Mindestrezyklatanteile: Quoten steigen bis 2040 deutlich
Ab dem 1. Januar 2030 gelten für Verpackungen erstmals verbindliche Mindest-Rezyklatanteile. Kontaktsensible PET-Kunststoffverpackungen müssen dann 30 % Rezyklat enthalten. Verpackungen, die nicht aus PET sind, müssen zunächst nur 10 % enthalten, für Einweg-Getränkeflaschen gilt bereits eine 30 %-Vorgabe. Alle übrigen Verpackungen müssen mindestens 35 % Rezyklatanteil aufweisen. Diese Quoten steigen bis 2040 deutlich an – auf 50 % für kontaktsensibles PET, 25 % für andere kontaktsensible Verpackungen und auf 65 % für alle anderen Verpackungen.
Regelungsrahmen und Ausnahmen
Die Quoten gelten jeweils pro Fertigungsbetrieb und Kalenderjahr. Zulässig ist ausschließlich Post-Consumer-Rezyklat, das gemäß EU-Richtlinien gesammelt und recycelt wurde. Drittlandsrezyklate sollen nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie gleichwertigen Umweltstandards entsprechen. Ausnahmen zum Mindestrezyklatanteil gelten unter anderem für Arzneimittelverpackungen, Verpackungen mit weniger als 5 % Kunststoffanteil und kompostierbaren Verpackungen.
Nachweispflicht und Zertifizierung
Bis Ende 2026 wird die EU-Kommission verbindliche Methoden zur Berechnung und Verifizierung des Rezyklatanteils vorlegen. Hersteller müssen die Einhaltung der Quoten dokumentieren – beispielsweise über Zertifikate wie ISCC PLUS – und sich ggf. von unabhängigen Dritten auditieren lassen. Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten parallel strenge Vorgaben der EU-Verordnung 2022/1616, insbesondere zur Zulassung der Recyclingtechnologie durch die EFSA.
Empfehlung für die Praxis
Unternehmen sollten frühzeitig ihre Verpackungskonzepte überarbeiten und geeignete Rezyklatquellen sichern. Insbesondere im Bereich Food-Kontakt müssen Materialien und Technologien sorgfältig auf regulatorische Konformität geprüft werden. Auch die Entwicklung recyclingfähiger Monomaterialien und die Integration von Nachweissystemen in die Lieferkette sollten jetzt angestoßen werden, um bis 2030 rechtzeitig und sicher umzusetzen.
Für die Beurteilung von Lebensmittelkontaktmaterialien (FCM, food contact materials) sind nicht nur Kenntnisse über die absichtlich eingesetzten Stoffe (IAS, intentionally added substances) erforderlich, sondern auch über das Unbekannte, das sich in den Materialien verbergen kann.
NIAS in der Gesetzgebung
Sogenannte NIAS (non-intentionally added substances) sind Stoffe, die nicht absichtlich während des Herstellungsprozesses eingesetzt werden, aber unweigerlich im (fertigen) Material vorhanden sein können und daher ebenfalls systematisch bewertet werden müssen, um die generelle Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten.
In der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (Kunststoffverordnung) sind unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe definiert als „eine Verunreinigung in den verwendeten Stoffen oder ein Reaktionszwischenprodukt, dass sich im Herstellungsprozess gebildet hat, oder ein Abbau- oder Reaktionsprodukt“. Gleichzeitig wird in der Verordnung darauf verwiesen, dass unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe in Materialien oder Gegenständen aus Kunststoffen enthalten sein können und in der Konformitätserklärung des entsprechenden Materials „ausreichende Informationen über das Vorhandensein unbeabsichtigt zugesetzter Stoffe“ bereitgestellt werden müssen.
Dementsprechend wird hier bereits davon ausgegangen, dass NIAS in Materialien enthalten sein können, die Bewertung obliegt dabei allerdings den Herstellern/Lieferanten.
Woher stammen NIAS?
Das Vorhandensein von NIAS kann verschiedenste Ursachen haben und entlang der gesamten Wertschöpfungskette auftreten. Häufig sind es Abbauprodukte der eingesetzten Polymere (z.B. kürzerkettige Oligomere, Acetaldehyd aus PET), Oxidationsprodukte von verwendeten Additiven (z.B. Antioxidantien und Stabilisatoren), Kontaminationen aus dem Herstellungsprozess (z.B. Schmiermittel) oder den eingesetzten Rohstoffen, aber auch recyclingbedingte Einträge bei Verwendung/Herstellung von Recyclingmaterial sind möglich.
Identifizierung von NIAS
Grundlage für eine (Risiko)Bewertung ist in allen Fällen die Identifizierung sowie Quantifizierung der entsprechenden Substanzen. Ist bereits im Vorfeld bekannt bzw. besteht der Verdacht, welche Substanzen typischerweise als NIAS auftreten (können), so ist eine zielgerichtete Analytik („targeted“) möglich (z.B. spezifische Migration von Acetaldehyd aus PET).
Da es sich bei den NIAS jedoch in der Regel um unbekannte und häufig nicht gelistete Substanzen mit sehr unterschiedlichen chemischen Eigenschaften handelt, erfolgt die Analyse i.d.R. mittels Non-Target-Analyse, d.h. einer nicht zielgerichteten Untersuchung („Screening“) einer Migrationslösung des jeweiligen Lebensmittelkontaktmaterials. Mithilfe von chromatografischen Trennmethoden (z.B. Gaschromatographie, Flüssigchromatographie) wird das komplexe Stoffgemisch aufgetrennt und anhand interner Standards quantifiziert.
Die Identifizierung der detektierten Substanzen erfolgt dabei mittels Massenspektrometrie, die erhaltenen Daten (Massenfragmentierung) werden anhand kommerzieller und labor-interner Datenbanken abgeglichen und ausgewertet. Kann eine Substanz nicht genauer identifiziert werden, da z.B. nicht ausreichend Daten vorliegen, gilt es, die Herkunft dieser genauer zu untersuchen. Dabei ist es oft hilfreich, mit den Lieferanten in Kontakt zu treten oder den Prozess genauer zu betrachten. Häufig handelt es sich bei den unbekannten Substanzen um Verunreinigungen oder Neben- bzw. Abbauprodukte der eingesetzten Rohstoffe, auch Kontaminationen während des Herstellungsprozesses sind mögliche Eintragsquellen.
Abbildung 2. Typische Massenfragmentierung eines Additivs (z.B. Irgafos 168®).
Rechtliche und toxikologische Bewertung
Obwohl NIAS bereits in der Kunststoffverordnung erwähnt werden, existieren keine gesetzlichen Grenzwerte für diese Stoffe im Allgemeinen. Hersteller und Inverkehrbringer sind verpflichtet, eine (Risiko)Bewertung durchzuführen, auch wenn die Stoffe nicht gelistet oder vorher bekannt sind.
In der Praxis wird zunächst ein anfänglicher Beurteilungswert von 10 µg/kg Lebensmittel (entspricht 10 ppb) herangezogen. Dieser basiert auf Regelungen der Migration von Stoffen durch eine funktionelle Barriere, wobei nicht zugelassene, aber absichtlich zugesetzte Stoffe hinter einer funktionellen Barriere eingesetzt werden dürfen, sofern deren Migration nicht nachweisbar mit einer Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg Lebensmittel ist. Ausgeschlossen hiervon sind Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (sog. CMR-Stoffe) eingestuft sind und/oder als Nanopartikel vorliegen. Da bei zunächst unbekannten, nicht absichtlich eingesetzten Stoffen eine Genotoxizität im ersten Moment nicht ausgeschlossen werden kann, liegen die veranschlagten 10 µg/kg Lebensmittel deutlich über dem für diese Substanzgruppe gemäß TTC-Konzept (Threshold of Toxicological Concern) vorgesehenen Wert von 0,15 µg/kg Lebensmittel und sind somit mehr als pragmatisches Mittel als ein konkreter toxikologischer Beurteilungswert anzusehen.
Substanzen, die entsprechend oberhalb dieser Bestimmungsgrenze von 10 ppb nachweisbar sind („10 ppb-Screening“), gilt es dann zu identifizieren und entsprechend zu bewerten. Im Falle von gelisteten Substanzen ist die Bewertung häufig recht einfach, da hier das jeweilige spezifische Migrationslimit (SML) zur Bewertung herangezogen werden kann. Da es sich bei NIAS jedoch meist um nicht gelistete Substanzen handelt, ist eine Risikobewertung „gemäß international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen“ (Artikel 19 der Kunststoffverordnung) notwendig. Die Bewertung der jeweiligen Substanz erfolgt dabei in der Regel anhand von konkreten toxikologischen Daten und Beurteilungen (z.B. durch die EFSA, BfR), computergestützten Modellen (bei Fehlen von experimentellen Daten) oder auch Expositionsabschätzungen und Genotoxizitätstests.
Fazit
NIAS stellen einen unvermeidbaren, aber beherrschbaren Bestandteil von Lebensmittelkontaktmaterial dar. Eine gründliche Analysestrategie, kombiniert mit einer wissenschaftlich fundierten toxikologischen Bewertung, ist entscheidend, um die Konformität und Produktsicherheit zu gewährleisten und die Anforderungen der EU-Gesetzgebung zu erfüllen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an fcm@innoform.de. Wir erstellen Ihnen gerne ein Angebot für eine NIAS-Analyse ihres Materials.
EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Registrierung und Datenmeldung
Teil 1: Was jetzt zu tun ist
Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) bringt ab August 2026 einheitliche Pflichten für alle Unternehmen, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen. Zentrale Neuerungen sind die verpflichtende Registrierung in nationalen Verpackungsregistern und eine jährliche Datenmeldung der Verpackungsmengen. Unternehmen müssen frühzeitig prüfen, in welchen Ländern sie registrierungspflichtig sind, Verantwortlichkeiten klar definieren und interne Prozesse sowie IT-Systeme anpassen, um die neuen Anforderungen fristgerecht und korrekt zu erfüllen. Eine sorgfältige Vorbereitung minimiert Risiken und sichert die Konformität mit den neuen EU-weiten Vorschriften.
Registrierungspflicht
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) bringt ab dem 12. August 2026 EU-weit einheitliche Pflichten für alle Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen. Eine der zentralen Neuerungen ist die Registrierungspflicht in offiziellen Herstellerregistern jedes EU-Mitgliedstaats. Künftig muss sich jedes Unternehmen („Hersteller“ im Sinne der Verordnung), das Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem Land auf den Markt bringt, in dem jeweiligen nationalen Verpackungsregister eintragen. Dies gilt einheitlich für alle Verpackungsmaterialien und Branchen. Unternehmen ohne eigene Niederlassung im betreffenden Land müssen dort einen Bevollmächtigten benennen, der die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) wahrnimmt. Ohne Registrierung dürfen keine Verpackungen mehr in Verkehr gebracht werden – die Verordnung untersagt das Inverkehrbringen, solange keine gültige Registrierung (bzw. Vertreterbenennung) im jeweiligen Landesregister vorliegt. Unternehmen sollten daher rechtzeitig prüfen, in welchen Ländern sie registrierungspflichtig sind, und die erstmalige Registrierung vorbereiten, sobald die nationalen Register eingerichtet sind (spätestens bis 2027).
Jährliche Datenmeldepflicht
Parallel dazu führt die PPWR eine jährliche Datenmeldepflicht ein. Hersteller müssen künftig jährlich bis zum 1. Juni die Mengen aller Verpackungen melden, die sie im Vorjahr in jedem EU-Land erstmals in Verkehr gebracht haben. Diese Mengenmeldung erfolgt an die zuständige Behörde bzw. das Herstellerregister und erfasst Gewichtsangaben nach Verpackungsarten und -materialien je Land. Geplant ist, dass die Daten möglichst elektronisch und einheitlich übermittelt werden. Kleine Inverkehrbringer mit sehr geringen Verpackungsmengen (unter 10 Tonnen/Jahr je Land) profitieren von Erleichterungen: So dürfen Mitgliedstaaten für diese statt der detaillierten Materialkategorien eine vereinfachte Meldung nach übergeordneten Verpackungsarten zulassen. Unabhängig von solchen Ausnahmen sind jedoch alle Betroffenen gut beraten, frühzeitig ein System zur Erfassung ihrer Verpackungsmengen einzurichten, um fristgerecht und korrekt berichten zu können. Fehlerhafte oder versäumte Mengenmeldungen können – wie schon aus bestehenden nationalen Systemen bekannt – zu Sanktionen führen, daher ist Sorgfalt geboten.
Klare Verantwortlichkeiten regeln
Abschließend gilt: Unternehmen der Verpackungsindustrie und Lebensmittelabpacker sollten sich ab sofort organisiert auf die neuen Pflichten vorbereiten. Die meisten Vorgaben treten zwar erst 2026 in Kraft, doch die Weichenstellungen müssen jetzt erfolgen. Klare Verantwortlichkeiten im Betrieb sind zu definieren – wer kümmert sich um die Registrierung in welchen Ländern und um die jährliche Datenerhebung? –, und bestehende Prozesse sind anzupassen. Machen Sie sich bewusst, welche Rolle Ihr Unternehmen im Sinne der PPWR einnimmt (z. B. Hersteller/Erzeuger, Importeur oder Vertreiber) und welche Verantwortung damit verknüpft ist. Organisieren Sie interne Abläufe und IT-Systeme so, dass alle erforderlichen Informationen rechtzeitig verfügbar sind (z. B. Verpackungsgewichte je Material, Absatzland, Registrierungsnummern). Eine frühzeitige Vorbereitung stellt sicher, dass Sie zum Anwendungsbeginn der PPWR am 12. August 2026 konform sind und die Registrierung sowie Datenmeldungen reibungslos erfüllen können. Dies minimiert Risiken und gibt Ihnen Planungssicherheit in der Übergangsphase zu den neuen EU-weiten Verpackungsvorschriften.
Papierverpackungen gelten als nachhaltige Alternative zu Kunststoff – doch sobald eine Kunststoffbeschichtung ins Spiel kommt, wird die ökologische Bilanz komplex. Die ersten beiden Teile unserer Serie haben die Funktion von Kunststoffschichten in Papierverpackungen (Teil 1) sowie konkrete Kunststoffe und Alternativen (Teil 2) beleuchtet. Im dritten und letzten Teil unserer Serie geht es um die rechtlichen Rahmenbedingungen und Umweltaspekte, die für papierbasierte Verpackungen mit Kunststoffanteil entscheidend sind. Besonders im Fokus steht die EU-Einwegkunststoffrichtlinie (SUPD), die den Umgang mit Kunststoffanteilen in Papierprodukten wesentlich prägt. Ergänzend betrachten wir Fragen der Recyclingfähigkeit, Entsorgung und regulatorische Schnittstellen zur Lebensmittelkontakt- und Chemikaliengesetzgebung.
Die Einwegkunststoffrichtlinie (SUPD) – Bedeutung für beschichtete Papierprodukte
Definition und Zielsetzung
Mit der Richtlinie (EU) 2019/904, besser bekannt als Single-Use Plastics Directive (SUPD), verfolgt die Europäische Union das Ziel, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt – insbesondere auf Meere und Strände – zu verringern. Dabei geht es nicht nur um „klassische“ Plastikartikel, sondern ausdrücklich auch um faserbasierte Produkte mit Kunststoffbeschichtung oder -auskleidung.
Das heißt: Ein Pappbecher mit PE- oder PLA-Beschichtung, ein beschichteter Pappteller oder ein To-Go-Becherdeckel aus Papier mit Kunststofffilm gilt gemäß SUPD rechtlich als Kunststoffprodukt. Die Richtlinie setzt damit einen klaren Rahmen: Schon geringe Kunststoffanteile können den Charakter eines Papierprodukts wesentlich verändern – sowohl in regulatorischer als auch in ökologischer Hinsicht.
Konsequenzen für Hersteller und Inverkehrbringer
Für Unternehmen bedeutet das erhebliche Pflichten:
Kennzeichnungspflicht: Seit 2021 müssen viele Papierprodukte mit Kunststoffanteil das Hinweiszeichen „enthält Kunststoff“ tragen (das sogenannte Schildkröten-Symbol). Dieses soll Verbraucher darauf aufmerksam machen, dass das Produkt Kunststoff enthält und nicht biologisch abbaubar ist.
Erweiterte Herstellerverantwortung: Produzenten müssen künftig anteilig für die Reinigungskosten öffentlicher Flächen und für die Abfallbewirtschaftung ihrer Produkte aufkommen.
Verwendungsbeschränkungen und Alternativpflichten: Für einige Produktkategorien (z. B. Einwegverpackungen im Take-away-Bereich) sind Kunststoffanteile künftig nur noch begrenzt zulässig – alternative Materialien oder Mehrwegoptionen werden politisch gefördert.
Damit hat die SUPD die Marktdynamik bei papierbasierten Verpackungen stark beeinflusst: Der Trend geht zu beschichtungsfreien oder polymerarmen Papieren, wasserbasierten Dispersionsbeschichtungen oder biobasierten, leichter abbaubaren Systemen.
Abgrenzung: Wann gilt ein Produkt als „Kunststoff“?
Die SUPD definiert Kunststoff als „Material, das aus einem Polymer besteht, dem Additive oder andere Substanzen zugesetzt wurden, und das als Hauptstrukturkomponente dient“. Für papierbasierte Verpackungen bedeutet das: Wenn die Kunststoffschicht funktional und nicht rein optisch ist – also z. B. als Barriere wirkt, fällt die gesamte Verpackung unter die Richtlinie. Diese Definition betrifft vor allem:
PE-, PP-, PET- und EVOH-Beschichtungen,
biobasierte Kunststoffe wie PLA oder PBS.
Hiermit wird ein wichtiger Anreiz für Innovation in polymerfreien Beschichtungssystemen geschaffen.
Weitere regulatorische Bezüge
Auch wenn die SUPD im Vordergrund steht, sind weitere Rechtsrahmen für beschichtete Papierprodukte gegebenenfalls relevant:
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 – regelt die Verwendung von Kunststoffen im Lebensmittelkontakt. Kunststoffbeschichtungen auf der Lebensmittelkontaktseite müssen migrationsgeprüft sein und dürfen nur zugelassene Stoffe enthalten. Dies kann ich bestimmten Fällen auch auf Papier/Kunststoffverbunde angewendet werden.
REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – betrifft Chemikalien und Additive in Kunststoffschichten (z. B. Weichmacher, PFAS, Haftvermittler). Besonders besorgniserregende Stoffe können eingeschränkt oder verboten werden.
Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) – fordert, dass Verpackungen recyclingfähig gestaltet werden („Design for Recycling“) und die Abfallhierarchie (Vermeidung > Wiederverwendung > Recycling > Verwertung) beachtet wird.
In der Praxis überschneiden sich diese Regelungen. Die SUPD definiert die Produktkategorie, während EU 10/2011 und REACH die Materialkonformität sicherstellen.
Umweltaspekte: Kunststoffbeschichtungen zwischen Funktion und Problem
Recyclingfähigkeit und Materialtrennung
Kunststoffbeschichtungen sind für viele Anwendungen technisch unverzichtbar – sie schützen vor Feuchtigkeit, Fett und Aromen und sichern die Siegelfähigkeit. Doch genau diese Funktionalität führt zu Problemen im Recyclingprozess. Papierfabriken können den Faseranteil beschichteter Papiere nur dann effizient verwerten, wenn der Kunststoffanteil dünn, homogen und leicht ablösbar ist. Dicke oder komplexe Verbundstrukturen (z. B. PE-laminierte Papiere oder mehrlagige Barriereverbunde) führen zu hohen Reststoffanteilen, die energetisch verwertet werden müssen.
In Deutschland wird häufig die sogenannte 5-Prozent-Regel angewandt: Liegt der Kunststoffanteil über 5 % des Gesamtgewichts, darf das Produkt nicht über das Altpapierrecycling entsorgt werden, sondern gehört in den Verpackungsverbundstrom („Gelber Sack“).
Mikroplastik und Abbauverhalten
Gelangen beschichtete Papiere in die Umwelt, baut sich der Papieranteil relativ schnell ab – die Kunststoffbeschichtung jedoch bleibt zurück. Es entstehen Mikroplastikpartikel, die schwer oder gar nicht abgebaut werden. Selbst kompostierbare Beschichtungen (z. B. PLA oder PHB) benötigen industrielle Bedingungen mit hohen Temperaturen, um sich vollständig zu zersetzen. In Heimkompost oder natürlichen Umweltbedingungen zersetzen sie sich meist nur unvollständig.
Energieverwertung und Lebenszyklus
Wenn Recycling technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist, werden Kunststoffanteile aus Papierverbunden meist thermisch verwertet. Dabei wird zwar Energie gewonnen, aber auch CO₂ freigesetzt, und der Materialkreislauf bleibt unvollständig. Aus ökologischer Sicht schneiden Materialien am besten ab, wenn sie stofflich verwertet werden können – also in den Recyclingprozess zurückkehren. Hierfür sind vor allem dünne, sortenreine oder wasserlösliche Beschichtungssysteme vielversprechend.
Fazit
Die Einwegkunststoffrichtlinie hat die Verpackungsbranche nachhaltig verändert. Sie hat klargestellt: Papierprodukte mit Kunststoffanteil sind keine reinen Papierprodukte. Kunststoffbeschichtungen erfüllen zwar wichtige technische Aufgaben, erschweren aber das Recycling, beeinflussen die Entsorgung und bringen Hersteller in den Anwendungsbereich der Kunststoffregulierung. Die Herausforderung liegt nun darin, funktionale Beschichtungen zu erhalten, ohne die Umweltbelastung zu erhöhen. Der Weg dorthin führt über Materialinnovation, Recyclingdesign und eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Anforderungen der SUPD – denn nur so kann papierbasiertes Verpackungsdesign langfristig regulatorisch konform, technisch sinnvoll und ökologisch tragfähig bleiben.
Nachdem die gesetzliche Vorgabe zur Nachweisgrenze für kritische paA auf 2 ppb (2 µg/kg) gesenkt wurde, hat sich die Analytik weiter verbessert. Einige Labore erreichen inzwischen deutlich niedrigere Nachweisgrenzen. Die Frage ist nun: Was bedeutet das für die Konformitätsbewertung?
Herkunft und Risiken
Primäre aromatische Amine kommen häufig als Verunreinigungen oder Abbauprodukte in Farbstoffen (z. B. Azo-Pigmente) vor. Außerdem können sie aus Isocyanaten in Polyurethan-Klebstoffen oder andere PU‑Systemen durch Hydrolyse entstehen. Einige paA gelten als krebserzeugend oder erbgutschädigend, weshalb ihre Migration in Lebensmittel problematisch ist.
Messung / Analytik
Für Migrationsuntersuchungen werden oft 3 % Essigsäure oder Wasser als Simulanz eingesetzt. Neue Studien zeigen, dass manche paA in Essigsäure unter Standardbedingungen instabil sind, während sie in Wasser stabiler bleiben. Allerdings ist der Einfluss der Simulanz auf die Protonierung (relevant z. B. bei paA aus Kaschierklebern) oft noch nicht ausreichend erforscht.
Zur Analyse der Migrate wird meist Flüssigkeitschromatografie eingesetzt:
HPLC mit Diode‑Array-Detektor (HPLC-DAD)
HPLC gekoppelt mit Tandem-Massenspektrometrie (HPLC-MS/MS)
Die photometrische Summenmethode (§ 64 LFGB, Methode L 00.00‑6) wird teils noch in der Industrie verwendet – sie kann aber nur zur groben Abschätzung der Einhaltung des Summengrenzwertes von 0,01 mg/kg dienen und ist nicht für Konformitätsprüfungen geeignet, weil sie keine ausreichende Wiederfindung für alle möglichen Amine liefert.
Regulatorische Anforderungen und Bewertungen
In verschiedenen Regelwerken (z. B. Kunststoffverordnung, Bedarfsgegenständeverordnung und BfR-Empfehlungen) gelten ähnliche Bestimmungen:
Primäre aromatische Amine, die als krebserzeugend gelten (CLP Kategorie 1A/1B), dürfen, sofern kein spezifischer Migrationswert (SML) existiert, nicht nachweisbar sein.
Nach Artikel 11 (4) der Kunststoffverordnung (EU) Nr. 10/2011 gilt für solche paA eine Nachweisgrenze von 0,002 mg/kg je Einzelsubstanz.
Die Summe nicht gelisteter und nicht krebserzeugend paA darf 0,01 mg/kg nicht überschreiten.
Das BfR empfiehlt die Anwendung des ALARA-Prinzips (As Low As Reasonably Achievable „so niedrig wie technologisch möglich“).
Geplante Anpassung & Diskussion
Im Protokoll der 34. Sitzung der BfR-Kommission für Bedarfsgegenstände ist dokumentiert, dass das BfR plant, eine neue Fußnote in seine Empfehlungen aufzunehmen: Bei krebserzeugenden paA soll ein Übergang über 0,15 µg/kg Lebensmittel nicht nachweisbar sein. Gleichzeitig soll die maximal zulässige Nachweisgrenze weiterhin bei 2 µg/kg Lebensmittel bleiben.
Daraus folgt: Messwerte über 0,15 µg/kg würden als nicht akzeptabel / nicht konform gelten.
Als Grund wird aufgeführt, dass manche Labore niedrige Nachweisgrenzen erreichen können, als die derzeit geltende Nachweisgrenze von 2 ppb. Der Umgang mit der Messunsicherheit, analytische Umsetzungen und ggf. stufenweise Näherungen an den Zielwert von 0,15 µg/kg Lebensmittel müssen geprüft und in detaillierte Konzepte umgesetzt werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an fcm@innoform.de. Wir erstellen Ihnen gerne ein Angebot für die Bestimmung von primären aromatischen Amine
So stellen Sie sicher, dass Ihre Lebensmittelkontaktmaterialien den EU-Vorgaben entsprechen
Die Konformitätserklärung ist ein zentrales Dokument, das bestätigt, dass ein Produkt die grundlegenden Anforderungen der EU für Materialien mit Lebensmittelkontakt erfüllt. Doch wie kann man sicherstellen, dass die enthaltenen Angaben vollständig, korrekt und aktuell sind?
Die Einhaltung der EU-Vorgaben – insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 – kann nur gewährleistet werden, wenn entlang der gesamten Lieferkette relevante Informationen zwischen Lieferanten und Kunden transparent ausgetauscht werden. Die bereitgestellten Informationen müssen klar und präzise sein und sich auf die tatsächliche Zusammensetzung des Materials beziehen. Genau hier setzt unsere überarbeitete Checkliste zur Konformitätserklärung an.
Was ist neu?
Anlässlich der 19. Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 durch die Verordnung (EU) 2025/351 haben wir unsere Checkliste zur Überprüfung von Konformitätserklärungen umfassend aktualisiert. Sie unterstützt Sie dabei, Ihre Dokumentation systematisch auf Vollständigkeit und Konformität mit Anhang IV der Verordnung zu prüfen. Die bereitgestellten Informationen müssen klar und präzise sein und sich auf die tatsächliche Zusammensetzung des Materials beziehen.
Was bietet die Checkliste?
Eine strukturierte Übersicht aller erforderlichen Angaben gemäß Anhang IV
Zusätzliche Hinweise zur Bewertung der Konformität
Unterstützung bei der Identifikation von Lücken oder delegierten Aufgaben
Mit dieser Checkliste zur Konformitätserklärung erhalten Sie ein praxisnahes Werkzeug, um Ihre Konformitätserklärungen effizient zu prüfen und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen einzuleiten.
Die Checkliste können Sie kostenlos unter fcm@innoform.de anfordern.
Die Vorlage ist in Deutsch und Englisch verfügbar – bitte geben Sie bei Ihrer Anfrage Ihre bevorzugte Sprache an.
Die Risiken für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit der Genotoxizität von Styrol in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff wurde durch die EFSA neu bewertet.
✅ Hintergrund
Styrol ist in der EU als Monomer für die Herstellung von Polystyrolen zugelassen, die in Verpackungen mit direktem Lebensmittelkontakt eingesetzt werden. Durch die Einstufung der IARC 2018 als „wahrscheinlich krebserregend für den Menschen“ wurde die EFSA 2020 beauftragt die Genotoxizität neu zu bewerten. Im Zuge der Neubewertung wurden Unsicherheiten bezüglich der Genotoxizität von Styrol bei oraler Aufnahme festgestellt, so dass für eine abschließende Bewertung zusätzliche Daten erforderlich waren. Die EU-Kommission plant einen spezifischen Migrationsgrenzwert (SML) von 0,04 mg/kg Lebensmittel. 2023 wurde die EFSA daher aufgefordert die Sicherheit von Styrol zur Verwendung in Lebensmittelverpackungsmaterialien bei einer max. Migration von 0,04 mg/kg Lebensmittel neu zu bewerten.
🔍Vorgehensweise & Datenbasis
Auf Basis von Daten, die vom US Styrenic Information and Research Center (SIRC), einer Literaturrecherche (Zeitraum 2018 bis 2024) und Studien, die in der IARC-Monographie 2019 berichtet wurden, bewertete die EFSA die Zuverlässigkeit der in vivo Studien zur Genotoxizität und die Relevanz der Ergebnisse, toxikokinetische Studien (Absorption, Verteilung, des Metabolismus und der Ausscheidung) sowie Daten zur Exposition des Menschen. Dabei wurden die Unsicherheiten aus der Bewertung 2020 ausgeräumt.
🧪Ergebnisse & Auswirkungen
Die EFSA fand keine wissenschaftlichen Beweise für eine Genotoxizität von Styrol nach oraler Exposition bei Nagetieren. Die Ergebnisse zuverlässiger oraler In-vivo-Genotoxizitätsstudien, die verschiedene genetische Endpunkte und Zielgewebe abdeckten, zeigten, dass die orale Verabreichung von Styrol an Mäuse und Ratten bis zur maximal tolerierten Dosis (300 bzw. 500 mg/kg Körpergewicht) keine genotoxischen Wirkungen hervorgerufen.
Für Stoffe, die nachweislich nicht gentoxisch sind, wäre gemäß den EFSA-Leitlinien für Lebensmittelkontaktmaterialien (FCM) ein SML von bis zu 0,05 mg/kg Lebensmittel nicht sicherheitsrelevant. Folglich ist die Verwendung von Styrol bei der Herstellung von FCM unter Einhaltung des von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen SML von 0,04 mg/kg Lebensmittel nicht sicherheitsbedenklich.
Derzeit ist Styrol in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ohne Grenzwert gelistet. Es ist unseres Erachtens zu erwarten, dass ein Grenzwert von 0,04 oder ggf. 0,05 mg/kg Lebensmittel aufgenommen wird.
Fazit: Die Neubewertung der EFSA zeigt, dass Styrol keine genotoxischen Wirkungen bei oraler Aufnahme hervorruft. Die Unsicherheiten aus der Bewertung von 2020 wurden ausgeräumt, und die Verwendung von Styrol in Lebensmittelverpackungsmaterialien unter Einhaltung des vorgeschlagenen spezifischen Migrationsgrenzwertes (SML) von 0,04 mg/kg Lebensmittel ist nicht sicherheitsbedenklich.
Empfehlung: Für Unternehmen, die styrolhaltige Verpackungsmaterialien einsetzen, ist es ratsam, den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen SML von 0,04 mg/kg Lebensmittel bereits jetzt zu beachten und einzuhalten. Dies gewährleistet die Sicherheit der Verpackungen und minimiert mögliche gesundheitliche Risiken für die Verbraucher. Darüber hinaus empfehlen wir, sich über zukünftige Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zu informieren, da ein Grenzwert von 0,04 oder ggf. 0,05 mg/kg Lebensmittel aufgenommen werden könnte.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an fcm@innoform.de. Wir erstellen Ihnen gerne ein Angebot für die spezifische Migration von Styrol.
Warum inkonsistente Qualitäten und ein Zertifikate-Dschungel den Kreislauf stocken lassen – und was Einkäufer, Verkäufer und Verarbeiter jetzt tun können. Rezyklate sind der Schlüssel zur Kreislaufwirtschaft.
Rezyklate sind der Schlüssel zur Kreislaufwirtschaft. Immer mehr Marken geben ambitionierte Quoten aus – 10, 20, 30 % Post-Consumer-Anteil in ihren Folienverpackungen. Wer Kunststoffe einkauft oder verkauft, spürt den Druck täglich: „Habt ihr lebensmitteltaugliches rPE?“ – „Wie hoch ist der echte PCR-Anteil?“ – „Gibt’s einen unabhängigen Nachweis?“
Doch sobald der Kontrakt unterschriftsreif ist, zeigt sich das Dilemma: Rezyklate sind der Schlüssel zur Kreislaufwirtschaft, doch Herausforderungen bestehen.
Schwankende Qualität
Farbton: Von fast transparent bis grau/gelblich ist alles dabei.
Geruch: Mal neutral, mal muffig – abhängig von Vorsortierung und Waschschritt.
Mechanik: MFI und Zugfestigkeit können zwischen Chargen stark streuen. Ergebnis: Jeder Folien-Extruder braucht neue Parameter, jede Produktfreigabe dauert länger. Rezyklate sind der Schlüssel zur Kreislaufwirtschaft.
Zertifikate ohne Kompass
RecyClass, EuCertPlast, ISCC Plus, OK recycled, Flustix, Blauer Engel … alle bescheinigen „irgendetwas“, aber keines deckt den kompletten Bedarf ab.
Food-Grade-Tauglichkeit? ➡ Nur über EFSA-zugelassene Prozesse – bei rPE/rPP bislang die Ausnahme.
Design-for-Recycling? ➡ Getrennte Label; oft unabhängig vom Rezyklat-Nachweis.
Folge: Einkäufer vergleichen Äpfel mit Birnen, Verkäufer kämpfen mit Nachweislücken.
Gefahr von „Fake Rezyklat“ Betrugsfälle, bei denen Neuware als PCR deklariert wird, untergraben das Vertrauen. Wer garantiert, dass die 30 % im Datenblatt tatsächlich aus Haushaltssammlung stammen?
Warum das niemandem hilft
Für Marken steigt das Risiko, gesetzliche Rezyklatquoten (PPWR, SUPD) zu verfehlen – inkl. Strafzahlungen und Image-Schäden.
Converter sitzen zwischen allen Stühlen: Ihnen fehlen konstante Rohstoffe, sie haften aber für Liefertermine und Produkteigenschaften.
Recycler wiederum finden kaum Abnehmer für schwankende Qualitäten, obwohl sie durch die Investition in neue Sortiertechnik eigentlich mehr Material zurückgewinnen könnten.
Ergebnis: Eine Kreislauf‐Handbremse. Wertvolles Material wird verbrannt, während Neuwarepreise schwanken – und alle wundern sich, warum die Rezyklatquote stagniert.
Drei Hebel, mit denen Sie heute Tempo in den Kreislauf bringen
Gemeinsame Mindest-Spezifikationen entwickeln
Legen Sie für rPE/rPP verbindliche Bandbreiten fest (MFI, Gel-Level, Fremdstoffgehalt, Farbe).
Teilen Sie diese Specs branchenweit – je mehr Player sich anschließen, desto schneller nivellieren sich Qualitäten.
Combo-Zertifizierung fordern
Ein Audit für Traceability + Food Safety + Design-for-Recycling aus einer Hand spart Zeit und Kosten.
Nutzen Sie Early-Adopter-Konditionen bei Prüflaboren, die gerade entsprechende „One-Stop-Pakete“ aufbauen.
Transparente Lieferketten digital abbilden
Blockchain ist kein Allheilmittel, aber digitale Chargen-Pässe (QR-Code) machen Betrug deutlich schwerer.
Verknüpfen Sie Labordaten (NIR-Spektrum, Geruchsindex, MFI) direkt mit den Chargenpässen – so sieht jeder Kunde, was er bekommt und woher es stammt.
Ausblick
Eine einheitliche EU-Norm für Rezyklat-Qualitäten und Zertifizierungen ist in Arbeit – aber bis sie greift, wird es auf freiwillige Branchenlösungen ankommen. Wer jetzt aktiv Rezyklate als Schlüssel zur Kreislaufwirtschaft einsetzt und Spezifikationen definiert, gemeinsame Zertifizierungspfade einführt und Daten teilt, schafft sich Planbarkeit und Vertrauensvorsprung.
Mein Tipp: Schließen Sie Pilot-Allianzen entlang der Kette – Recycler ↔ Converter ↔ Marke. Je konkreter die gemeinsamen Qualitäts-KPIs, desto schneller werden schwankende Chargen zur Ausnahme.
Rezyklat ist kein Rohstoff von gestern. Mit klaren Spielregeln kann es zum stabilen Must-Have-Werkstoff werden – und genau das brauchen wir, um die Kunststoffkreisläufe wirklich zu schließen. Packen wir’s ein.
Verwendungsverbot für Bisphenol A und Bisphenolderivate
Am 19. Dezember 2024 verabschiedete die Europäische Kommission ein Verbot der Verwendung von Bisphenol A (BPA) und seine Salze in Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Die Verordnung (EU) 2024/3190 erweitert die bestehenden Beschränkungen für BPA, das in der Europäischen Union bereits für die Verwendung in Babyflaschen verboten ist. Für andere Bisphenole und Bisphenolderivate enthält die Verordnung ebenfalls Beschränkungen.
Der bisher geltende spezifische Migrationsgrenzwert (SML) für Bisphenol A von 0,05 mg/kg wurde mit Inkrafttreten der Verordnung am 20. Januar 2025 aufgehoben. Für bestimmte Verwendungsbereiche gilt jedoch eine Übergangsfrist bis zum 20. Juli 2026 bzw. bis zum 20. Januar 2028.
Die Verordnung gilt für Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff, Gummi und Silikon aber auch in Lacken und Beschichtungen, Klebstoffen, Druckfarben und Ionenaustauscherharzen. Für Papier gelten die Anforderungen derzeit nicht, da BPA hier in der Regel nicht absichtlich verwendet wird.
Geregelt sind neben Bisphenol A auch andere Bisphenole und Bisphenolderivate:
ALLGEMEINE STRUKTUR:
Bisphenol:
einschließlich der Salzform
Bisphenolderivate:
mit Ausnahme der Salzform
X: Brückengruppe, zur Trennung beider Phenylringe durch ein einziges Atom, das jegliche Substituenten aufweisen kann R1 bis R10: Substituenten, von denen mind. einer kein H ist
Bisphenole und Bisphenolderivate werden im Sinne der Verordnung als gefährlich betrachtet, wenn sie gemäß CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 als karzinogen, mutagen (Kat. 1A und 1B), reproduktionstoxisch oder als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit (Kat. 1) eingestuft sind.
Mit der Verordnung wird die Verwendung von BPA und seinen Salzen sowie anderen gefährlichen Bisphenolen oder gefährlichen Bisphenolderivaten zur Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und das Inverkehrbringen der damit hergestellten Produkte verboten. Werden andere Bisphenole oder Bisphenolderivate verwendet, dürfen keine BPA-Rückstände oberhalb einer Nachweisgrenze 1 μg/kg enthalten sein.
Hergestellt mit anderen gefährlichen Bisphenolen/ Bisphenol-derivaten
Hergestellt mit anderen Bisphenolen/ Bisphenol-derivaten
Hergestellt ohne Bisphenole/ Bisphenol-derivate (oder derzeit unbekannt)
Alternativen suchen (bis 20.07.2026) (wenn keine Ausnahme zutrifft)
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Konformitäts-erklärungen (=Belege) bei Lieferanten anfragen
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Restgehalt an BPA prüfen
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Migration von BPA prüfen
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x (bei Ausnahme)
Konformitäts-erklärung erstellen / bei Kunststoffen ergänzen
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Bei Kunststoffen ist keine separate Konformitätserklärung gemäß Verordnung (EU) 2024/3190 erforderlich, wenn die nachfolgenden Ergänzungen in die Erklärung gemäß Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgenommen werden:
aktuellen Telefonnummer oder E-Mail-Adresse aufnehmen
Bestätigung, dass das Lebensmittelkontaktmaterial der Verordnung (EU) 2024/3190 entspricht
Bestätigung, dass bei der Herstellung der Produkte keine Bisphenole oder Bisphenolderivate gemäß Verordnung (EU) 2024/3190 verwendet wurden oder Liste aller Bisphenole oder Bisphenolderivate, die bei der Herstellung des Lebensmittelkontaktmaterials oder -gegenstands verwendet wurden
Ggf. kann ergänzt werden, dass die Bestätigung auf Informationen der Rohstofflieferanten basiert.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an fcm@innoform.de. Wir erstellen gerne ein Angebot für die Überprüfung ihrer Dokumente, die Messung des BPA-Gehaltes oder der BPA-Migration.
Sicherheit und Compliance von Lebensmittelverpackungen
Lebensmittelkontaktmaterialien – also hier in erster Linie Verpackungen – unterliegen besonderen Regelungen. Sie dienen nicht nur dem Schutz der Lebensmittel, sondern beeinflussen auch deren Sicherheit und Qualität. Doch wie kann sichergestellt werden, dass diese Materialien den strengen gesetzlichen Anforderungen entsprechen? Unser neues White-Paper „Konformitätsprüfungen an Lebensmittelkontaktmaterialien“ gibt einen umfassenden Überblick über die aktuellen regulatorischen Vorgaben, relevante Prüfverfahren und praxisnahe Lösungen für Verwender von Lebensmittelkontaktmaterialien sowie Hersteller und Verarbeiter in der Verpackungsindustrie.
Warum ist die rechtliche Konformität von Lebensmittelkontaktmaterialien so wichtig?
Lebensmittelkontaktmaterialien sind Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder kommen könnten. Dazu gehören Verpackungen, Maschinenbestandteile oder auch Besteck und Geschirr. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist nicht nur für die Lebensmittelsicherheit entscheidend, sondern auch für die Rechtssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen. Die EU-Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 schreibt vor, dass Lebensmittelkontaktmaterialien keine Bestandteile in Mengen an Lebensmittel abgeben dürfen, die:
die menschliche Gesundheit gefährden,
die Zusammensetzung von Lebensmitteln unzulässig verändern oder
deren Geruch, Geschmack oder Aussehen beeinträchtigen.
Welche Prüfungen sind erforderlich?
Die Art der erforderlichen Prüfungen hängt von den eingesetzten Materialien, dem Herstellungsprozess und dem Verwendungszweck ab. Unser White-Paper erklärt detailliert:
Gesamtmigrationsprüfungen: Sicherstellen, dass keine unzulässigen Mengen an Substanzen auf das Lebensmittel übergehen.
Spezifische Migrationstests: Nachweis, dass einzelne, potenziell bedenkliche Substanzen unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte bleiben.
Sensorische Tests: Prüfung auf Veränderungen von Geruch und Geschmack und Aussehen.
Risikobewertungen: Identifikation potenzieller Gefahren durch Verunreinigungen oder Abbauprodukte.
Regulatorische Anforderungen und Herausforderungen
Neben der EU-Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gelten zahlreiche weitere gesetzliche Vorgaben, wie die Kunststoff-Verordnung (EU) Nr. 10/2011 oder die GMP-Verordnung (EG) Nr. 2023/2006. Auch nationale Regelungen und Einzelmaßnahmen für spezifische Materialien, wie Metalle, Druckfarben oder Recyclingkunststoffe, müssen beachtet werden.
Besonders herausfordernd ist der Nachweis der Konformität in komplexen Lieferketten, die in der Regel auf Konformitätserklärungen von Lieferanten basiert. Doch diese Dokumente allein reichen nicht aus – eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung und gegebenenfalls eigene Tests sind erforderlich, um regulatorische Risiken zu minimieren.
Vorteile unseres White-Papers für Ihr Unternehmen
Unser White-Paper bietet wertvolle Informationen für alle Unternehmen, die mit Lebensmittelkontaktmaterialien arbeiten, insbesondere in der Verpackungsindustrie:
Rechtssicherheit: Vermeiden Sie Haftungsrisiken und stellen Sie die Einhaltung aller relevanten Vorschriften sicher.
Qualitätsmanagement: Optimieren Sie Ihre internen Prozesse zur Konformitätsbewertung.
Marktvorteile: Dokumentierte Compliance stärkt das Vertrauen von Kunden und Handelspartnern.
Praxisnahe Lösungen: Konkrete Handlungsempfehlungen und Checklisten für die Umsetzung in Ihrem Unternehmen.
Jetzt kostenlos anfordern!
Verpassen Sie nicht die Gelegenheit, Ihr Wissen über Konformitätsprüfungen zu erweitern und Ihr Unternehmen rechtsicherer aufzustellen. Fordern Sie unser kostenloses White-Paper „Konformitätsprüfungen an Lebensmittelkontaktmaterialien“ jetzt an und profitieren Sie von fundiertem Fachwissen und praxisnahen Tipps direkt aus unserem Labor in Oldenburg.
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