11. Änderung der EU-Kunststoff-Verordnung veröffentlicht
Mit der 11. Änderungsverordnung wurden 2 neue Substanzen in die Stoffliste im Anhang I aufgenommen, und die spezifischen Migrationsgrenzwerte für 2 gelistete Stoffe (Perchlorsäure, Salze, FCM 822 und Phosphorige Säure, gemischte 2,4-Bis(1,1-dimethylpropyl)phenyl- und 4-(1,1-Dimethylpropyl) phenyltriester, FCM 974) wurden geändert.
Es gibt eine Übergangsfrist für den Abbau von Beständen. Materialien und Gegenstände aus Kunststoff (z. B. Verpackungen), die der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gültigen Fassung entsprechen, dürfen bis zum 26. Juni 2019 in Verkehr gebracht werden.
Die Verordnung in europäischen Sprachen finden Sie hier: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32018R0831

1-dimethylpropyl)phenyl 11. Änderung 26. Juni 2019 4-Bis(1 englisch FCM 822 und Phosphorige Säure Gegenstände aus Kunststof gemischte 2 Heike_Schwertke Kunststoff-Verordnung Kunststoffverordnung Perchlorsäure Salze Übergangsfrist Verordnung (EU) Nr. 10/2011

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