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Der bereits 2024 veröffentlichte IFS Packaging Guideline (Version 2.1) steht nun auch in deutscher Sprache zur Verfügung. Der Leitfaden erleichtert deutschsprachigen Unternehmen den Zugang zu wichtigen Informationen und praxisnahen Empfehlungen rund um die Sicherheit von Lebensmittelverpackungen.
Das Wichtigste in Kürze
Die IFS Packaging Guideline v2.1 ist ab sofort auch auf Deutsch verfügbar.
Sie richtet sich in erster Linie an Lebensmittelhersteller und stärkt die Zusammenarbeit entlang der Lieferkette.
Grundlage ist IFS Food Version 8; für Verpackungshersteller ist zusätzlich IFS PACsecure maßgeblich.
Fokus auf die europäische Gesetzgebung – nationale Vorschriften sind ergänzend zu beachten.
Innoform hat den Leitfaden mit fachlichen Anmerkungen und Verbesserungsvorschlägen unterstützt.
Wie bereits in der Einleitung beschrieben, richtet sich die Veröffentlichung in erster Linie an Lebensmittelhersteller. Ziel ist es, die Zusammenarbeit innerhalb der Lieferkette zu stärken, die Bereitstellung sicherer Produkte zu unterstützen und Verantwortlichkeiten entlang der Wertschöpfungskette transparenter zu gestalten.
Die Anforderungen in IFS Food Version 8 sowie dieses Leitfadens betreffen Hersteller von Verpackungsmaterialien in erster Linie indirekt. Für Verpackungshersteller ist insbesondere der IFS PACsecure maßgeblich. Dennoch wurden wesentliche Inhalte und grundlegende Anforderungen daraus in den vorliegenden Leitfaden integriert, um ein einheitliches Verständnis innerhalb der Lieferkette zu fördern.
Worauf konzentriert sich der Leitfaden?
Der Leitfaden konzentriert sich auf die Anforderungen der europäischen Gesetzgebung. Darüber hinaus können in einzelnen EU-Mitgliedstaaten zusätzliche nationale Vorschriften gelten, die ebenfalls zu berücksichtigen sind. Auch Unternehmen außerhalb der Europäischen Union können den Leitfaden als wertvolle Orientierungshilfe nutzen. Maßgeblich bleibt jedoch stets die jeweils geltende nationale Gesetzgebung.
👉 Der Leitfaden bietet Unternehmen der Lebensmittel- und Verpackungsindustrie eine praxisnahe Hilfestellung zur Umsetzung regulatorischer Anforderungen und zur Förderung einer sicheren und transparenten Lieferkette.
Innoform hat die Erstellung des IFS Leitfadens aktiv begleitet und konnte seine langjährige Expertise durch fachliche Beiträge und Kommentare in die Entwicklung einbringen.
Häufige Fragen zum IFS Leitfaden
Was ist die IFS Packaging Guideline?
Die IFS Packaging Guideline (aktuell Version 2.1) ist ein von IFS herausgegebener Leitfaden, der praxisnahe Empfehlungen und Anforderungen rund um die Sicherheit von Lebensmittelverpackungen bündelt. Er hilft Unternehmen, regulatorische Anforderungen entlang der Lieferkette einheitlich umzusetzen. Seit 2024 verfügbar, steht er nun auch auf Deutsch bereit.
An wen richtet sich der Leitfaden?
In erster Linie an Lebensmittelhersteller. Ziel ist es, die Zusammenarbeit in der Lieferkette zu stärken, die Bereitstellung sicherer Produkte zu unterstützen und Verantwortlichkeiten transparenter zu machen. Hersteller von Verpackungsmaterialien sind meist indirekt betroffen.
Was ist der Unterschied zwischen IFS Food Version 8 und IFS PACsecure?
IFS Food Version 8 ist der Standard für Lebensmittelhersteller und betrifft Verpackungsmaterialhersteller nur indirekt. Für Verpackungshersteller selbst ist der IFS PACsecure maßgeblich. Wesentliche Inhalte aus PACsecure wurden in den Leitfaden integriert, um ein einheitliches Verständnis innerhalb der Lieferkette zu fördern.
Welche gesetzlichen Anforderungen deckt der Leitfaden ab?
Er konzentriert sich auf die Anforderungen der europäischen Gesetzgebung zu Lebensmittelkontaktmaterialien. Zusätzlich können in einzelnen EU-Mitgliedstaaten nationale Vorschriften gelten, die ergänzend zu berücksichtigen sind.
Ist der Leitfaden auch außerhalb der EU nutzbar?
Ja. Auch Unternehmen außerhalb der Europäischen Union können den Leitfaden als wertvolle Orientierungshilfe nutzen. Maßgeblich bleibt jedoch stets die jeweils geltende nationale Gesetzgebung.
Wo erhalte ich die deutsche Fassung des Leitfadens?
Die IFS Packaging Guideline v2.1 steht auf der Website von IFS als PDF – jetzt auch in deutscher Sprache – zum Download bereit. Den direkten Link finden Sie oben in diesem Beitrag.
Welche Rolle hatte Innoform bei dem Leitfaden?
Innoform hat die Erstellung des Leitfadens aktiv begleitet und langjährige Expertise durch fachliche Beiträge und Kommentare eingebracht. Der Innoform Testservice unterstützt Unternehmen zudem bei Konformitätsprüfungen an Lebensmittelkontaktmaterialien.
Mit Inkrafttreten der PPWR-Verordnung (Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle) sind Erzeuger von Verpackungen ab dem 12. August 2026 verpflichtet, eine Konformitätserklärung gemäß Artikel 39 zu erstellen. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Anforderungen gemäß der Artikel 5 bis 12 nachgewiesen bzw. bestätigt werden.
Der Artikel 5 Absatz 5 enthält dabei konkrete Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Verpackungsmaterialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, und definiert ein dreistufiges Grenzwertsystem:
25 ppb für einzelne PFAS (gezielt analysiert),
250 ppb für die Summe dieser Stoffe sowie
50 ppm für den Gesamtgehalt an PFAS, einschließlich polymerer Verbindungen (ermittelt über den Gesamtfluorgehalt)
Bei der Erstellung der Konformitätserklärung verlangt die PPWR, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang VII durchgeführt wird. Dieses Verfahren wird durch eine technische Dokumentation unterstützt. Diese muss eine „angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität“ enthalten und kann, falls erforderlich, durch Prüfberichte oder ähnliche Nachweise ergänzt werden (Anhang VII Artikel 2).
Wenn entlang der Lieferkette belegt ist, dass keine PFAS in den verwendeten Rohstoffen enthalten sind und während der Produktion in das Produkt gelangen können, kann bei entsprechender Risikobewertung auf analytische Prüfungen verzichtet werden.
Liegt jedoch keine zweifelsfreie Bestätigung vor (z.B. weil Informationen fehlen), ist es empfehlenswert, geeignete Prüfungen bzw. Plausibilitätskontrollen durchzuführen, um die PFAS-Freiheit des Verpackungsmaterials abzusichern.
In den meisten Folienverpackungen, insbesondere solchen aus PE und PP, ist davon auszugehen, dass sie PFAS enthalten. (Karsten Schröder)
In einem Ende 2025 angekündigten Leitfaden der EU-Kommission zur PPWR-Verordnung wird folgende Analysenstrategie vorgeschlagen:
Bestimmung des Gesamtfluorgehalts (TF): Sofern der TF unterhalb von 50 ppm liegt, soll das Material als konform betrachtet werden, weitere Analysen sind nicht notwendig.
Liegt der Gesamtfluorgehalt über 50 ppm soll zwischen organischem Fluor (TOF) und anorganischem Fluor (TIF) unterschieden werden. Liegt der Gehalt an organischem Fluor unterhalb von 50 ppm, ist das Material als konform zu betrachten. Liegt der Gehalt oberhalb von 50 ppm, wäre das Material abschließend nicht-konform. Weitere Analysen zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Artikel 5 Absatz 5 a) und b) wären möglich, da das Material jedoch bereits als nicht-konform bewertet wurde, nicht vorgeschrieben bzw. empfehlenswert.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, bietet der Innoform Testservice bereits seit Anfang 2025 Prüfungen des Gesamtfluorgehalts sowie des organischen Fluorgehalts (jeweils als Untervergabe) an.
Aufgrund der verstärkten Nachfrage hat der Innoform Testservice begonnen, eine eigene, interne Analysenmethode einzuführen. Mittels Combustion Ion Chromatography (CIC) erfolgt auf Basis der DIN EN 17813 die Bestimmung des Gesamtfluorgehalts mittels oxidativer pyrohydrolytischer Verbrennung, gefolgt von einer Ionenchromatographie, welche optimal geeignet ist, die Einhaltung des Grenzwerts von 50 ppm sicherzustellen.
Grundlage für die Änderungen der Kunststoff- und Bisphenol-Verordnung ist die Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
2024 wurden von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einige Gutachten zu neuen Stoffen angenommen, die nach wissenschaftlicher Bewertung in der Unionsliste der Kunststoffverordnung mit Beschränkungen ergänzt wurden. Weiterhin wurde die Bezeichnung und Beschränkung eines Stoffes angepasst.
In der Bisphenol-Verordnung wurden Unstimmigkeiten und Fehler berichtigt, damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Verordnung gewährleistet ist
Die Verordnung ergänzt oder ändert mehrere Stoffeinträge, einschließlich der Beschränkungen für diese Stoffe:
Stoff
Grenzwert / Beschränkung (Zusammenfassung)
Status
Amine, Di-C14-C20-Alkyl, oxidiert, aus hydriertem Talg (FCM No 768)
– fettfreie Lebensmittel – max. 0,1 Gew.-% in Polyolefinen bzw. – max. 0,25 Gew.-% in PE
überarbeitet
Amine, Di-C14-C20-Alkyl, oxidiert, aus hydriertem Pflanzenöl (FCM No 1092)
– fettfreie Lebensmittel – max. 0,1 Gew.-% in Polyolefinen – max. Raumtemperatur inkl. Heiß-abfüllung auf max. 2h bei 100 °C – Nicht für Säuglingsanfangsnahrung und menschlicher Milch
neu
Phosphorsäure, Triphenylester, Polymer mit 1,4-Cyclohexandimethanol und Polypropylenglycol, C10-16 Alkylester (FCM No 1084)
SML 5 mg/kg (Summe Phosphit und Phosphat) – max. Raumtemperatur inkl. Heiß-abfüllung auf max. 2h bei 100 °C – max. 0,15 Gew.-% in Polyolefinen – Nicht für Säuglingsanfangsnahrung und menschlicher Milch – Fraktion < 1000 Da: max. 13 Gew.-%
neu
Calcium tert-butylphosphonat (FCM No 1089)
– Nukleierungsmittel – max. Raumtemperatur inkl. Heiß-abfüllung auf max. 2h bei 100 °C oder 15 min bei 130 °C – max. 0,15 Gew.-% in Polyolefinen; – Nicht für Säuglingsanfangsnahrung und menschlicher Milch
neu
Wachs, Reiskleie, oxidiert (FCM No 1093) sowie Wachs, Reiskleie, oxidiert, Calciumsalz (FCM No 1096)
– fettfreie Lebensmittel – max. 0,3 Gew.-% in PET, PLA, Hart-PVC – max. Raumtemperatur inkl. Heiß-abfüllung auf max. 2h bei 100 °C
neu
2,2′-Oxydiethylamin (FCM No 1094)
SML 0,05 mg/kg – Comonomer (max. 14 Gew.-%) mit Adipinsäure und Caprolactam oder zugelassenen Homologen – PA-Folien bis max. 25 µm – Oligomere < 1000 Dalton max. 5 mg/kg – Nicht für Säuglingsanfangsnahrung und menschlicher Milch
Begriffsklarstellungen: Die Formulierungen „BPA und seine(n) Salze(n)“ werden gestrichen, da der Begriff „Bisphenol“ gemäß Definition bereits die Salzformen miteinschließt.
Ergänzung (im Artikel 3 Absatz 2), dass nicht nur die Herstellung in der EU, sondern auch das Inverkehrbringen in der EU von Lebensmittelkontaktmaterialien unter Verwendung von Bisphenol A gemäß Verordnung verboten ist.
In Artikel 9 Absatz 2 wird klargestellt, dass sich die Analytik explizit auf „BPA‑Rückstände“ bezieht, da deren Vorhandensein verboten ist, und somit eine Extraktionsmethode verwendet werden muss.
In den Übergangsbestimmungen (Artikel 11 und 12) wurden mehrere Datums- und Formulierungsfehler im ursprünglichen Text korrigiert.
Im Anhang III wird klargestellt, dass in der Konformitätserklärung entweder die Bezeichnung der halbfertigen Lebensmittelkontaktmaterialien oder die der fertigen Lebensmittelkontaktgegenstände angegeben werden müssen
3. Inkrafttreten
Die Verordnungen treten am 20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft (am 23.02.2026).
Sie ist in allen Mitgliedstaaten verbindlich und unmittelbar anwendbar.
📌 Bedeutung für die Praxis
Bei den Anpassungen der Kunststoff- und Bisphenol-Verordnung besteht für die meisten Unternehmen unseres Erachtens kein direkter Handlungsbedarf, da es sich um Ergänzungen und Klarstellungen handelt und keine grundlegenden Änderungen erfolgt sind.
Kunststoffe
Für Amine, Di-C14-C20-Alkyl, oxidiert, aus hydriertem Talg (FCM No 768) wurde die Bezeichnung verändert, die keinen Einfluss auf die Konformität hat. Die Beschränkungen wurden textlich vereinheitlich; die Mengenangaben sind identisch, so dass unseres Erachtens kein direkter Handlungsbedarf besteht.
Die neu in die Unionsliste aufgenommenen Stoffe dürfen nun mit den angegebene Beschränkungen in Lebensmittelkontaktmaterialien verwendet werden. Vor der Zulassung wäre eine Verwendung nur hinter einer funktionellen Barriere zulässig gewesen, so dass die Hersteller in alten Konformitätserklärungen bereits auf das Vorhandensein dieser Stoffe hinweisen mussten.
Produkte, die mit Bisphenolen hergestellt wurden
Bei Importware, die möglicherweise Bisphenole enthalten, und bei absichtlicher Verwendung von Bisphenolen Fristen und Vorgaben nochmal angucken
Die Konformitätserklärung musste bereits jetzt für alle Materialien, die im Anwendungsbereich der Verordnung genannt sind, erstellt werden. Ggf. sollte die Bezeichnung angepasst werden.
Häufige Fragen zu den Verordnungen (EU) 2026/245 und 2026/250
Was ändert die Verordnung (EU) 2026/245?
Sie aktualisiert Anhang I der Kunststoffverordnung (EU) Nr. 10/2011 und damit die Unionsliste der zugelassenen Stoffe. Mehrere Stoffeinträge werden ergänzt oder geändert, einschließlich der zugehörigen Beschränkungen.
Was regelt die Verordnung (EU) 2026/250?
Sie berichtigt die Verordnung zur Verwendung von Bisphenolen: Unstimmigkeiten und Fehler wurden bereinigt, damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Verordnung gewährleistet ist.
Worauf beruhen diese Änderungen?
Rechtsgrundlage ist die Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. 2024 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) Gutachten zu neuen Stoffen an, die nach wissenschaftlicher Bewertung mit Beschränkungen in die Unionsliste aufgenommen wurden; zusätzlich wurden Bezeichnung und Beschränkung eines Stoffes angepasst.
Innoform hat erneut seine Expertise unter Beweis gestellt: Beim DRRR-Ringversuch „Kontaminanten in recyceltem Kunststoffmaterial – Phase 2 (RVEP 259599)“ erzielte unser Team erneut sehr gute Resultate. Die Untersuchung der Kontaminanten in Rezyklaten ist entscheidend für die Qualität von Lebensmittelverpackungen.
In dieser anspruchsvollen Testreihe wurden PP-Granulate mit unbekannten Kontaminanten versehen. Dank modernster Analytik und fundiertem Know-how identifizierte Innoform die Stoffe präzise – darunter 2,4-Di-tert-Butylphenol, Benzophenon und Octadecyl-3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat. Die Mengenbestimmung erfolgte semiquantitativ anhand interner Standards.
Dieses Ergebnis bestätigt: Innoform ist ein verlässlicher Partner für die sichere Identifizierung und Bewertung von NIAS (nicht absichtlich zugesetzten Stoffen) in Kunststoffen. Die präzise Analyse unbekannter Verunreinigungen ist entscheidend für die Einhaltung der strengen Vorgaben der Kunststoffverordnung (EU) Nr. 10/2011 sowie der Verordnung (EU) 2022/1616 für recycelte Kunststoffe im Lebensmittelkontakt.
Unser Anspruch: höchste Qualität und Sicherheit für Ihre Produkte. Vertrauen Sie auf Innoform – unsere Kompetenz ist auch durch unsere ständige Teilnahme an Ringversuchen nachweisbar.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an fcm@innoform.de. Wir beraten Sie gerne zu diesen schwierigen Themenfeldern der lebensmittelrechtlichen Konformitätsprüfung oder erstellen Ihnen ein Angebot für eine NIAS-Analyse Ihres Materials.
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Für die Beurteilung von Lebensmittelkontaktmaterialien (FCM, food contact materials) sind nicht nur Kenntnisse über die absichtlich eingesetzten Stoffe (IAS, intentionally added substances) erforderlich, sondern auch über das Unbekannte, das sich in den Materialien verbergen kann.
NIAS in der Gesetzgebung
Sogenannte NIAS (non-intentionally added substances) sind Stoffe, die nicht absichtlich während des Herstellungsprozesses eingesetzt werden, aber unweigerlich im (fertigen) Material vorhanden sein können und daher ebenfalls systematisch bewertet werden müssen, um die generelle Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten.
In der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (Kunststoffverordnung) sind unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe definiert als „eine Verunreinigung in den verwendeten Stoffen oder ein Reaktionszwischenprodukt, dass sich im Herstellungsprozess gebildet hat, oder ein Abbau- oder Reaktionsprodukt“. Gleichzeitig wird in der Verordnung darauf verwiesen, dass unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe in Materialien oder Gegenständen aus Kunststoffen enthalten sein können und in der Konformitätserklärung des entsprechenden Materials „ausreichende Informationen über das Vorhandensein unbeabsichtigt zugesetzter Stoffe“ bereitgestellt werden müssen.
Dementsprechend wird hier bereits davon ausgegangen, dass NIAS in Materialien enthalten sein können, die Bewertung obliegt dabei allerdings den Herstellern/Lieferanten.
Woher stammen NIAS?
Das Vorhandensein von NIAS kann verschiedenste Ursachen haben und entlang der gesamten Wertschöpfungskette auftreten. Häufig sind es Abbauprodukte der eingesetzten Polymere (z.B. kürzerkettige Oligomere, Acetaldehyd aus PET), Oxidationsprodukte von verwendeten Additiven (z.B. Antioxidantien und Stabilisatoren), Kontaminationen aus dem Herstellungsprozess (z.B. Schmiermittel) oder den eingesetzten Rohstoffen, aber auch recyclingbedingte Einträge bei Verwendung/Herstellung von Recyclingmaterial sind möglich.
Identifizierung von NIAS
Grundlage für eine (Risiko)Bewertung ist in allen Fällen die Identifizierung sowie Quantifizierung der entsprechenden Substanzen. Ist bereits im Vorfeld bekannt bzw. besteht der Verdacht, welche Substanzen typischerweise als NIAS auftreten (können), so ist eine zielgerichtete Analytik („targeted“) möglich (z.B. spezifische Migration von Acetaldehyd aus PET).
Da es sich bei den NIAS jedoch in der Regel um unbekannte und häufig nicht gelistete Substanzen mit sehr unterschiedlichen chemischen Eigenschaften handelt, erfolgt die Analyse i.d.R. mittels Non-Target-Analyse, d.h. einer nicht zielgerichteten Untersuchung („Screening“) einer Migrationslösung des jeweiligen Lebensmittelkontaktmaterials. Mithilfe von chromatografischen Trennmethoden (z.B. Gaschromatographie, Flüssigchromatographie) wird das komplexe Stoffgemisch aufgetrennt und anhand interner Standards quantifiziert.
Die Identifizierung der detektierten Substanzen erfolgt dabei mittels Massenspektrometrie, die erhaltenen Daten (Massenfragmentierung) werden anhand kommerzieller und labor-interner Datenbanken abgeglichen und ausgewertet. Kann eine Substanz nicht genauer identifiziert werden, da z.B. nicht ausreichend Daten vorliegen, gilt es, die Herkunft dieser genauer zu untersuchen. Dabei ist es oft hilfreich, mit den Lieferanten in Kontakt zu treten oder den Prozess genauer zu betrachten. Häufig handelt es sich bei den unbekannten Substanzen um Verunreinigungen oder Neben- bzw. Abbauprodukte der eingesetzten Rohstoffe, auch Kontaminationen während des Herstellungsprozesses sind mögliche Eintragsquellen.
Abbildung 2. Typische Massenfragmentierung eines Additivs (z.B. Irgafos 168®).
Rechtliche und toxikologische Bewertung
Obwohl NIAS bereits in der Kunststoffverordnung erwähnt werden, existieren keine gesetzlichen Grenzwerte für diese Stoffe im Allgemeinen. Hersteller und Inverkehrbringer sind verpflichtet, eine (Risiko)Bewertung durchzuführen, auch wenn die Stoffe nicht gelistet oder vorher bekannt sind.
In der Praxis wird zunächst ein anfänglicher Beurteilungswert von 10 µg/kg Lebensmittel (entspricht 10 ppb) herangezogen. Dieser basiert auf Regelungen der Migration von Stoffen durch eine funktionelle Barriere, wobei nicht zugelassene, aber absichtlich zugesetzte Stoffe hinter einer funktionellen Barriere eingesetzt werden dürfen, sofern deren Migration nicht nachweisbar mit einer Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg Lebensmittel ist. Ausgeschlossen hiervon sind Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (sog. CMR-Stoffe) eingestuft sind und/oder als Nanopartikel vorliegen. Da bei zunächst unbekannten, nicht absichtlich eingesetzten Stoffen eine Genotoxizität im ersten Moment nicht ausgeschlossen werden kann, liegen die veranschlagten 10 µg/kg Lebensmittel deutlich über dem für diese Substanzgruppe gemäß TTC-Konzept (Threshold of Toxicological Concern) vorgesehenen Wert von 0,15 µg/kg Lebensmittel und sind somit mehr als pragmatisches Mittel als ein konkreter toxikologischer Beurteilungswert anzusehen.
Substanzen, die entsprechend oberhalb dieser Bestimmungsgrenze von 10 ppb nachweisbar sind („10 ppb-Screening“), gilt es dann zu identifizieren und entsprechend zu bewerten. Im Falle von gelisteten Substanzen ist die Bewertung häufig recht einfach, da hier das jeweilige spezifische Migrationslimit (SML) zur Bewertung herangezogen werden kann. Da es sich bei NIAS jedoch meist um nicht gelistete Substanzen handelt, ist eine Risikobewertung „gemäß international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen“ (Artikel 19 der Kunststoffverordnung) notwendig. Die Bewertung der jeweiligen Substanz erfolgt dabei in der Regel anhand von konkreten toxikologischen Daten und Beurteilungen (z.B. durch die EFSA, BfR), computergestützten Modellen (bei Fehlen von experimentellen Daten) oder auch Expositionsabschätzungen und Genotoxizitätstests.
Fazit
NIAS stellen einen unvermeidbaren, aber beherrschbaren Bestandteil von Lebensmittelkontaktmaterial dar. Eine gründliche Analysestrategie, kombiniert mit einer wissenschaftlich fundierten toxikologischen Bewertung, ist entscheidend, um die Konformität und Produktsicherheit zu gewährleisten und die Anforderungen der EU-Gesetzgebung zu erfüllen.
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NIAS (non-intentionally added substances) sind Stoffe, die nicht absichtlich während des Herstellungsprozesses eingesetzt werden, aber unweigerlich im fertigen Material vorhanden sein können. Sie müssen deshalb ebenfalls systematisch bewertet werden, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten.
Wie definiert die Kunststoffverordnung NIAS?
Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 beschreibt unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe als „eine Verunreinigung in den verwendeten Stoffen oder ein Reaktionszwischenprodukt, das sich im Herstellungsprozess gebildet hat, oder ein Abbau- oder Reaktionsprodukt“.
Was muss in der Konformitätserklärung zu NIAS stehen?
Die Verordnung verlangt „ausreichende Informationen über das Vorhandensein unbeabsichtigt zugesetzter Stoffe“. Sie geht also davon aus, dass NIAS enthalten sein können – die Bewertung obliegt den Herstellern und Lieferanten.
Warum reicht die Kenntnis der eingesetzten Stoffe nicht aus?
Für die Beurteilung von Lebensmittelkontaktmaterialien sind nicht nur Kenntnisse über die absichtlich eingesetzten Stoffe (IAS) erforderlich, sondern auch über das Unbekannte, das sich in den Materialien verbergen kann.
Nachdem die gesetzliche Vorgabe zur Nachweisgrenze für kritische paA auf 2 ppb (2 µg/kg) gesenkt wurde, hat sich die Analytik weiter verbessert. Einige Labore erreichen inzwischen deutlich niedrigere Nachweisgrenzen. Die Frage ist nun: Was bedeutet das für die Konformitätsbewertung?
Herkunft und Risiken
Primäre aromatische Amine kommen häufig als Verunreinigungen oder Abbauprodukte in Farbstoffen (z. B. Azo-Pigmente) vor. Außerdem können sie aus Isocyanaten in Polyurethan-Klebstoffen oder andere PU‑Systemen durch Hydrolyse entstehen. Einige paA gelten als krebserzeugend oder erbgutschädigend, weshalb ihre Migration in Lebensmittel problematisch ist.
Messung / Analytik
Für Migrationsuntersuchungen werden oft 3 % Essigsäure oder Wasser als Simulanz eingesetzt. Neue Studien zeigen, dass manche paA in Essigsäure unter Standardbedingungen instabil sind, während sie in Wasser stabiler bleiben. Allerdings ist der Einfluss der Simulanz auf die Protonierung (relevant z. B. bei paA aus Kaschierklebern) oft noch nicht ausreichend erforscht.
Zur Analyse der Migrate wird meist Flüssigkeitschromatografie eingesetzt:
HPLC mit Diode‑Array-Detektor (HPLC-DAD)
HPLC gekoppelt mit Tandem-Massenspektrometrie (HPLC-MS/MS)
Die photometrische Summenmethode (§ 64 LFGB, Methode L 00.00‑6) wird teils noch in der Industrie verwendet – sie kann aber nur zur groben Abschätzung der Einhaltung des Summengrenzwertes von 0,01 mg/kg dienen und ist nicht für Konformitätsprüfungen geeignet, weil sie keine ausreichende Wiederfindung für alle möglichen Amine liefert.
Regulatorische Anforderungen und Bewertungen
In verschiedenen Regelwerken (z. B. Kunststoffverordnung, Bedarfsgegenständeverordnung und BfR-Empfehlungen) gelten ähnliche Bestimmungen:
Primäre aromatische Amine, die als krebserzeugend gelten (CLP Kategorie 1A/1B), dürfen, sofern kein spezifischer Migrationswert (SML) existiert, nicht nachweisbar sein.
Nach Artikel 11 (4) der Kunststoffverordnung (EU) Nr. 10/2011 gilt für solche paA eine Nachweisgrenze von 0,002 mg/kg je Einzelsubstanz.
Die Summe nicht gelisteter und nicht krebserzeugend paA darf 0,01 mg/kg nicht überschreiten.
Das BfR empfiehlt die Anwendung des ALARA-Prinzips (As Low As Reasonably Achievable „so niedrig wie technologisch möglich“).
Geplante Anpassung & Diskussion
Im Protokoll der 34. Sitzung der BfR-Kommission für Bedarfsgegenstände ist dokumentiert, dass das BfR plant, eine neue Fußnote in seine Empfehlungen aufzunehmen: Bei krebserzeugenden paA soll ein Übergang über 0,15 µg/kg Lebensmittel nicht nachweisbar sein. Gleichzeitig soll die maximal zulässige Nachweisgrenze weiterhin bei 2 µg/kg Lebensmittel bleiben.
Daraus folgt: Messwerte über 0,15 µg/kg würden als nicht akzeptabel / nicht konform gelten.
Als Grund wird aufgeführt, dass manche Labore niedrige Nachweisgrenzen erreichen können, als die derzeit geltende Nachweisgrenze von 2 ppb. Der Umgang mit der Messunsicherheit, analytische Umsetzungen und ggf. stufenweise Näherungen an den Zielwert von 0,15 µg/kg Lebensmittel müssen geprüft und in detaillierte Konzepte umgesetzt werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an fcm@innoform.de. Wir erstellen Ihnen gerne ein Angebot für die Bestimmung von primären aromatischen Amine
So stellen Sie sicher, dass Ihre Lebensmittelkontaktmaterialien den EU-Vorgaben entsprechen
Die Konformitätserklärung ist ein zentrales Dokument, das bestätigt, dass ein Produkt die grundlegenden Anforderungen der EU für Materialien mit Lebensmittelkontakt erfüllt. Doch wie kann man sicherstellen, dass die enthaltenen Angaben vollständig, korrekt und aktuell sind?
Die Einhaltung der EU-Vorgaben – insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 – kann nur gewährleistet werden, wenn entlang der gesamten Lieferkette relevante Informationen zwischen Lieferanten und Kunden transparent ausgetauscht werden. Die bereitgestellten Informationen müssen klar und präzise sein und sich auf die tatsächliche Zusammensetzung des Materials beziehen. Genau hier setzt unsere überarbeitete Checkliste zur Konformitätserklärung an.
Was ist neu?
Anlässlich der 19. Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 durch die Verordnung (EU) 2025/351 haben wir unsere Checkliste zur Überprüfung von Konformitätserklärungen umfassend aktualisiert. Sie unterstützt Sie dabei, Ihre Dokumentation systematisch auf Vollständigkeit und Konformität mit Anhang IV der Verordnung zu prüfen. Die bereitgestellten Informationen müssen klar und präzise sein und sich auf die tatsächliche Zusammensetzung des Materials beziehen.
Was bietet die Checkliste?
Eine strukturierte Übersicht aller erforderlichen Angaben gemäß Anhang IV
Zusätzliche Hinweise zur Bewertung der Konformität
Unterstützung bei der Identifikation von Lücken oder delegierten Aufgaben
Mit dieser Checkliste zur Konformitätserklärung erhalten Sie ein praxisnahes Werkzeug, um Ihre Konformitätserklärungen effizient zu prüfen und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen einzuleiten.
Die Checkliste können Sie kostenlos unter fcm@innoform.de anfordern.
Die Vorlage ist in Deutsch und Englisch verfügbar – bitte geben Sie bei Ihrer Anfrage Ihre bevorzugte Sprache an.
Hinter der Abkürzung „PFAS“ verstecken sich sogenannte per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (per- and polyfluoroalkyl substances). Dies ist eine große Gruppe von mehreren tausend Chemikalien (ca. 5 Tsd. – 15 Tsd. je nach Quelle der Informationen), die seit Jahrzehnten aufgrund ihrer wasser-, fett- und schmutzabweisenden Eigenschaften in zahlreichen industriellen und verbrauchernahen Anwendungen eingesetzt werden. Besonders häufig finden sie sich in papierbasierten Lebensmittelverpackungen – etwa in Fast-Food-Verpackungen, Pizzakartons oder Mikrowellenpopcorntüten. Bei Lebensmittelkontaktmaterialien ist der wohl bekannteste Vertreter dieser Gruppe das Polytetrafluorethylen, welches unter dem Handelsnamen „Teflon®“ für Antihaftbeschichtungen von z.B. Kochutensilien (Töpfe, Pfannen) zum Einsatz kommt.
Spätestens seit Inkrafttreten der „PPWR“ (Packaging and Packaging Waste Regulation – Verordnung (EU) 2025/40) ist das Thema PFAS in aller Munde und führt bei vielen zu Unsicherheiten, wie mit diesen Stoffen umgegangen werden soll.
Dieser Artikel gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Informationen zum Thema PFAS und beantwortet die Frage, ob und wie sie als Hersteller/Verwender von Lebensmittelverpackungen tätigen werden sollten.
Migration aus Verpackungen in Lebensmittel
PFAS sind besonders problematisch, da sie chemisch extrem stabil sind, d.h. sie widerstehen biologischem Abbau, Hitze, Licht und Chemikalien. Sie werden häufig in papierbasierten Lebensmittelverpackungen verwendet, um Feuchtigkeits- und Fettbeständigkeit zu gewährleisten, aber auch in flexiblen Folienverpackungen kommen sie als Extrusions-Hilfsmittel bzw. Prozessadditive zum Einsatz. Diese „forever chemicals“ können dann aus (beschichteten) Verpackungen in Lebensmittel migrieren, vor allem bei Kontakt mit heißen, fettigen oder flüssigen Speisen. Studien zeigen, dass Lebensmittel aus PFAS-beschichteten Verpackungen signifikante Mengen dieser Substanzen bzw. deren Reaktionsprodukte aufnehmen können.
Ein wichtiger Aspekt: Auch als „kompostierbar“ oder „nachhaltig“ deklarierte Verpackungen, beispielsweise aus geformtem Zellstoff, enthalten oft PFAS, um die notwendigen Barriereeigenschaften gegen Fett und Feuchtigkeit zu erzielen. Solche Materialien können bei der Kompostierung PFAS freisetzen, die dann erneut in die Umwelt und somit potenziell zurück in die Nahrungskette über Böden, Pflanzen oder Tierfutter gelangen.
Gesundheitliche Risiken und Alternativen
PFAS sind extrem persistent und bioakkumulativ, sie reichern sich vor allem in Blut, Leber und Lunge an. Der Großteil der menschlichen Exposition erfolgt über die Ernährung, laut Schätzungen rund zwei Drittel, sowie über Trinkwasser und Hausstaub. Die chronische Aufnahme von PFAS über kontaminierte Lebensmittel stellt ein immer größer werdendes Risiko dar. Die gesundheitlichen Risiken sind mittlerweile gut dokumentiert, insbesondere langkettige PFAS (z.B. PFOA, PFOS) sind mit gesundheitlichen Problemen wie Fortpflanzungsstörungen, Immunsuppression und Tumorbildung verbunden. Aber auch neuere, kurzkettige Alternativen wie GenX (benannt nach dem Herstellungsprozess) oder PFBS weisen toxikologische Effekte auf und werden aufgrund ihrer hohen Mobilität und Umweltpersistenz kritisch bewertet. (G. Glenn et al. Per‑ and polyfluoroalkyl substances and their alternatives in paper food packaging. Comprehensive Reviews in Food Science and Food Safety, 2021)
Angesichts der bekannten Risiken besteht ein wachsender Bedarf an PFAS-freien, funktional gleichwertigen aber gleichzeitig auch biologisch abbaubaren Verpackungslösungen. Derzeit getestete Alternativen, etwa auf Basis von Polysacchariden (z. B. Stärke, Chitosan), Proteinen oder Polymilchsäure (PLA), erreichen bisher nur begrenzt die gewünschten Fett- und Feuchtigkeitsbarriere-Eigenschaften.
Analytische Herausforderungen
Die Herausforderung bei der PFAS-Analyse liegt in ihrer strukturellen Vielfalt und der niedrigen Konzentration, in der sie vorkommen. Moderne Analysenmethoden wie Flüssigchromatographie gekoppelt mit hochauflösender Massenspektrometrie (LC-QTOF, LC-MS/MS) ermöglichen den Nachweis selbst kleinster Mengen in verschiedenen Matrices, einschließlich Lebensmitteln und Umweltproben. Diese Systeme erlauben auch die Identifikation bisher unbekannter PFAS oder Abbauprodukte – eine wichtige Voraussetzung für Regulierungen und Risikoabschätzungen. Mit diesen Methoden kann allerdings nicht sichergestellt werden, dass alle PFAS detektiert und quantifiziert werden, so dass häufig der Gesamtfluorgehalt mittels Veraschung in der Sauerstoffbombe und Ionenchromatografie bestimmt wird. Allerdings lassen sich damit anorganische und organische Fluoride nicht trennen, so dass Fehlinterpretationen möglich sind.
PPWR: Ein regulatorischer Wendepunkt
Die Verordnung (EU) 2025/40, eine zentrale Initiative der EU zur Kreislaufwirtschaft, sieht umfassende Regelungen für Verpackungen vor, mit dem Ziel, Verpackungsmüll bis 2040 deutlich zu reduzieren und Materialien sicher und recyclingfähig zu gestalten. Besonders relevant: Die PPWR enthält klare Anforderungen an die Sicherheit von Materialien mit Lebensmittelkontakt.
Im aktuellen Verordnungstext wird explizit auf die Reduktion „besorgniserregender Stoffe“ in Verpackungen abgezielt – PFAS stehen dabei im Fokus. Hersteller müssen künftig nachweisen, dass ihre Verpackungen frei von persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen wie PFAS sind. So dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist am 12.08.2026 Lebensmittelverpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS in folgenden Konzentrationen enthalten:
25 ppb für jedes gezielt analysierte PFAS (ohne polymere PFAS)
250 ppb für die Summe der PFAS, gemessen als Summe aus gezielter Analyse und ggf. Abbau von Vorläuferverbindungen (ohne polymere PFAS)
50 ppm für PFAS (einschließlich polymere PFAS); bei einem Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg muss der Erzeuger oder Importeur auf Verlangen Nachweise über die Menge des gemessenen Fluors vorlegen.
Diese Regelungen sind besonders relevant für Hersteller von Lebensmittelverpackungen, die mit der Messung des Gesamtfluorgehaltes schon jetzt prüfen können, ob Handlungsbedarf besteht.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an fcm@innoform.de. Wir erstellen Ihnen gerne ein Angebot für die Bestimmung des Gesamtfluorgehaltes.
Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen – eine große Gruppe von mehreren tausend Chemikalien (je nach Quelle etwa 5.000 bis 15.000), die seit Jahrzehnten wegen ihrer wasser-, fett- und schmutzabweisenden Eigenschaften eingesetzt werden.
Wo kommen PFAS in Lebensmittelverpackungen typischerweise vor?
Besonders häufig in papierbasierten Lebensmittelverpackungen – etwa in Fast-Food-Verpackungen, Pizzakartons oder Mikrowellenpopcorntüten. Der bekannteste Vertreter bei Lebensmittelkontaktmaterialien ist Polytetrafluorethylen, bekannt als Antihaftbeschichtung.
Warum gelten PFAS als besonders problematisch?
Weil sie chemisch extrem stabil sind: Sie widerstehen biologischem Abbau, Hitze, Licht und Chemikalien.
Warum ist das Thema jetzt aktuell?
Spätestens seit Inkrafttreten der PPWR – Verordnung (EU) 2025/40 – ist PFAS in aller Munde und führt bei vielen Herstellern und Verwendern zu Unsicherheit im Umgang mit diesen Stoffen.
Verwendungsverbot für Bisphenol A und Bisphenolderivate
Am 19. Dezember 2024 verabschiedete die Europäische Kommission ein Verbot der Verwendung von Bisphenol A (BPA) und seine Salze in Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Die Verordnung (EU) 2024/3190 erweitert die bestehenden Beschränkungen für BPA, das in der Europäischen Union bereits für die Verwendung in Babyflaschen verboten ist. Für andere Bisphenole und Bisphenolderivate enthält die Verordnung ebenfalls Beschränkungen.
Der bisher geltende spezifische Migrationsgrenzwert (SML) für Bisphenol A von 0,05 mg/kg wurde mit Inkrafttreten der Verordnung am 20. Januar 2025 aufgehoben. Für bestimmte Verwendungsbereiche gilt jedoch eine Übergangsfrist bis zum 20. Juli 2026 bzw. bis zum 20. Januar 2028.
Die Verordnung gilt für Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff, Gummi und Silikon aber auch in Lacken und Beschichtungen, Klebstoffen, Druckfarben und Ionenaustauscherharzen. Für Papier gelten die Anforderungen derzeit nicht, da BPA hier in der Regel nicht absichtlich verwendet wird.
Geregelt sind neben Bisphenol A auch andere Bisphenole und Bisphenolderivate:
ALLGEMEINE STRUKTUR:
Bisphenol:
einschließlich der Salzform
Bisphenolderivate:
mit Ausnahme der Salzform
X: Brückengruppe, zur Trennung beider Phenylringe durch ein einziges Atom, das jegliche Substituenten aufweisen kann R1 bis R10: Substituenten, von denen mind. einer kein H ist
Bisphenole und Bisphenolderivate werden im Sinne der Verordnung als gefährlich betrachtet, wenn sie gemäß CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 als karzinogen, mutagen (Kat. 1A und 1B), reproduktionstoxisch oder als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit (Kat. 1) eingestuft sind.
Mit der Verordnung wird die Verwendung von BPA und seinen Salzen sowie anderen gefährlichen Bisphenolen oder gefährlichen Bisphenolderivaten zur Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und das Inverkehrbringen der damit hergestellten Produkte verboten. Werden andere Bisphenole oder Bisphenolderivate verwendet, dürfen keine BPA-Rückstände oberhalb einer Nachweisgrenze 1 μg/kg enthalten sein.
Hergestellt mit anderen gefährlichen Bisphenolen/ Bisphenol-derivaten
Hergestellt mit anderen Bisphenolen/ Bisphenol-derivaten
Hergestellt ohne Bisphenole/ Bisphenol-derivate (oder derzeit unbekannt)
Alternativen suchen (bis 20.07.2026) (wenn keine Ausnahme zutrifft)
x
x
Konformitäts-erklärungen (=Belege) bei Lieferanten anfragen
x
x
Restgehalt an BPA prüfen
x
Migration von BPA prüfen
x (bei Ausnahme)
x (bei Ausnahme)
Konformitäts-erklärung erstellen / bei Kunststoffen ergänzen
x
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x (wenn Belege vorliegen)
Bei Kunststoffen ist keine separate Konformitätserklärung gemäß Verordnung (EU) 2024/3190 erforderlich, wenn die nachfolgenden Ergänzungen in die Erklärung gemäß Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgenommen werden:
aktuellen Telefonnummer oder E-Mail-Adresse aufnehmen
Bestätigung, dass das Lebensmittelkontaktmaterial der Verordnung (EU) 2024/3190 entspricht
Bestätigung, dass bei der Herstellung der Produkte keine Bisphenole oder Bisphenolderivate gemäß Verordnung (EU) 2024/3190 verwendet wurden oder Liste aller Bisphenole oder Bisphenolderivate, die bei der Herstellung des Lebensmittelkontaktmaterials oder -gegenstands verwendet wurden
Ggf. kann ergänzt werden, dass die Bestätigung auf Informationen der Rohstofflieferanten basiert.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an fcm@innoform.de. Wir erstellen gerne ein Angebot für die Überprüfung ihrer Dokumente, die Messung des BPA-Gehaltes oder der BPA-Migration.
Sie verbietet die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und seinen Salzen in Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, und erweitert damit die bestehenden Beschränkungen, die in der EU bereits für Babyflaschen galten. Für andere Bisphenole und Bisphenolderivate enthält die Verordnung ebenfalls Beschränkungen.
Seit wann gilt das Verbot, und welche Übergangsfristen bestehen?
Die Verordnung trat am 20. Januar 2025 in Kraft; damit wurde der bis dahin geltende spezifische Migrationsgrenzwert (SML) für Bisphenol A von 0,05 mg/kg aufgehoben. Für bestimmte Verwendungsbereiche gelten Übergangsfristen bis zum 20. Juli 2026 beziehungsweise bis zum 20. Januar 2028.
Für welche Materialien gilt die Verordnung?
Für Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff, Gummi und Silikon sowie für Lacke und Beschichtungen, Klebstoffe, Druckfarben und Ionenaustauscherharze. Für Papier gelten die Anforderungen derzeit nicht, da BPA dort in der Regel nicht absichtlich verwendet wird.
Wann gelten Bisphenole im Sinne der Verordnung als gefährlich?
Wenn sie gemäß CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 als karzinogen, mutagen (Kategorie 1A und 1B), reproduktionstoxisch oder als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit eingestuft sind.