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  • Heike Schwertke über typische Abweichungen in Konformitätserklärungen

    Heike Schwertke über typische Abweichungen in Konformitätserklärungen

    Wie sind Sie beruflich mit gesetzlichen Forderungen hinsichtlich Verpackungen befasst und wie genau befassen Sie sich beruflich mit der Bewertung von Lebensmittelkontaktmaterialien?

    Als Leitung des Bedarfsgegenständelabors der Innoform GmbH unterstütze ich unsere Kunden bei der Konformitätsarbeit sowie der Erstellung von Konformitätserklärungen, berate sie bei der Auswahl der erforderlichen Laborprüfungen oder schule die verantwortlichen Mitarbeiter in Unternehmen hinsichtlich der Bewertung von Lebensmittelkontaktmaterialien. Ein großes Aufgabengebiet ist die Prüfung von Dokumenten (Konformitätserklärung und andere sogenannte „Supporting Documents“ wie Prüfberichte, toxikologische Stellungnahmen zur Einstufung von Stoffen etc.) gemäß den gültigen gesetzlichen Vorgaben für die Bewertung von Materialien und Gegenständen, die für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind.

    Wie sollten die Behörden länderübergreifend kooperieren, um im Gesetzesdschungel mehr Sicherheit und mehr Einheitlichkeit für die Inverkehrbringer zu schaffen?

    Die Harmonisierung der Vorschriften sollte eigentlich auf EU-Ebene durch den Erlass von Einzelmaßnahmen für Gruppen von Materialien und Gegenständen erfolgen. Auf Grund des Mangels an Ressourcen durch die Behörden ist das leider ein sehr langwieriger Prozess; aber auch, da die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten ihre eigenen Interessen vertreten wollen. Eine Beschleunigung wäre wünschenswert und einheitliche EU-Vorschriften würden mehr Rechtssicherheit innerhalb der Lieferkette bringen.

    In dem föderalen System der Bundesrepublik Deutschland unterliegt die Lebensmittelüberwachung den obersten Landesbehörden, die eine mehrstufige Behördenorganisation bis hin zu den lokalen Ämtern der Lebensmittelüberwachung koordinieren. Der Umfang der Überwachungen, die hinsichtlich Verpackungen durchgeführt werden, erscheint mir regional sehr unterschiedlich. Daher wäre eine einheitliche Vorgehensweise und klare Stellungnahmen hinsichtlich der Auslegung der Vorschriften sehr hilfreich. Diese Stellungnahmen müssten auch interessierten Kreisen zugänglich sein, damit eine einheitliche Umsetzung erfolgen kann.

    Welcher Bereich sollte aus Ihrer Sicht vom Gesetzgeber dringend geregelt werden?

    Für die Konformitätsbewertung von Verpackungen gibt es eine Vielzahl an Regelungen, die meiner Meinung nach einerseits zu wenig bekannt sind und andererseits manchmal nur sehr rudimentär umgesetzt werden. Weitere Regelungen führen nicht unbedingt zu einer Verbesserung der Umsetzung, da gerade kleine Firmen mit der Vielzahl an Anforderungen überfordert sind. Daher wäre eine engmaschigere Aufklärung, z. B. durch die Überwachungsbehörden, sehr hilfreich.

    Natürlich gibt es einige Themen, zu denen ich mir persönlich Einzelmaßnahmen auf EU-Ebene wünschen würde, um zu vermeiden, dass immer mehr einzelstaatliche Regelungen verabschiedet werden, wie z. B. Regelungen für Papier oder Druckfarben.

    Die gesetzlichen Vorgaben werden immer strenger. Welche Konsequenzen kann das für Zulieferer und Hersteller, aber auch für die Verbraucher haben?

    An den gesetzlichen Vorgaben für die Bewertung von Gegenständen und Materialien für den Kontakt mit Lebensmitteln hat sich in den letzten Jahren eigentlich nicht viel Grundsätzliches geändert. Allerdings legt der Handel den Verwendern von Verpackungen zusätzliche Pflichten auf, um unsere Verpackungen „sicherer“ zu machen. Dadurch wird der Aufwand für die Hersteller für die Prüfung und Bewertung der Materialien immer höher.

    Es gibt aber auch immer wieder Vorgaben zum Schutz der Verbraucher, die durch den Druck des Handels schneller umgesetzt werden, wie z. B. die Migration von Mineralölen.

    Wie schätzen Sie grundsätzlich das Risiko nicht gelisteter Substanzen ein?

    Aus nahezu jedem Verpackungsmaterial können Substanzen in ein Lebensmittel migrieren, die nicht absichtlich verwendet werden (NIAS = non-intentionally added substances). Dies sind z. B. Oligomere, aber auch Verunreinigungen und Abbauprodukte der verwendeten Substanzen. Zusätzlich dürfen z. B. bei der Herstellung von Kunststoffen Substanzen verwendet werden, die nicht in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 gelistet sind, wie z. B. Farbmittel, Lösungsmittel, aber auch Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen (polymer production aids, PPA) und Polymerisationshilfsmittel (aids to polymerisation), die nur eine Funktion im Herstellungsprozess haben und nicht dazu bestimmt sind, im fertigen Gegenstand noch vorhanden zu sein.

    Da oftmals gar nicht bekannt ist, welche Stoffe neben den gelisteten Stoffen migrieren können, ist das Risiko sehr schwer einschätzbar. Gerade im Bereich der Verunreinigungen und Abbauprodukte sind Stoffe dabei, von denen man nicht ausschließen kann, dass sie genotoxisch sind. Von diesen Substanzen ausgehende mögliche Gesundheitsrisiken im fertigen Material oder Gegenstand sollten vom Hersteller gemäß international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen der Risikobewertung beurteilt werden.

    Aus meiner Sicht besteht eine große Kluft zwischen dieser gesetzlichen Anforderung zur Bewertung und der Realität, die es zu beseitigen gilt. Um möglichst schnell einheitliche Bewertungen zu erhalten, könnten z. B. die von der Industrie abgegebenen toxikologischen Bewertungen häufiger von den Behörden wie der EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) oder dem BfR (Bundesamt für Risikobewertung) überprüft und veröffentlicht werden.

    Wo sehen Sie momentan für Packmittelhersteller besonderen Handlungsbedarf?

    In der Konformitätserklärung für Kunststoffverpackungen muss der Packmittelhersteller unter anderem bestätigen, dass Reaktionszwischenprodukte, Abbau- oder Reaktionsprodukte den einschlägigen Anforderungen der Rahmenverordnung genügen und dass gemäß Artikel 19 der Kunststoff-Verordnung eine Risikobewertung durchgeführt worden ist.

    Insbesondere die Bestimmung von unabsichtlich eingebrachten Substanzen (NIAS) und deren Risikobewertung steckt meiner Meinung nach noch in den Kinderschuhen. Gerade für die vorhersehbaren NIAS, wie z. B. die Oligomere oder die Abbauprodukte von Additiven, sollten sowohl Analysemethoden als auch einheitliche toxikologische Bewertungen vorliegen, damit der Packmittelhersteller am Ende der Herstellkette die gesamte Verpackung ohne hohen Aufwand bewerten kann. Hier ist meiner Meinung nach der größte Handlungsbedarf bei allen Akteuren in der Lieferkette.

    Wie schätzen Sie grundsätzlich die Bedeutung von Grenzwerten, z. B. für spezifische Migrationslimits (SML), ein?

    Grenzwerte sind aus meiner Sicht wichtig für Substanzen, von denen ein Risiko für den Verbraucher ausgeht. Grundsätzlich sind sie hilfreich, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. Allerdings wäre es wünschenswert, wenn sich die Grenzwerte auf vorhandene toxikologische Risikobewertungen stützten. Leider gibt es auch in den vorhandenen Positivlisten einige Stoffe, deren Grenzwerte historisch bedingt sind. Beschränkungen für sehr flüchtige Monomere, die sich in der Regel bei der Extrusion verflüchtigen, machen aus meiner Sicht weniger Sinn. Da wäre es hilfreicher, Verarbeitungsbedingungen zu definieren, bei denen die Stoffe in der Regel nicht mehr nachweisbar sind, um Kosten für Untersuchungen zu minimieren.

    Da das Risiko nicht nur vom Gefährdungspotenzial, das von einer Substanz ausgeht, abhängig ist, sondern auch von der Exposition (also der Art und dem Ausmaß, in dem Menschen dem Stoff ausgesetzt sind), finde ich unsere Grenzwerte sehr starr. Die Einbeziehung der Exposition in den Rechtsvorschriften ist allerdings sehr schwer, da keine einheitlichen Daten zu den Verzehrgewohnheiten vorliegen, und diese von sehr vielen Faktoren abhängen (Region, Altersgruppe etc.).

    Sie sprechen in Ihrem Vortrag über „Typische Abweichungen in Konformitätserklärungen“. Was sind überhaupt die Gründe für solche Abweichungen und was bewegt Sie besonders in diesem Zusammenhang?

    Aus meiner Sicht haben die Abweichungen ganz unterschiedliche Ursachen. Oftmals hängen sie mit fehlenden Detailkenntnissen zusammen, aber auch mit mangelnder Kommunikation innerhalb der Lieferkette. Schwierigkeiten ergeben sich auch immer wieder durch den Umgang mit vertraulichen Informationen.

    Durch meinen Vortrag möchte ich die Teilnehmer für häufig auftretende Probleme sensibilisieren, damit in Zukunft die ein oder andere Nachfrage vermieden wird.

    Wofür begeistern Sie sich neben Ihren beruflichen Aufgaben?

    Im Sommer genieße ich Bewegung im Freien, wie z. B. beim Inline-Skaten, Wandern oder Radfahren. Eine weitere große Leidenschaft sind Reisen, durch die ich einige andere Kulturkreise kennenlernen durfte, beeindruckende Kulturschätze besichtigt und überwältigende Landschaften erwandert habe. Durch die eigene Organisation vor Ort bin ich oftmals in Kontakt mit der ortsansässigen Bevölkerung gekommen. Diese Begegnungen führen immer wieder dazu, die eigene Lebensweise erneut zu bewerten.

  • Lebensmittelrecht und Verpackungen in Europa (D, A, CH)

    Lebensmittelrecht und Verpackungen in Europa (D, A, CH)

    Am 23./24. Oktober 2019 ist das Steigenberger Hotel Remarque wieder Veranstaltungsort für die im zweijährigen Rhythmus stattfindende Innoform-Tagung Lebensmittelrecht und Verpackungen in Europa (D, A, CH).

    Die Teilnehmer erfahren Hintergrundinformationen zu Gesetzes-Neuerungen aus der EU, Deutschland und der Schweiz, aber auch zu Regelwerken rund um den Globus und “rechtliche” Anforderungen religiöser Gruppen an Lebensmittelverpackungen.

    Im Fokus des Expertentreffs stehen die

    • Risikobewertung nicht gelisteter Substanzen
    • Screening-Methoden, auch von NIAS (non-intentionally added substance)
    • MOSH/POSH und MOAH
    • Bewertung von Maschinen und Anlagenteilen in Kontakt mit Lebensmitteln
    • Packmittel-Sensorik und ihre Aussagekraft
    • theoretische und prüftechnische Bewertung der Eignung von Packmitteln für Lebensmittel

    Weitere Themen sind neben den Anforderungen an lebensmitteltaugliche Recyclingpapiere, Barrieren und papierbasierte MMML sowie Regenerate und ihre Herausforderungen bei der Konformitätserklärung auch die Produktsicherheit für die Verwendung von Druckfarben für Lebensmittelverpackungen sowie die Klebstoffbewertung und -prüfung.

    Diese Tagung ist für mehr Sicherheit bei Folienverpackungen konzipiert worden und bietet Raum für Kontaktpflege und individuelle Gespräche.

    Das detaillierte Programm finden Sie hier. Sie benötigen weitere Informationen oder möchten sich anmelden? Rufen Sie uns an unter +49 5405 80767-0 oder schicken Sie eine E-Mail an coaching@innoform.de.

  • Rechtssichere Erstellung von Konformitätserklärungen – so geht es (Teil 1)

    Rechtssichere Erstellung von Konformitätserklärungen – so geht es (Teil 1)

    Welchen Inhalt eine Konformitätserklärung haben muss, kann man dem Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 entnehmen. Welche Angaben im Detail erforderlich sind und auf welcher Grundlage diese erfolgen müssen, ist leider nicht so einfach aus den Vorschriften abzuleiten. Dies ist der erste Teil einer Reihe von INNO-LETTERN, in der die erforderlichen Maßnahmen und Prüfungen für die Erstellung von Konformitätserklärungen Schritt für Schritt erklärt werden. Mehr:

    1            Konformitätsarbeit

      Basis für die Erstellung einer Konformitätserklärung ist die Konformitätsarbeit. Wenn man sich einen Baum vorstellt, so ist die Konformitätsarbeit die Wurzel, ohne die der Baum nicht existieren kann. Es handelt sich um eine Zusammenstellung von Belegen, mit denen der Ersteller der Erklärung nachweisen kann, dass sein Produkt den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 entspricht. Für den fertigen Bedarfsgegenstand muss die Konformitätsarbeit in allen Punkten abgeschlossen sein. Dafür werden die Informationen zur Konformität aller verwendeter Rohstoffe zusammengeführt. Für Produkte einer frühen Herstellungsstufe wird in der Regel ein großer Teil der Konformitätsarbeit delegiert. Dies ist aber nur möglich, wenn konkrete Maßnahmen, z.B. welche Stoffe zu überprüfen sind, weitergegeben werden. Für alle nicht delegierten Aspekte, die relevant für die Beurteilung der lebensmittelrechtlichen Konformität des Produktes sind, trägt der Lieferant die Verantwortung. Der Käufer eines Produktes kann nur die Verantwortung für die Maßnahmen übernehmen, die an ihn delegiert worden sind.  

    1.1         Welche Belege sind erforderlich?

    Grundlage für die Konformitätsarbeit ist die Zusammensetzung des zu beurteilenden Bedarfsgegenstandes (Materialaufbau), die Dokumente zur Bestätigung der lebensmittelrechtlichen Konformität und die vorgesehene Anwendung. Aus diesen Daten lassen sich die erforderlichen Prüfungen, Berechnungen oder sonstige Maßnahmen ableiten, die die Konformität des Bedarfsgegenstandes belegen.   Der Materialaufbau sollte nicht nur alle Kunststoffschichten enthalten, sondern auch Klebestoffe, Haftvermittler, Druckfarben etc. Für jede Komponente muss ein Dokument zur Bestätigung der lebensmittelrechtlichen Konformität vorliegen. Diese Dokumente sind unter verschiedenen Begriffen im Umlauf, wie z.B. Konformitätserklärung, Unbedenklichkeitserklärung, Unbedenklichkeitsnachweis, Zertifikat, Hinweis zur Herstellung von Lebensmittelverpackungen usw.   Die Beschreibung der Anwendung sollte z.B. folgende Punkte abdecken:
    • Verwendung (Verpackungsmaterial, Maschinenteil, …)
    • Füllgut (Art, pH-Wert, vorgesehen für Säuglinge und Kleinkinder?)
    • Abfülltemperatur
    • Wärmebehandlung (Temperatur und Dauer)
    • Lagertemperatur
    • Haltbarkeit / Lagerzeit
    • Zubereitung in der Verpackung
    • Oberfläche / Volumen-Verhältnis
      Durch folgende Belege kann aufgezeigt werden, dass der Bedarfsgegenstand den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 entspricht:
    • Ergebnisse von Prüfungen (z.B. Migrationsprüfungen)
    • Ergebnisse von Berechnungen, einschließlich Modellberechnungen
    • sonstige Analysen (z.B. Sensorik, Farblässigkeit)
    • Unbedenklichkeitsnachweise
    • wissenschaftliche Belege oder Begründungen
     

    1.2         Wer muss die Belege zusammenstellen?

    Der Hersteller oder Importeure der Rohstoffe, Zwischenprodukte oder Hilfsstoffe, die für die Herstellung von Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmittel in Berührung kommen können, verwendet werden, müssen auf jeder Stufe der Herstellung entsprechende Belege bereitstellen.  

    1.3          Wer bekommt die Belege?

    Diese Unterlagen werden in der Regel nicht an Kunden gegeben. Oftmals enthalten sie vertrauliche Angaben, wie z.B. Rezepturen, Bezeichnungen von Rohstoffen und deren Lieferanten, die als Firmen Know-how nicht nach außen gegeben werden. Die Belege sind auf Anfrage den nationalen Behörden zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen von IFS-Audits können diese Belege ebenfalls überprüft werden.  

    1.4         Wie oft müssen die Belege überarbeitet werden

    Bleiben die Rezepturen bzw. Formulierungen sowie die Verarbeitungsbedingungen im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems konstant und ändert sich nichts an den rechtlichen Bewertungsgrundlagen, ist keine Überarbeitung notwendig.   Um sicher zu stellen, dass die Angaben vom Zulieferer aktuell sind, empfehlen wir in regelmäßigen Abständen überarbeitete Dokumente zur Bestätigung der lebensmittelrechtlichen Konformität anzufordern und zu überprüfen. Gegebenenfalls ist auch der Abschluss einer Vereinbarung mit den Lieferanten möglich, dass diese automatisch über Änderungen informieren.  

    Beispiel

    Wir bei Innoform haben dafür ein festgelegtes Verfahren in unserer EDV programmiert, mit dessen Hilfe wir die Konformitätsarbeit strukturiert und systematisiert haben. Dieser Prozess ist so sicher, dass wir Ihnen den größten Teil der Konformitätsarbeit abnehmen können und möchten. Und das funktioniert so: 1)    Sie schicken uns ihren Materialaufbau, Informationen zur Anwendung des Bedarfsgegenstandes, die vorliegenden Konformitätserklärungen aller Inhaltsstoffe und sofern bekannt, die Ansprechpartner ihrer Lieferanten. 2)    Wir werten die Daten aus, fragen, falls gewünscht, die fehlenden Informationen bei ihren Lieferanten an und erstellen Ihnen einen Maßnahmenplan:  
    Abbildung 1: Beispiel eines Maßnahmenplan aus einem Innoform-Konformitätsstatus
      3)    Bei Bedarf erhalten Sie ein Angebot für die erforderlichen Analysen 4)    Sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, unterstützen wir Sie gerne bei der Erstellung ihrer Konformitätserklärung oder erstellen ein Konformitätsgutachten Interesse? Gerne erstelle ich Ihnen ein individuelles Angebot!   Der nächste INNOLETTER wird sich mit der Auswertung der Daten beschäftigen.   Testservice: Im Testservice Inno-Letter veröffentlichen wir News rund um Prüfungen für Folienverpackungen insbesondere die, die wir selber anbieten: http://www.innoform-testservice.de/tpages/benefit/qualitycontrol.php  
  • Einsatz der UV-Inert-Härtung in Lebensmittelverpackungen und Medizin-/Pharmaverpackungen

     

    von Dr. Udo Bastian   Kurzzusammenfassung In den letzten Jahren sind bei der Bedruckung von Lebensmittelverpackungen mit UV-Lacken oder Druckfarben immer wieder Fälle von Migration von Lack- oder Druckfarbenbestandteilen aufgetreten. Als Beispiele sind hier die Photoinitiatoren ITX und Methylbenzophenon sowie die kationisch härtenden Sulfoniumsalze genannt. Sogenannte migrationsarme Formulierungen, die aufgrund der beschriebenen Problematik entwickelt wurden, bieten einen ersten Lösungsansatz. Durch den Einsatz der UV-Härtung unter Inert-Bedingungen (z. B. Stickstoff als Inertgas) kann der Umsatzes von Photoinitiatoren und Monomeren in UV-Formulierungen zusätzlich deutlich verbessert und somit die Gesamtmigration deutlich verringert werden.   1.    Das Problem „Sauerstoff-Inhibierung“ Bei der UV-Härtung werden in den meisten UV-Lacken und UV-Druckfarben Acrylat-Systeme als Bindemittel oder Reaktivverdünner (Monomere) eingesetzt, die sog. Doppelbindungen enthalten. Die ebenfalls in den Formulierungen eingesetzten Photoinitiatoren werden durch die UV-Strahlung in hochreaktive Bruchstücke (Radikale) gespalten, die im Anschluss mit den Doppelbindungen reagieren und die Polymerisation ermöglichen. Bei der häufig durchgeführten UV-Härtung an Luft, die zu ungefähr 21% aus dem für uns lebensnotwendigen, hochreaktiven Sauerstoff (O2) besteht, tritt die sogenannte „Sauerstoff-Inhibierung“ auf. Ursache für die Sauerstoff-Inhibierung ist die hohe Reaktivität des Luftsauerstoffs, der mit den aus den Photoinitiatoren gebildeten Radikalen als Konkurrenzreaktion reagiert und die Polymerisation an der Lack-/Farboberfläche stoppt. Die Konsequenz dieser Konkurrenzreaktion ist, dass die gebildeten Filme an der Oberfläche klebrig, schmierig oder sogar flüssig bleiben. Dieses Problem kann auf unterschiedliche Weise gelöst werden:
    • Erhöhung der UV-Dosis  das heißt entweder höhere Strahlerleistung (insbesondere kurzwellige UV-Strahlung) oder arbeiten bei geringerer Produktionsgeschwindigkeit
    • Einsatz größerer Mengen von Photoinitiatoren  hier steigt das Risiko der Migration, da der Photoinitiator niemals zu 100% umgesetzt wird.
      2.    Lösungsansatz: UV-Härtung unter Inert-Bedingungen Die UV-Inert-Härtung wird unter Ausschluss von Luftsauerstoff, z. B. unter Stickstoff (N2) oder Kohlendioxid (CO2) durchgeführt. Somit kann keine Konkurrenzreaktion zwischen den Doppelbindungen und Luftsauerstoff erfolgen. Die Konsequenz ist, dass in den Lack-/Farbrezepturen einerseits der Photoinitiatorgehalt deutlich reduziert werden kann (teilweise um mehr als 80%!!!) und andererseits die Umsetzung der Doppelbindungen deutlich gesteigert werden kann. Hieraus resultiert wiederum, dass wesentlich weniger migrierfähige Bestandteile (Photoinitiatoren und Restmonomere) im Lack-/Farbfilm zurückbleiben. Gleichzeitig werden auch die Oberflächen-eigenschaften der UV-Lacke/Druckfarben massiv verbessert.   3.    Laborequipment für die UV-Inert-Härtung Produktionsanlagen für die UV-Inert-Härtung bahnförmiger Substrate sind Stand der Technik. Vielfach müssen aber im Vorfeld der Produktion UV-Lacke und UV-Druckfarben im Rahmen der Qualitätssicherung unter Inert-Bedingungen auf Eignung getestet werden. Hierfür wurden von der Fa. Addixx Specialities, Mörlenbach, Inert-Boxen für die UV-Inert-Härtung entwickelt. Die zum Patent angemeldeten Inert-Boxen mit den Produktgruppen IB-KSR (mit Schnappverschluss) und IB-KSV (mit Schraubverschluss, flachere Variante) und das dazugehörige Sauerstoff-Messgerät wurden erstmals auf der European Coatings Show 2013 (ECS) in Nürnberg vorgestellt. IB-K152010SV                                                    IB-K082507SR Die Inert-Boxen bestehen aus einem Boxunterteil mit Bodenlochplatte (zum Fixieren von Substraten) und einem Deckel; sie sind ausgestattet mit einem Gaseinlass und Gasauslass sowie einem Bestrahlungsfenster (Spezialglas) im Deckel. Die Inert-Boxen können mittels zweier Schnellverschlüsse (K-SV) oder mit Hilfe von 4 Schrauben (K-SR) schnell und dicht abgeschlossen werden. Es besteht die Möglichkeit, die Inert-Boxen stationär oder mobil z. B. auf Durchlaufanlagen zu betreiben. Bei der stationären Arbeitsweise wird die Inert-Box direkt an eine Inertgasflasche oder an eine sonstige Inertgasquelle angeschlossen. Am Gasauslass kann das Inertgas mit Hilfe eines Schlauches zum Abzug oder durch ein Fenster nach außen geleitet werden. Die Bestrahlung erfolgt direkt während der Inertisierung. Für den mobilen Betrieb beispielsweise auf Durchlaufanlagen (Transportbänder) werden optional ein bzw. zwei Abschlussventile mitgeliefert (. Die Inertisierung erfolgt bis zum Erreichen einer definierten Rest-O2-Konzentration. Sobald diese erreicht ist werden die Ventile manuell verschlossen, das Eingangsventil von der Inertgasquelle getrennt, die Inert-Box auf ein Transportband gelegt und anschließend mit einer vorgegebenen Geschwindigkeit bei konstanter Rest-O2-Konzen-tration unter der Strahlenquelle hindurchgefahren. Die Messung der Rest-O2-Konzentration in der Inert-Box kann einfach mit Hilfe unserer Sauerstoff-Messzelle IB-MZ-001 „extern“ durchgeführt werden. Hierzu wird aus einer Inertgasquelle Gas durch das geöffnete Gaseinlassventil in die Inert-Box eingeleitet. Das geöffnete Gasauslassventil wird mittels eines Schlauches mit der Messzelle verbunden und diese mit dem Gas aus der Inert-Box gespült. Dabei wird kontinuierlich die aktuelle Rest-O2-Konzentration ermittelt und angezeigt. Das austretende Gas wird anschließend mit einem Schlauch in einen Abzug oder durch ein Fenster nach außen geleitet. Beim Erreichen der gewünschten Rest-O2-Konzentration werden die beiden Absperrventile der Inert-Box geschlossen und die Inert-Box von der Gasquelle und von der Messzelle getrennt. Weitere Informationen zu den Addixx Inert-Boxen und Zubehör können Sie gern im Internet unter www.uv-haertung.eu/uv-technologie/UV-Inert nachschlagen. Wir beraten Sie gern und erstellen Ihnen ein individuelles Angebot! Dr. Udo Bastian, UBUV-Consulting, Tel.: +49 6209 797 0 380, info@ubuv-consulting.de Mitglied von InnoNET-Partners In Zusammenarbeit mit: Innoform GmbH Testservice Industriehof 3 26133 Oldenburg www.innoform.de TS@innoform.de  
     

    In-House: Auditorentraining

    Datum: Donenrstag, 1. August 2013 in Leeb

    Event-Manager: Igelbrink, Wilma; Code: AU-08-13-IH-Leeb

     

    Niveau: 1 keine Vorkenntnisse erforderlich

     

     

    Beschreibung

    1-tägiges Auditorentraining in Ihrem Hause mit folgenden Schwerpunkten:

    • Normforderungen ISO 9001
    • BRC/IoP
    • ISO 14001 mit den entsprechenden Auditkriterien
    • Entwickeln von Auditfragen
    • Entwickeln von Ideen für die jeweiligen objektiven Nachweise der Auditkriterien
    • Ergebnisaufzeichnung

    Kompakte Darstellung von:

    • Planung von Audits
    • Kommunikationstechniken für Auditoren

    01.08.2013 09:00

    Winfried Dietz Unternehmensberatung Dietz

    Inhalt wesentlicher Regelwerke für die Audits

    • ISO 9001
    • BRC/IoP
    • (einschließlich HACCP)
    • Die neue prEN 15593

    01.08.2013 10:30

    Winfried Dietz Unternehmensberatung Dietz

    Planung und Vorbereitung von Audits

    • Terminplanung
    • Checklisten/Fragen vorbereiten
    • Organisation des Audit
    • Übung 1: Fragetechniken für Auditoren

    01.08.2013 13:00

    Winfried Dietz Unternehmensberatung Dietz

    Kommunikationstechniken

    • Übung 2: Das Startgespräch

    01.08.2013 14:30

    Winfried Dietz Unternehmensberatung Dietz

    Audit -Durchführung

    • Wie fange ich an?
    • Aufzeichnung der Auditergebnisse/Protokollführung
    • Nachbereitung
    • Übung 3: Audit-Durchführung und Abschlussbericht

    01.08.2013 16:30

    Besprechung der Ergebnisse und Zusammenfassung

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