Kategorie: Lebensmittelrecht

Lebensmittelrechtliche Fragen für Verpackungen

  • IFS Leitfaden Lebensmittelverpackungen jetzt auch auf Deutsch verfügbar

    IFS Leitfaden Lebensmittelverpackungen jetzt auch auf Deutsch verfügbar

    Der bereits 2024 veröffentlichte IFS Packaging Guideline (Version 2.1) steht nun auch in deutscher Sprache zur Verfügung. Der Leitfaden erleichtert deutschsprachigen Unternehmen den Zugang zu wichtigen Informationen und praxisnahen Empfehlungen rund um die Sicherheit von Lebensmittelverpackungen.

    Das Wichtigste in Kürze

    • Die IFS Packaging Guideline v2.1 ist ab sofort auch auf Deutsch verfügbar.
    • Sie richtet sich in erster Linie an Lebensmittelhersteller und stärkt die Zusammenarbeit entlang der Lieferkette.
    • Grundlage ist IFS Food Version 8; für Verpackungshersteller ist zusätzlich IFS PACsecure maßgeblich.
    • Fokus auf die europäische Gesetzgebung – nationale Vorschriften sind ergänzend zu beachten.
    • Innoform hat den Leitfaden mit fachlichen Anmerkungen und Verbesserungsvorschlägen unterstützt.

    An wen richtet sich der Leitfaden?

    Wie bereits in der Einleitung beschrieben, richtet sich die Veröffentlichung in erster Linie an Lebensmittelhersteller. Ziel ist es, die Zusammenarbeit innerhalb der Lieferkette zu stärken, die Bereitstellung sicherer Produkte zu unterstützen und Verantwortlichkeiten entlang der Wertschöpfungskette transparenter zu gestalten.

    Die Anforderungen in IFS Food Version 8 sowie dieses Leitfadens betreffen Hersteller von Verpackungsmaterialien in erster Linie indirekt. Für Verpackungshersteller ist insbesondere der IFS PACsecure maßgeblich. Dennoch wurden wesentliche Inhalte und grundlegende Anforderungen daraus in den vorliegenden Leitfaden integriert, um ein einheitliches Verständnis innerhalb der Lieferkette zu fördern.

    Worauf konzentriert sich der Leitfaden?

    Der Leitfaden konzentriert sich auf die Anforderungen der europäischen Gesetzgebung. Darüber hinaus können in einzelnen EU-Mitgliedstaaten zusätzliche nationale Vorschriften gelten, die ebenfalls zu berücksichtigen sind. Auch Unternehmen außerhalb der Europäischen Union können den Leitfaden als wertvolle Orientierungshilfe nutzen. Maßgeblich bleibt jedoch stets die jeweils geltende nationale Gesetzgebung.

    👉 Der Leitfaden bietet Unternehmen der Lebensmittel- und Verpackungsindustrie eine praxisnahe Hilfestellung zur Umsetzung regulatorischer Anforderungen und zur Förderung einer sicheren und transparenten Lieferkette.

    Innoform hat die Erstellung des IFS Leitfadens aktiv begleitet und konnte seine langjährige Expertise durch fachliche Beiträge und Kommentare in die Entwicklung einbringen.

    Häufige Fragen zum IFS Leitfaden

    Was ist die IFS Packaging Guideline?

    Die IFS Packaging Guideline (aktuell Version 2.1) ist ein von IFS herausgegebener Leitfaden, der praxisnahe Empfehlungen und Anforderungen rund um die Sicherheit von Lebensmittelverpackungen bündelt. Er hilft Unternehmen, regulatorische Anforderungen entlang der Lieferkette einheitlich umzusetzen. Seit 2024 verfügbar, steht er nun auch auf Deutsch bereit.

    An wen richtet sich der Leitfaden?

    In erster Linie an Lebensmittelhersteller. Ziel ist es, die Zusammenarbeit in der Lieferkette zu stärken, die Bereitstellung sicherer Produkte zu unterstützen und Verantwortlichkeiten transparenter zu machen. Hersteller von Verpackungsmaterialien sind meist indirekt betroffen.

    Was ist der Unterschied zwischen IFS Food Version 8 und IFS PACsecure?

    IFS Food Version 8 ist der Standard für Lebensmittelhersteller und betrifft Verpackungsmaterialhersteller nur indirekt. Für Verpackungshersteller selbst ist der IFS PACsecure maßgeblich. Wesentliche Inhalte aus PACsecure wurden in den Leitfaden integriert, um ein einheitliches Verständnis innerhalb der Lieferkette zu fördern.

    Welche gesetzlichen Anforderungen deckt der Leitfaden ab?

    Er konzentriert sich auf die Anforderungen der europäischen Gesetzgebung zu Lebensmittelkontaktmaterialien. Zusätzlich können in einzelnen EU-Mitgliedstaaten nationale Vorschriften gelten, die ergänzend zu berücksichtigen sind.

    Ist der Leitfaden auch außerhalb der EU nutzbar?

    Ja. Auch Unternehmen außerhalb der Europäischen Union können den Leitfaden als wertvolle Orientierungshilfe nutzen. Maßgeblich bleibt jedoch stets die jeweils geltende nationale Gesetzgebung.

    Wo erhalte ich die deutsche Fassung des Leitfadens?

    Die IFS Packaging Guideline v2.1 steht auf der Website von IFS als PDF – jetzt auch in deutscher Sprache – zum Download bereit. Den direkten Link finden Sie oben in diesem Beitrag.

    Welche Rolle hatte Innoform bei dem Leitfaden?

    Innoform hat die Erstellung des Leitfadens aktiv begleitet und langjährige Expertise durch fachliche Beiträge und Kommentare eingebracht. Der Innoform Testservice unterstützt Unternehmen zudem bei Konformitätsprüfungen an Lebensmittelkontaktmaterialien.

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    Was Hersteller von Lebensmittelverpackungen wissen sollten

    Die regulatorischen Anforderungen an Lebensmittelverpackungen nehmen kontinuierlich zu. Neben den etablierten Vorgaben des europäischen Lebensmittelrechts rücken durch die neue Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) zunehmend Nachhaltigkeit, Recyclingfähigkeit und kritische Stoffgruppen wie PFAS in den Fokus. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Konformitätserklärungen, Migrationsprüfungen und die Bewertung von NIAS (Non Intentionally Added Substances).

    Im Innoform Podcast diskutierten Karsten Schröder und Heike Schwertke, Prokuristin und Leiterin des Bereichs Konformitätsarbeit beim Innoform Testservice, die wichtigsten Entwicklungen und Herausforderungen für Verpackungshersteller, Verarbeiter und Inverkehrbringer von Lebensmittelkontaktmaterialien.

    Die europäische Gesetzgebung für Lebensmittelkontaktmaterialien

    Die rechtliche Grundlage für Lebensmittelkontaktmaterialien bildet die europäische Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004. Sie gilt für sämtliche Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen – unabhängig davon, ob es sich um Kunststoffe, Papier, Glas, Metall oder andere Werkstoffe handelt.

    Ziel ist es sicherzustellen, dass keine Stoffe in Mengen auf Lebensmittel übergehen, die die Gesundheit gefährden oder die Eigenschaften des Lebensmittels unzulässig verändern.

    Für Kunststoffe existiert mit der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 eine detaillierte Einzelmaßnahme. Sie regelt unter anderem:

    • Welche Stoffe eingesetzt werden dürfen
    • Welche Grenzwerte einzuhalten sind
    • Wie Migrationsprüfungen durchzuführen sind
    • Welche Informationen entlang der Lieferkette weitergegeben werden müssen

    Kunststoffe gehören damit zu den am umfassendsten geregelten Verpackungsmaterialien im Lebensmittelkontakt. Anders sieht dies bei anderen Werkstoffgruppen wie Druckfarben oder Papier aus, für die häufig nationale Regelungen herangezogen werden müssen.

    Konformitätserklärungen: Das Rückgrat der Lieferkette

    Eine Konformitätserklärung ist weit mehr als ein formales Dokument. Sie dient dazu, Informationen über eingesetzte Stoffe, Grenzwerte und Verwendungsbedingungen entlang der gesamten Lieferkette weiterzugeben.

    Der Rohstoffhersteller informiert den Polymerhersteller, dieser den Folienhersteller und schließlich den Verpackungshersteller. Erst dadurch kann der Lebensmittelproduzent beurteilen, ob ein Material für seinen Anwendungsfall geeignet ist.

    Besonders wichtig sind dabei Angaben zu:

    • spezifisch reglementierten Substanzen
    • zulässigen Temperaturbereichen
    • Kontaktdauer
    • Lebensmittelarten
    • durchgeführten Prüfungen und Berechnungen

    Eine Konformitätserklärung ersetzt jedoch keine Prüfungen. Sie muss jederzeit durch technische Unterlagen und belastbare Nachweise belegt werden können. Behörden können entsprechende Dokumentationen anfordern.

    Migration: Der entscheidende Nachweis

    Die zentrale Frage bei Lebensmittelkontaktmaterialien lautet:

    Welche Stoffe können tatsächlich in das Lebensmittel übergehen?

    Zur Beantwortung werden unterschiedliche Prüfansätze eingesetzt.

    Gesamtmigration

    Die Gesamtmigration bestimmt die gesamte Stoffmenge, die aus einem Material auf das Lebensmittel übergehen kann. Sie dient vor allem als Maß für die allgemeine Inertheit des Verpackungsmaterials.

    Spezifische Migration

    Hier werden einzelne Stoffe gezielt untersucht. Dies betrifft insbesondere Stoffe mit toxikologischer Relevanz oder festgelegten Grenzwerten. Die Prüfung dient dem Nachweis, dass diese Stoffe die zulässigen Übergangsmengen nicht überschreiten.

    Zusätzlich kommen heute zunehmend Modellrechnungen zum Einsatz, um auf Basis von Stoffeigenschaften und Materialdaten das Migrationsverhalten vorherzusagen.

    NIAS: Die oft unterschätzte Herausforderung

    Besondere Aufmerksamkeit gilt inzwischen den sogenannten NIAS (Non Intentionally Added Substances). Hierbei handelt es sich um Stoffe, die nicht absichtlich eingesetzt werden, sondern beispielsweise als:

    • Verunreinigungen
    • Abbauprodukte
    • Reaktionsprodukte
    • Oligomere

    im Material enthalten sind oder während der Herstellung entstehen.

    Während bekannte Rohstoffe und Additive häufig gut dokumentiert sind, stellen NIAS die Risikobewertung vor besondere Herausforderungen. Viele dieser Stoffe lassen sich nicht allein aus Rohstofflisten ableiten.

    Deshalb gewinnen umfassende Screening-Untersuchungen an Bedeutung. Beim Innoform Testservice werden hierfür beispielsweise GC-MS-Verfahren eingesetzt, mit denen auch unbekannte Stoffe identifiziert und bewertet werden können.

    Bisphenol A und die Neubewertung kritischer Stoffe

    Ein aktuelles Beispiel für die Dynamik der Regulierung ist Bisphenol A (BPA). Die Europäische Union hat die absichtliche Verwendung von BPA in den meisten Lebensmittelkontaktmaterialien inzwischen untersagt.

    Grundlage solcher Entscheidungen sind umfangreiche toxikologische Bewertungen durch Institutionen wie:

    • die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)
    • das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)

    Die Entwicklung zeigt, dass Hersteller ihre eingesetzten Stoffe kontinuierlich beobachten und regulatorische Veränderungen frühzeitig berücksichtigen müssen.

    PPWR: Nachhaltigkeit trifft Produktsicherheit

    Mit der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) entsteht eine zusätzliche regulatorische Ebene. Während das klassische Lebensmittelrecht vor allem den Verbraucherschutz adressiert, stehen bei der PPWR Aspekte wie:

    • Recyclingfähigkeit
    • Rezyklatgehalt
    • Ressourcenschonung
    • Stoffverbote
    • Kreislaufwirtschaft

    im Vordergrund.

    Besonders intensiv diskutiert werden derzeit PFAS. Diese Stoffgruppe wird häufig auch als „Ewigkeitschemikalien“ bezeichnet, da viele Vertreter in der Umwelt nur sehr schwer abbaubar sind. Die PPWR enthält bereits erste Beschränkungen und Anforderungen zur Deklaration entsprechender Stoffe.

    Darüber hinaus wird künftig eine zusätzliche Konformitätserklärung gefordert, die Informationen zu Recyclingfähigkeit, PFAS-Gehalten, Schwermetallen und weiteren umweltrelevanten Aspekten enthalten soll.

    Wo Unternehmen heute die größten Risiken haben

    Aus Sicht der Praxis zeigen sich derzeit vor allem drei kritische Bereiche:

    1. Importierte Materialien

    Importeure übernehmen rechtlich die Herstellerverantwortung. Konformitätserklärungen allein reichen nicht aus. Erforderlich sind belastbare technische Unterlagen und Prüfberichte, die die enthaltenen Aussagen belegen.

    2. Unzureichende Rohstoffinformationen

    Gerade bei Stoffen mit technischen Reinheiten von beispielsweise 80–90 % fehlen häufig Informationen über Nebenbestandteile, Verunreinigungen oder Reaktionsprodukte. Diese Daten werden aber zunehmend für die NIAS-Bewertung benötigt.

    3. Rezyklate im Lebensmittelkontakt

    Mit den steigenden Anforderungen der PPWR werden Recyclingmaterialien an Bedeutung gewinnen. Gleichzeitig stellen sie die Risikobewertung vor neue Herausforderungen, da zusätzliche NIAS, Additive und unerwartete Kontaminationen auftreten können.

    Paperization ist keine einfache Lösung

    Parallel zum Kunststoffrecycling wächst der Trend zur sogenannten „Paperization“, also zum Ersatz von Kunststoffanteilen durch papierbasierte Lösungen.

    Doch Papier löst die regulatorischen Herausforderungen nicht automatisch. Papier enthält ebenfalls Zusatzstoffe, Bindemittel, Druckfarben und funktionelle Beschichtungen. Zudem existiert bislang keine europaweite Einzelmaßnahme für Papier im Lebensmittelkontakt. Die Bewertung erfolgt häufig auf Basis nationaler Empfehlungen und Regelwerke.

    Hinzu kommt, dass Papier aufgrund seiner höheren Diffusionsoffenheit migrationsrelevante Fragestellungen teilweise sogar verstärken kann. Auch hier werden in den nächsten Jahren weitere Prüf- und Bewertungsverfahren erforderlich sein.

    Fazit

    Die Anforderungen an Lebensmittelverpackungen wachsen weiterhin. Klassische Themen wie Konformitätserklärungen, Migrationsprüfungen und Stoffbewertungen bleiben unverzichtbar. Gleichzeitig entstehen durch PPWR, PFAS-Regulierung, Recyclingquoten und Rezyklate neue Herausforderungen.

    Für Hersteller bedeutet dies vor allem eines:

    Transparente Lieferketten, belastbare Dokumentation und fundierte Prüfungen werden künftig noch wichtiger als heute.

    Nur wer seine Materialien, Rohstoffe und potenziellen Risiken kennt, wird langfristig sichere und rechtskonforme Verpackungslösungen anbieten können.

  • NEU: PFAS-Analyse mittels Gesamtfluorbestimmung

    NEU: PFAS-Analyse mittels Gesamtfluorbestimmung

    Mit Inkrafttreten der PPWR-Verordnung (Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle) sind Erzeuger von Verpackungen ab dem 12. August 2026 verpflichtet, eine Konformitätserklärung gemäß Artikel 39 zu erstellen. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Anforderungen gemäß der Artikel 5 bis 12 nachgewiesen bzw. bestätigt werden. 

    Der Artikel 5 Absatz 5 enthält dabei konkrete Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Verpackungsmaterialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, und definiert ein dreistufiges Grenzwertsystem: 

    • 25 ppb für einzelne PFAS (gezielt analysiert), 
    • 250 ppb für die Summe dieser Stoffe sowie 
    • 50 ppm für den Gesamtgehalt an PFAS, einschließlich polymerer Verbindungen (ermittelt über den Gesamtfluorgehalt)

    Bei der Erstellung der Konformitätserklärung verlangt die PPWR, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang VII durchgeführt wird. Dieses Verfahren wird durch eine technische Dokumentation unterstützt. Diese muss eine „angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität“ enthalten und kann, falls erforderlich, durch Prüfberichte oder ähnliche Nachweise ergänzt werden (Anhang VII Artikel 2). 

    Wenn entlang der Lieferkette belegt ist, dass keine PFAS in den verwendeten Rohstoffen enthalten sind und während der Produktion in das Produkt gelangen können, kann bei entsprechender Risikobewertung auf analytische Prüfungen verzichtet werden. 

    Liegt jedoch keine zweifelsfreie Bestätigung vor (z.B. weil Informationen fehlen), ist es empfehlenswert, geeignete Prüfungen bzw. Plausibilitätskontrollen durchzuführen, um die PFAS-Freiheit des Verpackungsmaterials abzusichern. 

    In den meisten Folienverpackungen, insbesondere solchen aus PE und PP, ist davon auszugehen, dass sie PFAS enthalten. (Karsten Schröder)

    In einem Ende 2025 angekündigten Leitfaden der EU-Kommission zur PPWR-Verordnung wird folgende Analysenstrategie vorgeschlagen: 

    1. Bestimmung des Gesamtfluorgehalts (TF): Sofern der TF unterhalb von 50 ppm liegt, soll das Material als konform betrachtet werden, weitere Analysen sind nicht notwendig. 
    2. Liegt der Gesamtfluorgehalt über 50 ppm soll zwischen organischem Fluor (TOF) und anorganischem Fluor (TIF) unterschieden werden. Liegt der Gehalt an organischem Fluor unterhalb von 50 ppm, ist das Material als konform zu betrachten. Liegt der Gehalt oberhalb von 50 ppm, wäre das Material abschließend nicht-konform. Weitere Analysen zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Artikel 5 Absatz 5 a) und b) wären möglich, da das Material jedoch bereits als nicht-konform bewertet wurde, nicht vorgeschrieben bzw. empfehlenswert. 

    Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, bietet der Innoform Testservice bereits seit Anfang 2025 Prüfungen des Gesamtfluorgehalts sowie des organischen Fluorgehalts (jeweils als Untervergabe) an. 

    Aufgrund der verstärkten Nachfrage hat der Innoform Testservice begonnen, eine eigene, interne Analysenmethode einzuführen. Mittels Combustion Ion Chromatography (CIC) erfolgt auf Basis der DIN EN 17813 die Bestimmung des Gesamtfluorgehalts mittels oxidativer pyrohydrolytischer Verbrennung, gefolgt von einer Ionenchromatographie, welche optimal geeignet ist, die Einhaltung des Grenzwerts von 50 ppm sicherzustellen. 

  • Neue EU‑Regeln für Lebensmittelkontaktmaterialien: Änderungen in der Kunststoff- und Bisphenol-Verordnung

    Neue EU‑Regeln für Lebensmittelkontaktmaterialien: Änderungen in der Kunststoff- und Bisphenol-Verordnung

    Mit Verordnung (EU) 2026/245 wird Anhang I der Kunststoffverordnung (EU) Nr. 10/2011 und somit die Unionsliste der zugelassenen Stoffe aktualisiert; die Verordnung (EU) 2026/250 berichtigt die Verordnung zur Verwendung von Bisphenolen (BPA)

    Hintergrund

    • Grundlage für die Änderungen der Kunststoff- und Bisphenol-Verordnung ist die Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
    • 2024 wurden von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einige Gutachten zu neuen Stoffen angenommen, die nach wissenschaftlicher Bewertung in der Unionsliste der Kunststoffverordnung mit Beschränkungen ergänzt wurden. Weiterhin wurde die Bezeichnung und Beschränkung eines Stoffes angepasst.
    • In der Bisphenol-Verordnung wurden Unstimmigkeiten und Fehler berichtigt, damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Verordnung gewährleistet ist

    Hauptpunkte der Änderungen

    1. Verordnung (EU) 2026/245: Neue oder geänderte Stoffeinträge in Anhang I

    Die Verordnung ergänzt oder ändert mehrere Stoffeinträge, einschließlich der Beschränkungen für diese Stoffe:

    StoffGrenzwert / Beschränkung (Zusammenfassung)Status
    Amine, Di-C14-C20-Alkyl, oxidiert, aus hydriertem Talg
    (FCM No 768)
    – fettfreie Lebensmittel
    – max. 0,1 Gew.-% in Polyolefinen bzw.
    – max. 0,25 Gew.-% in PE
    überarbeitet
    Amine, Di-C14-C20-Alkyl, oxidiert, aus hydriertem Pflanzenöl
    (FCM No 1092)
    – fettfreie Lebensmittel
    – max. 0,1 Gew.-% in Polyolefinen
    – max. Raumtemperatur inkl. Heiß-abfüllung auf max. 2h bei 100 °C
    – Nicht für Säuglingsanfangsnahrung und menschlicher Milch
    neu
    Phosphorsäure, Triphenylester, Polymer mit 1,4-Cyclohexandimethanol und Polypropylenglycol, C10-16 Alkylester
    (FCM No 1084)
    SML 5 mg/kg (Summe Phosphit und Phosphat)
    – max. Raumtemperatur inkl. Heiß-abfüllung auf max. 2h bei 100 °C
    – max. 0,15 Gew.-% in Polyolefinen
    – Nicht für Säuglingsanfangsnahrung und menschlicher Milch
    – Fraktion < 1000 Da: max. 13 Gew.-%
    neu
    Calcium tert-butylphosphonat
    (FCM No 1089)
    – Nukleierungsmittel
    – max. Raumtemperatur inkl. Heiß-abfüllung auf max. 2h bei 100 °C oder 15 min bei 130 °C
    – max. 0,15 Gew.-% in Polyolefinen;
    – Nicht für Säuglingsanfangsnahrung und menschlicher Milch
    neu
    Wachs, Reiskleie, oxidiert
    (FCM No 1093)
    sowie
    Wachs, Reiskleie, oxidiert, Calciumsalz
    (FCM No 1096)
    – fettfreie Lebensmittel
    – max. 0,3 Gew.-% in PET, PLA, Hart-PVC
    – max. Raumtemperatur inkl. Heiß-abfüllung auf max. 2h bei 100 °C
    neu
    2,2′-Oxydiethylamin
    (FCM No 1094)
    SML 0,05 mg/kg
    – Comonomer (max. 14 Gew.-%) mit Adipinsäure und Caprolactam oder zugelassenen Homologen
    – PA-Folien bis max. 25 µm
    – Oligomere < 1000 Dalton max. 5 mg/kg
    – Nicht für Säuglingsanfangsnahrung und menschlicher Milch
    neu

    2. Verordnung (EU) 2026/250: Korrekturen in der Bisphenol-Verordnung (EU) 2024/3190

    • Begriffsklarstellungen: Die Formulierungen „BPA und seine(n) Salze(n)“ werden gestrichen, da der Begriff „Bisphenol“ gemäß Definition bereits die Salzformen miteinschließt.
    • Ergänzung (im Artikel 3 Absatz 2), dass nicht nur die Herstellung in der EU, sondern auch das Inverkehrbringen in der EU von Lebensmittelkontaktmaterialien unter Verwendung von Bisphenol A gemäß Verordnung verboten ist.
    • In Artikel 9 Absatz 2 wird klargestellt, dass sich die Analytik explizit auf „BPA‑Rückstände“ bezieht, da deren Vorhandensein verboten ist, und somit eine Extraktionsmethode verwendet werden muss.
    • In den Übergangsbestimmungen (Artikel 11 und 12) wurden mehrere Datums- und Formulierungsfehler im ursprünglichen Text korrigiert.
    • Im Anhang III wird klargestellt, dass in der Konformitätserklärung entweder die Bezeichnung der halbfertigen Lebensmittelkontaktmaterialien oder die der fertigen Lebensmittelkontaktgegenstände angegeben werden müssen

    3. Inkrafttreten

    • Die Verordnungen treten am 20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft (am 23.02.2026).
    • Sie ist in allen Mitgliedstaaten verbindlich und unmittelbar anwendbar.

    📌 Bedeutung für die Praxis

    Bei den Anpassungen der Kunststoff- und Bisphenol-Verordnung besteht für die meisten Unternehmen unseres Erachtens kein direkter Handlungsbedarf, da es sich um Ergänzungen und Klarstellungen handelt und keine grundlegenden Änderungen erfolgt sind.

    Kunststoffe

    • Für Amine, Di-C14-C20-Alkyl, oxidiert, aus hydriertem Talg (FCM No 768) wurde die Bezeichnung verändert, die keinen Einfluss auf die Konformität hat. Die Beschränkungen wurden textlich vereinheitlich; die Mengenangaben sind identisch, so dass unseres Erachtens kein direkter Handlungsbedarf besteht.
    • Die neu in die Unionsliste aufgenommenen Stoffe dürfen nun mit den angegebene Beschränkungen in Lebensmittelkontaktmaterialien verwendet werden. Vor der Zulassung wäre eine Verwendung nur hinter einer funktionellen Barriere zulässig gewesen, so dass die Hersteller in alten Konformitätserklärungen bereits auf das Vorhandensein dieser Stoffe hinweisen mussten.

    Produkte, die mit Bisphenolen hergestellt wurden

    • Bei Importware, die möglicherweise Bisphenole enthalten, und bei absichtlicher Verwendung von Bisphenolen Fristen und Vorgaben nochmal angucken
    • Die Konformitätserklärung musste bereits jetzt für alle Materialien, die im Anwendungsbereich der Verordnung genannt sind, erstellt werden. Ggf. sollte die Bezeichnung angepasst werden.

    Häufige Fragen zu den Verordnungen (EU) 2026/245 und 2026/250

    Was ändert die Verordnung (EU) 2026/245?

    Sie aktualisiert Anhang I der Kunststoffverordnung (EU) Nr. 10/2011 und damit die Unionsliste der zugelassenen Stoffe. Mehrere Stoffeinträge werden ergänzt oder geändert, einschließlich der zugehörigen Beschränkungen.

    Was regelt die Verordnung (EU) 2026/250?

    Sie berichtigt die Verordnung zur Verwendung von Bisphenolen: Unstimmigkeiten und Fehler wurden bereinigt, damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Verordnung gewährleistet ist.

    Worauf beruhen diese Änderungen?

    Rechtsgrundlage ist die Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. 2024 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) Gutachten zu neuen Stoffen an, die nach wissenschaftlicher Bewertung mit Beschränkungen in die Unionsliste aufgenommen wurden; zusätzlich wurden Bezeichnung und Beschränkung eines Stoffes angepasst.

  • Innoform überzeugt mit seiner Spitzenleistung bei der Erkennung von Kontaminanten in recyceltem Kunststoff.

    Innoform überzeugt mit seiner Spitzenleistung bei der Erkennung von Kontaminanten in recyceltem Kunststoff.

    Innoform hat erneut seine Expertise unter Beweis gestellt: Beim DRRR-Ringversuch „Kontaminanten in recyceltem Kunststoffmaterial – Phase 2 (RVEP 259599)“ erzielte unser Team erneut sehr gute Resultate. Die Untersuchung der Kontaminanten in Rezyklaten ist entscheidend für die Qualität von Lebensmittelverpackungen.

    In dieser anspruchsvollen Testreihe wurden PP-Granulate mit unbekannten Kontaminanten versehen. Dank modernster Analytik und fundiertem Know-how identifizierte Innoform die Stoffe präzise – darunter 2,4-Di-tert-Butylphenol, Benzophenon und Octadecyl-3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat. Die Mengenbestimmung erfolgte semiquantitativ anhand interner Standards.

    Dieses Ergebnis bestätigt: Innoform ist ein verlässlicher Partner für die sichere Identifizierung und Bewertung von NIAS (nicht absichtlich zugesetzten Stoffen) in Kunststoffen. Die präzise Analyse unbekannter Verunreinigungen ist entscheidend für die Einhaltung der strengen Vorgaben der Kunststoffverordnung (EU) Nr. 10/2011 sowie der Verordnung (EU) 2022/1616 für recycelte Kunststoffe im Lebensmittelkontakt.

    Unser Anspruch: höchste Qualität und Sicherheit für Ihre Produkte. Vertrauen Sie auf Innoform – unsere Kompetenz ist auch durch unsere ständige Teilnahme an Ringversuchen nachweisbar.

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an fcm@innoform.de. Wir beraten Sie gerne zu diesen schwierigen Themenfeldern der lebensmittelrechtlichen Konformitätsprüfung oder erstellen Ihnen ein Angebot für eine NIAS-Analyse Ihres Materials.

    Schauen Sie doch selbst einmal auf unserer Website vorbei. Dort können Sie auch Online-Angebote erstellen und Aufträge erteilen.

  • Rezyklatpflichten -EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Mindestrezyklatanteile

    Rezyklatpflichten -EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Mindestrezyklatanteile

    Teil 3: Was jetzt zu tun ist  

    Mindestrezyklatanteile: Quoten steigen bis 2040 deutlich

    Ab dem 1. Januar 2030 gelten für Verpackungen erstmals verbindliche Mindest-Rezyklatanteile. Kontaktsensible PET-Kunststoffverpackungen müssen dann 30 % Rezyklat enthalten. Verpackungen, die nicht aus PET sind, müssen zunächst nur 10 % enthalten, für Einweg-Getränkeflaschen gilt bereits eine 30 %-Vorgabe. Alle übrigen Verpackungen müssen mindestens 35 % Rezyklatanteil aufweisen. Diese Quoten steigen bis 2040 deutlich an – auf 50 % für kontaktsensibles PET, 25 % für andere kontaktsensible Verpackungen und auf 65 % für alle anderen Verpackungen. 

    Regelungsrahmen und Ausnahmen 

    Die Quoten gelten jeweils pro Fertigungsbetrieb und Kalenderjahr. Zulässig ist ausschließlich Post-Consumer-Rezyklat, das gemäß EU-Richtlinien gesammelt und recycelt wurde. Drittlandsrezyklate sollen nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie gleichwertigen Umweltstandards entsprechen. Ausnahmen zum Mindestrezyklatanteil gelten unter anderem für Arzneimittelverpackungen, Verpackungen mit weniger als 5 % Kunststoffanteil und kompostierbaren Verpackungen. 

    Nachweispflicht und Zertifizierung 

    Bis Ende 2026 wird die EU-Kommission verbindliche Methoden zur Berechnung und Verifizierung des Rezyklatanteils vorlegen. Hersteller müssen die Einhaltung der Quoten dokumentieren – beispielsweise über Zertifikate wie ISCC PLUS – und sich ggf. von unabhängigen Dritten auditieren lassen. Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten parallel strenge Vorgaben der EU-Verordnung 2022/1616, insbesondere zur Zulassung der Recyclingtechnologie durch die EFSA. 

    Empfehlung für die Praxis 

    Unternehmen sollten frühzeitig ihre Verpackungskonzepte überarbeiten und geeignete Rezyklatquellen sichern. Insbesondere im Bereich Food-Kontakt müssen Materialien und Technologien sorgfältig auf regulatorische Konformität geprüft werden. Auch die Entwicklung recyclingfähiger Monomaterialien und die Integration von Nachweissystemen in die Lieferkette sollten jetzt angestoßen werden, um bis 2030 rechtzeitig und sicher umzusetzen. 

    Kontakt zu Dr. Daniel Wachtendorf: +49 441 94986 -22

    Häufige Fragen zu den Rezyklatpflichten der PPWR

    Ab wann gelten die Mindestrezyklatanteile der PPWR?

    Ab dem 1. Januar 2030 gelten für Verpackungen erstmals verbindliche Mindest-Rezyklatanteile. Die Quoten steigen bis 2040 deutlich an.

    Wie hoch sind die Quoten ab 2030 und ab 2040?

    Ab 2030 müssen kontaktsensible PET-Kunststoffverpackungen 30 % Rezyklat enthalten, kontaktsensible Verpackungen aus anderen Materialien zunächst 10 %; für Einweg-Getränkeflaschen gilt bereits eine 30-%-Vorgabe, alle übrigen Verpackungen müssen mindestens 35 % aufweisen. Bis 2040 steigen die Quoten auf 50 % für kontaktsensibles PET, 25 % für andere kontaktsensible Verpackungen und 65 % für alle übrigen Verpackungen.

    Welches Rezyklat darf angerechnet werden?

    Zulässig ist ausschließlich Post-Consumer-Rezyklat, das gemäß EU-Richtlinien gesammelt und recycelt wurde. Drittlandsrezyklate sollen nur verwendet werden dürfen, wenn sie gleichwertigen Umweltstandards entsprechen. Die Quoten gelten jeweils pro Fertigungsbetrieb und Kalenderjahr.

    Für welche Verpackungen gelten Ausnahmen?

    Ausnahmen vom Mindestrezyklatanteil gelten unter anderem für Arzneimittelverpackungen, Verpackungen mit weniger als 5 % Kunststoffanteil und kompostierbare Verpackungen.

    Wie muss die Einhaltung nachgewiesen werden?

    Hersteller müssen die Einhaltung der Quoten dokumentieren, beispielsweise über Zertifikate wie ISCC PLUS, und sich gegebenenfalls von unabhängigen Dritten auditieren lassen. Bis Ende 2026 legt die EU-Kommission verbindliche Methoden zur Berechnung und Verifizierung vor. Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten parallel die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/1616, insbesondere zur Zulassung der Recyclingtechnologie durch die EFSA.

  • NIAS – keine Angst vor dem Unbekannten 

    NIAS – keine Angst vor dem Unbekannten 

    Für die Beurteilung von Lebensmittelkontaktmaterialien (FCM, food contact materials) sind nicht nur Kenntnisse über die absichtlich eingesetzten Stoffe (IAS, intentionally added substances) erforderlich, sondern auch über das Unbekannte, das sich in den Materialien verbergen kann.

    NIAS in der Gesetzgebung 

    Sogenannte NIAS (non-intentionally added substances) sind Stoffe, die nicht absichtlich während des Herstellungsprozesses eingesetzt werden, aber unweigerlich im (fertigen) Material vorhanden sein können und daher ebenfalls systematisch bewertet werden müssen, um die generelle Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten. 

    In der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (Kunststoffverordnung) sind unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe definiert als „eine Verunreinigung in den verwendeten Stoffen oder ein Reaktionszwischenprodukt, dass sich im Herstellungsprozess gebildet hat, oder ein Abbau- oder Reaktionsprodukt“. Gleichzeitig wird in der Verordnung darauf verwiesen, dass unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe in Materialien oder Gegenständen aus Kunststoffen enthalten sein können und in der Konformitätserklärung des entsprechenden Materials „ausreichende Informationen über das Vorhandensein unbeabsichtigt zugesetzter Stoffe“ bereitgestellt werden müssen.  

    Dementsprechend wird hier bereits davon ausgegangen, dass NIAS in Materialien enthalten sein können, die Bewertung obliegt dabei allerdings den Herstellern/Lieferanten. 

    Woher stammen NIAS? 

    Das Vorhandensein von NIAS kann verschiedenste Ursachen haben und entlang der gesamten Wertschöpfungskette auftreten. Häufig sind es Abbauprodukte der eingesetzten Polymere (z.B. kürzerkettige Oligomere, Acetaldehyd aus PET), Oxidationsprodukte von verwendeten Additiven (z.B. Antioxidantien und Stabilisatoren), Kontaminationen aus dem Herstellungsprozess (z.B. Schmiermittel) oder den eingesetzten Rohstoffen, aber auch recyclingbedingte Einträge bei Verwendung/Herstellung von Recyclingmaterial sind möglich. 

    Identifizierung von NIAS 

    Grundlage für eine (Risiko)Bewertung ist in allen Fällen die Identifizierung sowie Quantifizierung der entsprechenden Substanzen. Ist bereits im Vorfeld bekannt bzw. besteht der Verdacht, welche Substanzen typischerweise als NIAS auftreten (können), so ist eine zielgerichtete Analytik („targeted“) möglich (z.B. spezifische Migration von Acetaldehyd aus PET). 

    Da es sich bei den NIAS jedoch in der Regel um unbekannte und häufig nicht gelistete Substanzen mit sehr unterschiedlichen chemischen Eigenschaften handelt, erfolgt die Analyse i.d.R. mittels  Non-Target-Analyse, d.h. einer nicht zielgerichteten Untersuchung („Screening“) einer Migrationslösung des jeweiligen Lebensmittelkontaktmaterials. Mithilfe von chromatografischen Trennmethoden (z.B. Gaschromatographie, Flüssigchromatographie) wird das komplexe Stoffgemisch aufgetrennt und anhand interner Standards quantifiziert.  

    Die Identifizierung der detektierten Substanzen erfolgt dabei mittels Massenspektrometrie, die erhaltenen Daten (Massenfragmentierung) werden anhand kommerzieller und labor-interner Datenbanken abgeglichen und ausgewertet.  Kann eine Substanz nicht genauer identifiziert werden, da z.B. nicht ausreichend Daten vorliegen, gilt es, die Herkunft dieser genauer zu untersuchen. Dabei ist es oft hilfreich, mit den Lieferanten in Kontakt zu treten oder den Prozess genauer zu betrachten. Häufig handelt es sich bei den unbekannten Substanzen um Verunreinigungen oder Neben- bzw. Abbauprodukte der eingesetzten Rohstoffe, auch Kontaminationen während des Herstellungsprozesses sind mögliche Eintragsquellen. 

    Abbildung 2. Typische Massenfragmentierung eines Additivs (z.B. Irgafos 168®). 

    Rechtliche und toxikologische Bewertung

    Obwohl NIAS bereits in der Kunststoffverordnung erwähnt werden, existieren keine gesetzlichen Grenzwerte für diese Stoffe im Allgemeinen. Hersteller und Inverkehrbringer sind verpflichtet, eine (Risiko)Bewertung durchzuführen, auch wenn die Stoffe nicht gelistet oder vorher bekannt sind.  

    In der Praxis wird zunächst ein anfänglicher Beurteilungswert von 10 µg/kg Lebensmittel (entspricht 10 ppb) herangezogen. Dieser basiert auf Regelungen der Migration von Stoffen durch eine funktionelle Barriere, wobei nicht zugelassene, aber absichtlich zugesetzte Stoffe hinter einer funktionellen Barriere eingesetzt werden dürfen, sofern deren Migration nicht nachweisbar mit einer Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg Lebensmittel ist. Ausgeschlossen hiervon sind Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (sog. CMR-Stoffe) eingestuft sind und/oder als Nanopartikel vorliegen. Da bei zunächst unbekannten, nicht absichtlich eingesetzten Stoffen eine Genotoxizität im ersten Moment nicht ausgeschlossen werden kann, liegen die veranschlagten 10 µg/kg Lebensmittel deutlich über dem für diese Substanzgruppe gemäß TTC-Konzept (Threshold of Toxicological Concern) vorgesehenen Wert von 0,15 µg/kg Lebensmittel und sind somit mehr als pragmatisches Mittel als ein konkreter toxikologischer Beurteilungswert anzusehen. 

    Substanzen, die entsprechend oberhalb dieser Bestimmungsgrenze von 10 ppb nachweisbar sind („10 ppb-Screening“), gilt es dann zu identifizieren und entsprechend zu bewerten. Im Falle von gelisteten Substanzen ist die Bewertung häufig recht einfach, da hier das jeweilige spezifische Migrationslimit (SML) zur Bewertung herangezogen werden kann. Da es sich bei NIAS jedoch meist um nicht gelistete Substanzen handelt, ist eine Risikobewertung „gemäß international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen“ (Artikel 19 der Kunststoffverordnung) notwendig. Die Bewertung der jeweiligen Substanz erfolgt dabei in der Regel anhand von konkreten toxikologischen Daten und Beurteilungen (z.B. durch die EFSA, BfR), computergestützten Modellen (bei Fehlen von experimentellen Daten) oder auch Expositionsabschätzungen und Genotoxizitätstests. 

    Fazit 

    NIAS stellen einen unvermeidbaren, aber beherrschbaren Bestandteil von Lebensmittelkontaktmaterial dar. Eine gründliche Analysestrategie, kombiniert mit einer wissenschaftlich fundierten toxikologischen Bewertung, ist entscheidend, um die Konformität und Produktsicherheit zu gewährleisten und die Anforderungen der EU-Gesetzgebung zu erfüllen. 

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an fcm@innoform.de. Wir erstellen Ihnen gerne ein Angebot für eine NIAS-Analyse ihres Materials. 

    Häufige Fragen zu NIAS

    Was sind NIAS?

    NIAS (non-intentionally added substances) sind Stoffe, die nicht absichtlich während des Herstellungsprozesses eingesetzt werden, aber unweigerlich im fertigen Material vorhanden sein können. Sie müssen deshalb ebenfalls systematisch bewertet werden, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten.

    Wie definiert die Kunststoffverordnung NIAS?

    Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 beschreibt unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe als „eine Verunreinigung in den verwendeten Stoffen oder ein Reaktionszwischenprodukt, das sich im Herstellungsprozess gebildet hat, oder ein Abbau- oder Reaktionsprodukt“.

    Was muss in der Konformitätserklärung zu NIAS stehen?

    Die Verordnung verlangt „ausreichende Informationen über das Vorhandensein unbeabsichtigt zugesetzter Stoffe“. Sie geht also davon aus, dass NIAS enthalten sein können – die Bewertung obliegt den Herstellern und Lieferanten.

    Warum reicht die Kenntnis der eingesetzten Stoffe nicht aus?

    Für die Beurteilung von Lebensmittelkontaktmaterialien sind nicht nur Kenntnisse über die absichtlich eingesetzten Stoffe (IAS) erforderlich, sondern auch über das Unbekannte, das sich in den Materialien verbergen kann.

  • Registrierungs und Datenmeldungspflicht 

    Registrierungs und Datenmeldungspflicht 

    EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Registrierung und Datenmeldung 

    Teil 1: Was jetzt zu tun ist 

    Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) bringt ab August 2026 einheitliche Pflichten für alle Unternehmen, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen. Zentrale Neuerungen sind die verpflichtende Registrierung in nationalen Verpackungsregistern und eine jährliche Datenmeldung der Verpackungsmengen. Unternehmen müssen frühzeitig prüfen, in welchen Ländern sie registrierungspflichtig sind, Verantwortlichkeiten klar definieren und interne Prozesse sowie IT-Systeme anpassen, um die neuen Anforderungen fristgerecht und korrekt zu erfüllen. Eine sorgfältige Vorbereitung minimiert Risiken und sichert die Konformität mit den neuen EU-weiten Vorschriften. 

    Registrierungspflicht 

    Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) bringt ab dem 12. August 2026 EU-weit einheitliche Pflichten für alle Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen. Eine der zentralen Neuerungen ist die Registrierungspflicht in offiziellen Herstellerregistern jedes EU-Mitgliedstaats. Künftig muss sich jedes Unternehmen („Hersteller“ im Sinne der Verordnung), das Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem Land auf den Markt bringt, in dem jeweiligen nationalen Verpackungsregister eintragen. Dies gilt einheitlich für alle Verpackungsmaterialien und Branchen. Unternehmen ohne eigene Niederlassung im betreffenden Land müssen dort einen Bevollmächtigten benennen, der die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) wahrnimmt. Ohne Registrierung dürfen keine Verpackungen mehr in Verkehr gebracht werden – die Verordnung untersagt das Inverkehrbringen, solange keine gültige Registrierung (bzw. Vertreterbenennung) im jeweiligen Landesregister vorliegt. Unternehmen sollten daher rechtzeitig prüfen, in welchen Ländern sie registrierungspflichtig sind, und die erstmalige Registrierung vorbereiten, sobald die nationalen Register eingerichtet sind (spätestens bis 2027). 

    Jährliche Datenmeldepflicht 

    Parallel dazu führt die PPWR eine jährliche Datenmeldepflicht ein. Hersteller müssen künftig jährlich bis zum 1. Juni die Mengen aller Verpackungen melden, die sie im Vorjahr in jedem EU-Land erstmals in Verkehr gebracht haben. Diese Mengenmeldung erfolgt an die zuständige Behörde bzw. das Herstellerregister und erfasst Gewichtsangaben nach Verpackungsarten und -materialien je Land. Geplant ist, dass die Daten möglichst elektronisch und einheitlich übermittelt werden. Kleine Inverkehrbringer mit sehr geringen Verpackungsmengen (unter 10 Tonnen/Jahr je Land) profitieren von Erleichterungen: So dürfen Mitgliedstaaten für diese statt der detaillierten Materialkategorien eine vereinfachte Meldung nach übergeordneten Verpackungsarten zulassen. Unabhängig von solchen Ausnahmen sind jedoch alle Betroffenen gut beraten, frühzeitig ein System zur Erfassung ihrer Verpackungsmengen einzurichten, um fristgerecht und korrekt berichten zu können. Fehlerhafte oder versäumte Mengenmeldungen können – wie schon aus bestehenden nationalen Systemen bekannt – zu Sanktionen führen, daher ist Sorgfalt geboten. 

    Klare Verantwortlichkeiten regeln 

    Abschließend gilt: Unternehmen der Verpackungsindustrie und Lebensmittelabpacker sollten sich ab sofort organisiert auf die neuen Pflichten vorbereiten. Die meisten Vorgaben treten zwar erst 2026 in Kraft, doch die Weichenstellungen müssen jetzt erfolgen. Klare Verantwortlichkeiten im Betrieb sind zu definieren – wer kümmert sich um die Registrierung in welchen Ländern und um die jährliche Datenerhebung? –, und bestehende Prozesse sind anzupassen. Machen Sie sich bewusst, welche Rolle Ihr Unternehmen im Sinne der PPWR einnimmt (z. B. Hersteller/Erzeuger, Importeur oder Vertreiber) und welche Verantwortung damit verknüpft ist. Organisieren Sie interne Abläufe und IT-Systeme so, dass alle erforderlichen Informationen rechtzeitig verfügbar sind (z. B. Verpackungsgewichte je Material, Absatzland, Registrierungsnummern). Eine frühzeitige Vorbereitung stellt sicher, dass Sie zum Anwendungsbeginn der PPWR am 12. August 2026 konform sind und die Registrierung sowie Datenmeldungen reibungslos erfüllen können. Dies minimiert Risiken und gibt Ihnen Planungssicherheit in der Übergangsphase zu den neuen EU-weiten Verpackungsvorschriften. 

    Häufige Fragen zu Registrierung und Datenmeldung nach der PPWR

    Ab wann gelten die Registrierungs- und Meldepflichten?

    Ab dem 12. August 2026. Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle bringt dann EU-weit einheitliche Pflichten für alle Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen.

    Wer muss sich registrieren?

    Jedes Unternehmen – „Hersteller“ im Sinne der Verordnung –, das Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem Land auf den Markt bringt, muss sich im jeweiligen nationalen Verpackungsregister eintragen. Das gilt einheitlich für alle Verpackungsmaterialien und Branchen.

    Was gilt für Unternehmen ohne Niederlassung im Zielland?

    Sie müssen dort einen Bevollmächtigten benennen, der die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) wahrnimmt.

    Was passiert ohne Registrierung?

    Ohne Registrierung dürfen keine Verpackungen mehr in Verkehr gebracht werden – die Verordnung untersagt das Inverkehrbringen.

  • Kunststoffe in Papierverpackungen Teil 3

    Kunststoffe in Papierverpackungen Teil 3

    Regulatorik, Umwelt und Entsorgung

    Papierverpackungen gelten als nachhaltige Alternative zu Kunststoff – doch sobald eine Kunststoffbeschichtung ins Spiel kommt, wird die ökologische Bilanz komplex. Die ersten beiden Teile unserer Serie haben die Funktion von Kunststoffschichten in Papierverpackungen (Teil 1) sowie konkrete Kunststoffe und Alternativen (Teil 2) beleuchtet. Im dritten und letzten Teil unserer Serie geht es um die rechtlichen Rahmenbedingungen und Umweltaspekte, die für papierbasierte Verpackungen mit Kunststoffanteil entscheidend sind. Besonders im Fokus steht die EU-Einwegkunststoffrichtlinie (SUPD), die den Umgang mit Kunststoffanteilen in Papierprodukten wesentlich prägt. Ergänzend betrachten wir Fragen der Recyclingfähigkeit, Entsorgung und regulatorische Schnittstellen zur Lebensmittelkontakt- und Chemikaliengesetzgebung.

    Die Einwegkunststoffrichtlinie (SUPD) – Bedeutung für beschichtete Papierprodukte

    Definition und Zielsetzung

    Mit der Richtlinie (EU) 2019/904, besser bekannt als Single-Use Plastics Directive (SUPD), verfolgt die Europäische Union das Ziel, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt – insbesondere auf Meere und Strände – zu verringern. Dabei geht es nicht nur um „klassische“ Plastikartikel, sondern ausdrücklich auch um faserbasierte Produkte mit Kunststoffbeschichtung oder -auskleidung.

    Das heißt: Ein Pappbecher mit PE- oder PLA-Beschichtung, ein beschichteter Pappteller oder ein To-Go-Becherdeckel aus Papier mit Kunststofffilm gilt gemäß SUPD rechtlich als Kunststoffprodukt. Die Richtlinie setzt damit einen klaren Rahmen: Schon geringe Kunststoffanteile können den Charakter eines Papierprodukts wesentlich verändern – sowohl in regulatorischer als auch in ökologischer Hinsicht.

    Konsequenzen für Hersteller und Inverkehrbringer

    Für Unternehmen bedeutet das erhebliche Pflichten:

    • Kennzeichnungspflicht: Seit 2021 müssen viele Papierprodukte mit Kunststoffanteil das Hinweiszeichen „enthält Kunststoff“ tragen (das sogenannte Schildkröten-Symbol). Dieses soll Verbraucher darauf aufmerksam machen, dass das Produkt Kunststoff enthält und nicht biologisch abbaubar ist.
    • Erweiterte Herstellerverantwortung: Produzenten müssen künftig anteilig für die Reinigungskosten öffentlicher Flächen und für die Abfallbewirtschaftung ihrer Produkte aufkommen.
    • Verwendungsbeschränkungen und Alternativpflichten: Für einige Produktkategorien (z. B. Einwegverpackungen im Take-away-Bereich) sind Kunststoffanteile künftig nur noch begrenzt zulässig – alternative Materialien oder Mehrwegoptionen werden politisch gefördert.

    Damit hat die SUPD die Marktdynamik bei papierbasierten Verpackungen stark beeinflusst: Der Trend geht zu beschichtungsfreien oder polymerarmen Papieren, wasserbasierten Dispersionsbeschichtungen oder biobasierten, leichter abbaubaren Systemen.

    Abgrenzung: Wann gilt ein Produkt als „Kunststoff“?

    Die SUPD definiert Kunststoff als „Material, das aus einem Polymer besteht, dem Additive oder andere Substanzen zugesetzt wurden, und das als Hauptstrukturkomponente dient“. Für papierbasierte Verpackungen bedeutet das: Wenn die Kunststoffschicht funktional und nicht rein optisch ist – also z. B. als Barriere wirkt, fällt die gesamte Verpackung unter die Richtlinie.
    Diese Definition betrifft vor allem:

    • PE-, PP-, PET- und EVOH-Beschichtungen,
    • biobasierte Kunststoffe wie PLA oder PBS.

    Hiermit wird ein wichtiger Anreiz für Innovation in polymerfreien Beschichtungssystemen geschaffen.

    Weitere regulatorische Bezüge

    Auch wenn die SUPD im Vordergrund steht, sind weitere Rechtsrahmen für beschichtete Papierprodukte gegebenenfalls relevant:

    • Verordnung (EU) Nr. 10/2011 – regelt die Verwendung von Kunststoffen im Lebensmittelkontakt. Kunststoffbeschichtungen auf der Lebensmittelkontaktseite müssen migrationsgeprüft sein und dürfen nur zugelassene Stoffe enthalten. Dies kann ich bestimmten Fällen auch auf Papier/Kunststoffverbunde angewendet werden.
    • REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – betrifft Chemikalien und Additive in Kunststoffschichten (z. B. Weichmacher, PFAS, Haftvermittler). Besonders besorgniserregende Stoffe können eingeschränkt oder verboten werden.
    • Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) – fordert, dass Verpackungen recyclingfähig gestaltet werden („Design for Recycling“) und die Abfallhierarchie (Vermeidung > Wiederverwendung > Recycling > Verwertung) beachtet wird.

    In der Praxis überschneiden sich diese Regelungen. Die SUPD definiert die Produktkategorie, während EU 10/2011 und REACH die Materialkonformität sicherstellen.

    Umweltaspekte: Kunststoffbeschichtungen zwischen Funktion und Problem

    Recyclingfähigkeit und Materialtrennung

    Kunststoffbeschichtungen sind für viele Anwendungen technisch unverzichtbar – sie schützen vor Feuchtigkeit, Fett und Aromen und sichern die Siegelfähigkeit. Doch genau diese Funktionalität führt zu Problemen im Recyclingprozess.
    Papierfabriken können den Faseranteil beschichteter Papiere nur dann effizient verwerten, wenn der Kunststoffanteil dünn, homogen und leicht ablösbar ist. Dicke oder komplexe Verbundstrukturen (z. B. PE-laminierte Papiere oder mehrlagige Barriereverbunde) führen zu hohen Reststoffanteilen, die energetisch verwertet werden müssen.

    In Deutschland wird häufig die sogenannte 5-Prozent-Regel angewandt: Liegt der Kunststoffanteil über 5 % des Gesamtgewichts, darf das Produkt nicht über das Altpapierrecycling entsorgt werden, sondern gehört in den Verpackungsverbundstrom („Gelber Sack“).

    Mikroplastik und Abbauverhalten

    Gelangen beschichtete Papiere in die Umwelt, baut sich der Papieranteil relativ schnell ab – die Kunststoffbeschichtung jedoch bleibt zurück. Es entstehen Mikroplastikpartikel, die schwer oder gar nicht abgebaut werden.
    Selbst kompostierbare Beschichtungen (z. B. PLA oder PHB) benötigen industrielle Bedingungen mit hohen Temperaturen, um sich vollständig zu zersetzen. In Heimkompost oder natürlichen Umweltbedingungen zersetzen sie sich meist nur unvollständig.

    Energieverwertung und Lebenszyklus

    Wenn Recycling technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist, werden Kunststoffanteile aus Papierverbunden meist thermisch verwertet. Dabei wird zwar Energie gewonnen, aber auch CO₂ freigesetzt, und der Materialkreislauf bleibt unvollständig.
    Aus ökologischer Sicht schneiden Materialien am besten ab, wenn sie stofflich verwertet werden können – also in den Recyclingprozess zurückkehren. Hierfür sind vor allem dünne, sortenreine oder wasserlösliche Beschichtungssysteme vielversprechend.

    Fazit

    Die Einwegkunststoffrichtlinie hat die Verpackungsbranche nachhaltig verändert. Sie hat klargestellt: Papierprodukte mit Kunststoffanteil sind keine reinen Papierprodukte.
    Kunststoffbeschichtungen erfüllen zwar wichtige technische Aufgaben, erschweren aber das Recycling, beeinflussen die Entsorgung und bringen Hersteller in den Anwendungsbereich der Kunststoffregulierung. Die Herausforderung liegt nun darin, funktionale Beschichtungen zu erhalten, ohne die Umweltbelastung zu erhöhen. Der Weg dorthin führt über Materialinnovation, Recyclingdesign und eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Anforderungen der SUPD – denn nur so kann papierbasiertes Verpackungsdesign langfristig regulatorisch konform, technisch sinnvoll und ökologisch tragfähig bleiben.

    Autor: Dr. Daniel Wachtendorf, Innoform GmbH August 2025

  • Primäre aromatische Amine (paA) – Neue Diskussionen zur Nachweisgrenze

    Primäre aromatische Amine (paA) – Neue Diskussionen zur Nachweisgrenze

    Nachdem die gesetzliche Vorgabe zur Nachweisgrenze für kritische paA auf 2 ppb (2 µg/kg) gesenkt wurde, hat sich die Analytik weiter verbessert. Einige Labore erreichen inzwischen deutlich niedrigere Nachweisgrenzen. Die Frage ist nun: Was bedeutet das für die Konformitätsbewertung?

    Herkunft und Risiken

    Primäre aromatische Amine kommen häufig als Verunreinigungen oder Abbauprodukte in Farbstoffen (z. B. Azo-Pigmente) vor. Außerdem können sie aus Isocyanaten in Polyurethan-Klebstoffen oder andere PU‑Systemen durch Hydrolyse entstehen. Einige paA gelten als krebserzeugend oder erbgutschädigend, weshalb ihre Migration in Lebensmittel problematisch ist.

    Messung / Analytik

    Für Migrationsuntersuchungen werden oft 3 % Essigsäure oder Wasser als Simulanz eingesetzt. Neue Studien zeigen, dass manche paA in Essigsäure unter Standardbedingungen instabil sind, während sie in Wasser stabiler bleiben. Allerdings ist der Einfluss der Simulanz auf die Protonierung (relevant z. B. bei paA aus Kaschierklebern) oft noch nicht ausreichend erforscht.

    Zur Analyse der Migrate wird meist Flüssigkeitschromatografie eingesetzt:

    • HPLC mit Diode‑Array-Detektor (HPLC-DAD)
    • HPLC gekoppelt mit Tandem-Massenspektrometrie (HPLC-MS/MS)

    Die photometrische Summenmethode (§ 64 LFGB, Methode L 00.00‑6) wird teils noch in der Industrie verwendet – sie kann aber nur zur groben Abschätzung der Einhaltung des Summengrenzwertes von 0,01 mg/kg dienen und ist nicht für Konformitätsprüfungen geeignet, weil sie keine ausreichende Wiederfindung für alle möglichen Amine liefert.

    Regulatorische Anforderungen und Bewertungen

    In verschiedenen Regelwerken (z. B. Kunststoffverordnung, Bedarfsgegenständeverordnung und BfR-Empfehlungen) gelten ähnliche Bestimmungen:

    • Primäre aromatische Amine, die als krebserzeugend gelten (CLP Kategorie 1A/1B), dürfen, sofern kein spezifischer Migrationswert (SML) existiert, nicht nachweisbar sein.
    • Nach Artikel 11 (4) der Kunststoffverordnung (EU) Nr. 10/2011 gilt für solche paA eine Nachweisgrenze von 0,002 mg/kg je Einzelsubstanz.
    • Die Summe nicht gelisteter und nicht krebserzeugend paA darf 0,01 mg/kg nicht überschreiten.

    Das BfR empfiehlt die Anwendung des ALARA-Prinzips (As Low As Reasonably Achievable „so niedrig wie technologisch möglich“).

    Geplante Anpassung & Diskussion

    Im Protokoll der 34. Sitzung der BfR-Kommission für Bedarfsgegenstände ist dokumentiert, dass das BfR plant, eine neue Fußnote in seine Empfehlungen aufzunehmen: Bei krebserzeugenden paA soll ein Übergang über 0,15 µg/kg Lebensmittel nicht nachweisbar sein. Gleichzeitig soll die maximal zulässige Nachweisgrenze weiterhin bei 2 µg/kg Lebensmittel bleiben.

    Daraus folgt: Messwerte über 0,15 µg/kg würden als nicht akzeptabel / nicht konform gelten.

    Als Grund wird aufgeführt, dass manche Labore niedrige Nachweisgrenzen erreichen können, als die derzeit geltende Nachweisgrenze von 2 ppb. Der Umgang mit der Messunsicherheit, analytische Umsetzungen und ggf. stufenweise Näherungen an den Zielwert von 0,15 µg/kg Lebensmittel müssen geprüft und in detaillierte Konzepte umgesetzt werden.  

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an fcm@innoform.de. Wir erstellen Ihnen gerne ein Angebot für die Bestimmung von primären aromatischen Amine

    Prüfungen zu paA können Sie hier finden.

    Ein Artikel von Heike Schwertke

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