU-Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 schreibt vor, dass Lebensmittelkontaktmaterialien keine Bestandteile in Mengen an Lebensmittel abgeben dürfen, die:
die menschliche Gesundheit gefährden,
die Zusammensetzung von Lebensmitteln unzulässig verändern oder
deren Geruch, Geschmack oder Aussehen beeinträchtigen.
Welche Prüfungen sind erforderlich?
Die Art der erforderlichen Prüfungen hängt von den eingesetzten Materialien, dem Herstellungsprozess und dem Verwendungszweck ab. Unser White-Paper erklärt detailliert:
Gesamtmigrationsprüfungen: Sicherstellen, dass keine unzulässigen Mengen an Substanzen auf das Lebensmittel übergehen.
Spezifische Migrationstests: Nachweis, dass einzelne, potenziell bedenkliche Substanzen unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte bleiben.
Sensorische Tests: Prüfung auf Veränderungen von Geruch und Geschmack und Aussehen.
Risikobewertungen: Identifikation potenzieller Gefahren durch Verunreinigungen oder Abbauprodukte.
Regulatorische Anforderungen und Herausforderungen
Neben der EU-Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gelten zahlreiche weitere gesetzliche Vorgaben, wie die Kunststoff-Verordnung (EU) Nr. 10/2011 oder die GMP-Verordnung (EG) Nr. 2023/2006. Auch nationale Regelungen und Einzelmaßnahmen für spezifische Materialien, wie Metalle, Druckfarben oder Recyclingkunststoffe, müssen beachtet werden.
Besonders herausfordernd ist der Nachweis der Konformität in komplexen Lieferketten, die in der Regel auf Konformitätserklärungen von Lieferanten basiert. Doch diese Dokumente allein reichen nicht aus – eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung und gegebenenfalls eigene Tests sind erforderlich, um regulatorische Risiken zu minimieren.
Vorteile unseres White-Papers für Ihr Unternehmen
Unser White-Paper bietet wertvolle Informationen für alle Unternehmen, die mit Lebensmittelkontaktmaterialien arbeiten, insbesondere in der Verpackungsindustrie:
Rechtssicherheit: Vermeiden Sie Haftungsrisiken und stellen Sie die Einhaltung aller relevanten Vorschriften sicher.
Qualitätsmanagement: Optimieren Sie Ihre internen Prozesse zur Konformitätsbewertung.
Marktvorteile: Dokumentierte Compliance stärkt das Vertrauen von Kunden und Handelspartnern.
Praxisnahe Lösungen: Konkrete Handlungsempfehlungen und Checklisten für die Umsetzung in Ihrem Unternehmen.
Jetzt kostenlos anfordern!
Verpassen Sie nicht die Gelegenheit, Ihr Wissen über Konformitätsprüfungen zu erweitern und Ihr Unternehmen rechtsicherer aufzustellen. Fordern Sie unser kostenloses White-Paper „Konformitätsprüfungen an Lebensmittelkontaktmaterialien“ jetzt an und profitieren Sie von fundiertem Fachwissen und praxisnahen Tipps direkt aus unserem Labor in Oldenburg.
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Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor möglichen Gesundheitsgefahren im Verkehr mit bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) mit dem Entwurf der “Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung” (Druckfarbenverordnung) eine Liste von Stoffen festgelegt, die in Druckfarben bei der Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendet werden dürfen, mit Höchstmengen für den Übergang auf Lebensmittel (Positivliste).
Am 16.08.21 hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) dem Bundesrat den Entwurf dieser Verordnung zugeleitet (siehe
Es ist wieder soweit – es gibt Änderungen zur wohl wichtigsten Verordnung für Lebensmittelverpackungen (Bedarfsgegenstände) (EU) Nr. 10/2011.
Wir haben hier einmal die wesentlichen Neuerungen für Flexpacker aufgeführt. Einen vollständigen Download der Änderungen finden Sie hier.
Änderungen im Anhang I (Unionsliste):
1,3-Phenylendiamin (CAS-Nr. 0000108-45-2, FCM-Stoff-Nr. 236), NG auf 0,002 mg/kg verringert
Antimontrioxid (CAS-Nr. 00013 09-64-4, FCM-Stoff-Nr. 398): Grenzwert gestrichen, aber dafür Aufnahme des Grenzwertes in Anhang II
Aufnahme folgender Stoffe
Montmorillonitton, modifiziert mit Hexadecyltrimethylammoniumbromid (FCM-Stoff-Nr. 1075)
Phosphorsäure, Triphenylester, Polymer mit Alpha-hydro-omega-hydroxypoly[oxy(methyl-1,2-ethandiyl)], C10-16- Alkylester (FCM-Stoff-Nr. 1076 und CAS-Nr. 1227937-46-3)
Titandioxid, oberflächenbehandelt mit fluoridmodifiziertem Aluminiumoxid (FCM-Stoff-Nr. 1077)
Änderungen im Anhang II (Metalle und primäre aromatische Amine):
Darstellung als Tabelle inkl. Ergänzung, ob es sich um gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a zugelassene Salze handelt
Aufnahme folgender Stoffe: Ammonium, Antimon, Arsen, Cadmium, Calcium, Chrom, Europium, Gadolinium, Lanthan, Blei, Magnesium, Quecksilber, Kalium, Natrium, Terbium (zum Teil, da sie als Verunreinigungen in fertigen Kunststoff-Materialien und -Gegenständen vorkommen können)
Aufnahme von Nachweisgrenzen für Metalle
Für primäre aromatische Amine, die karzinogen sind oder bei denen der Verdacht auf eine karzinogene Wirkung besteht, wurde die Nachweisgrenze auf 0,002 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz gesenkt. Dies gilt für die bedenklichsten primären aromatischen Amine, die in Anhang XVII Anlage 8 zu Eintrag 43 (Eintrag zu Azofarbstoffen) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind. Die Summe der primären aromatischen Amine darf 0,01 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz nicht überschreiten.
Änderungen im Anhang IV (Konformitätserklärung):
Auf der Ebene von Zwischenstufen sind folgende Angaben zu den verwendeten Stoffen oder deren Abbauprodukten erforderlich:
Benennung und Menge der Stoffe gemäß Anhang II
Benennung und Menge der Stoffe, deren Genotoxizität nicht ausgeschlossen worden ist und in einer Menge vorhanden sein könnten, bei der eine Migration aus dem fertigen Material von mehr als 0,00015 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz zu erwarten ist.
Änderungen im Anhang V (Konformitätsprüfung):
Anlagen oder Geräte für die Lebensmittelverarbeitung, die aus vielen Kunststoffteilen bestehen oder Kunststoffteile sowie anderes Material enthalten, kann die Konformität anhand von Migrationsprüfungen im Lebensmittel oder im Lebensmittelsimulanz überprüft werden, das mithilfe der gesamten Anlage bzw. des gesamten Geräts oder von Baugruppen oder Modulen desselben gemäß der Bedienungsanleitung hergestellt oder verarbeitet wurde, statt zu versuchen, die Migration aus jedem einzelnen Kunststoffteil oder -material zu ermitteln, das in der Anlage bzw. dem Gerät zum Einsatz kommt.
Die Bewertung und Prüfung von Mehrwegmaterialien und –gegenstände wird näher erläutert
Neue Prüfbedingungen OM0 für die Gesamtmigration für Kunststoffmaterialien und –gegenständen, die dazu bestimmt sind, nur bei kalten Temperaturen oder bei Umgebungstemperatur und nur für eine kurze Dauer (weniger als 30 Minuten) mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Prüfung unter Rückfluss wurde bei OM4 (1h/100°C) ergänzt
Dieses Thema bewegt unsere Industrie seit Jahren hin zu immer mehr Produktsicherheit. So zumindest der Wunsch der Legislative. Wir stellen hier relevantes Wissen für Packmittelhersteller und Anwender zur Verfügung. Egal, ob Handel, Lebensmittel- oder Konsumgüterhersteller. Die Anforderungen greifen ineinander und sind von enormer Bedeutung. Wir ziehen an einem Strang. Doch welche Themen sind das aktuell?
In diesem aktualisierten Grundkurs findet sich das Fachwissen zu lebensmittelrechtlichen Vorgaben und praktischen Verfahren rund um die Themen Konformitätserklärungen und Migration (einschließlich Verordnung (EU) Nr. 10/2011).
Ausgehend von einer Einführung in die rechtlichen Rahmenbedingungen werden natürlich auch Themen behandelt wie:
GMP und Konformitätserklärungen
Wechselwirkung zwischen Füllgut und Verpackung
Verantwortung in der Lieferkette und Risiken
Mit den beiden Referenten werden Kompetenzen gebündelt und der Tagesablauf kurzweilig gestaltet. An beiden Tagen finden auch Übungen statt, um erlerntes Wissen an Praxisbeispielen zu erproben.
Ähnliche Inhalte bieten unsere Webseminare zu diesem Themengebiet, aber deutlich kompakter dargeboten:
In unregelmäßigen Abständen bieten wir darüber hinaus eine Tagung/Konferenz an, wenn es der Innovationsgrad erfordert. Diese Unterlagen sind natürlich auch immer nach der Tagung weiterhin abrufbar:
Nachhaltig, natürlich, unbedenklich, biologisch abbaubar, kompostierbar, umweltschonend, spülmaschinenfest, aus nachwachsenden Rohstoffen, ökologisch wertvoll, recyclebar, wiederverwendbar, 100 % Bambus … Das sind nur einige Argumente, mit denen die Hersteller ihre Coffee-to-go-Becher als Alternative zu Plastik anbieten.
Neben Bambus sind aber auch Kunststoffe wie Melaminharz oder Harnstoff-Formaldehydharze enthalten. Dieses Bambusgeschirr hat eine matte Oberfläche und eine Holzmaserung ist nicht zu erkennen.
Wenn die Becher mit heißen Flüssigkeiten gefüllt werden, die heißer sind als 70 Grad, migrieren die Bausteine des Melaminharzes – Formaldehyd und Melamin – in das Lebensmittel.
So bestätigte der vzbv ( Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ), dass 2018 und 2019 ALLE insgesamt 37 untersuchten Proben von Bambusprodukten den Grenzwert für Formaldehyd deutlich überschritten haben, und dass eine Probe zusätzlich den Grenzwert für Melamin nicht eingehalten hat.
Das Europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel- und Futtermittel hatte schon 2018 in seinem Bericht auf Seite 31 bekannt gegeben, dass der Anstieg der Warnungen für Bedarfsgegenstände um 17 % zum Teil auf „Bambus – Geschirr“ zurückzuführen ist.
Die nächste Änderungsverordnung der 10/2011 wurde am 8. August 2019 veröffentlicht und ist gestern in Kraft getreten. Es ist aber nur eine Ergänzung zur Zulassung einer Substanz.
Die Beschränkung für die Substanz
Poly((R)-3-hydroxybutyrat-co-(R)-3-hydroxyhexanoat) (FCM-Stoff-Nr. 1059,
CAS-Nr. 147398-31-0) wurde wie folgt erweitert:
Nur zur alleinigen oder zur Verwendung in einer Mischung mit
anderen Polymeren im Kontakt mit allen Lebensmitteln bis sechs
Monate oder länger bei Raumtemperatur oder darunter, einschließlich Phasen der
Heißabfüllung oder kurze Phasen des Erhitzens. Die Migration aller Oligomere
mit einem Molekulargewicht unter 1 000 Da darf 5,0 mg/kg Lebensmittel nicht
überschreiten.
Wenn das fertige Material oder der fertige Gegenstand, das/der diesen Stoff enthält, in Verkehr gebracht wird, müssen die Belege gemäß Artikel 16 eine ausführliche Beschreibung der Methode enthalten, mit der sich bestimmen lässt, ob die Migration von Oligomeren die Beschränkungen gemäß Tabelle 1 Spalte 10 erfüllt. Diese Methode muss zur Verwendung im Rahmen der Konformitätsprüfung durch eine zuständige Behörde geeignet sein. Ist eine angemessene Methode öffentlich verfügbar, so ist auf diese Methode zu verweisen. Erfordert die Methode eine Kalibrierungsprobe, so ist der zuständigen Behörde auf Anforderung eine hinreichende Probe zur Verfügung zu stellen.
Die vollständige Version der Änderungsverordnung finden Sie hier.
Bei Fragen zu Konformitätserklärungen helfe ich gern weiter: Heike Schwertke 0441 94986-14