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  • 19. Kunststoffverordnung änderung (EU) Nr. 10/2011

    19. Kunststoffverordnung änderung (EU) Nr. 10/2011

    Neue Regelungen für Kunststoffe im Lebensmittelkontakt durch die Verordnung (EU) 2025/351 sind veröffentlicht.

    Wir stellen hier die wichtigsten Änderungen der EU-Verordnungen zu Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff vor.Dazu gehören Anpassungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011, Änderungen der Verordnung (EU) 2022/1616 über recycelte Kunststoffe und Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis.

    Wichtige Klarstellungen betreffen die Definitionen und Anforderungen an Kunststoffe, die Einführung von „UVCB-Stoffen“, Reinheitsanforderungen, Vorschriften zur Wiederaufbereitung und Recycling, neue Kennzeichnungsvorschriften und erweiterte Konformitätserklärungen. Zudem werden Regeln zur Konformitätsprüfung und Übergangsfristen präzisiert.

    1. Änderungen an bestehenden Kunststoffverordnungen:
      • Anpassungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
      • Änderungen der Verordnung (EU) 2022/1616 über recycelte Kunststoffe und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008.
      • Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis.
    1. Klarstellungen und Präzisierungen:
      • Definitionen und Anforderungen an die Zusammensetzung von Kunststoffen wurden präzisiert.
      • Einführung des Begriffs „UVCB-Stoffe“ (Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung).
      • Umfang und Art der Belege zum Nachweis der Konformität und zur Zusammensetzung der Ausgangsstoffe auf jeder Stufe des Herstellunsprozesses
    1. Reinheitsanforderungen:
      • Festlegung hoher Reinheitsgrade für Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien verwendet werden.
      • Spezifische Vorschriften für die Reinheit von Stoffen natürlichen Ursprungs.
    2. Wiederaufbereitung und Recycling:
      • Vorschriften für die Wiederaufbereitung von Kunststoffnebenprodukten.
      • Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme in Recyclinganlagen.
    3. Kennzeichnung und Konformitätserklärung:
      • Neue Kennzeichnungsvorschriften für wiederverwendbare Lebensmittelkontaktgegenstände.
      • Erweiterte Anforderungen an die Konformitätserklärung, einschließlich Informationen über unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe (NIAS)
    4. Prüfungen
      • Regeln Konformitätsprüfung und Bewertung der Einhaltung von Grenzwerten präzisiert
      • Kriterien für die Bewertung der Stabilität von Mehrwegmaterialien und Gegenstände
    5. Übergangsfristen:
      • 18 Monate erstmaliges Inverkehrbringen
      • Neun Monate vor dem Ablauf der Übergangsfrist wird der Abnehmer daher informiert, sofern die entsprechenden Vorgaben bis dahin noch nicht eingehalten worden sind.

    Die Kunststoffverordnung finden Sie hier: Verordnung – EU – 2025/351 – EN – EUR-Lex

    Kontakt: Heike Schwertke

    Häufige Fragen zur Verordnung (EU) 2025/351

    Welche Regelwerke ändert die Verordnung (EU) 2025/351?

    Drei: die Kunststoffverordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die Verordnung (EU) 2022/1616 über recycelte Kunststoffe unter Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 sowie die Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis.

    Was sind UVCB-Stoffe?

    Die Verordnung führt diesen Begriff für Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung ein.

    Welche weiteren Punkte sind neu?

    Präzisierte Definitionen und Anforderungen an die Zusammensetzung von Kunststoffen, Reinheitsanforderungen für die eingesetzten Stoffe, Vorschriften zur Wiederaufbereitung und zum Recycling, neue Kennzeichnungsvorschriften sowie erweiterte Konformitätserklärungen. Zusätzlich werden die Regeln zur Konformitätsprüfung und die Übergangsfristen präzisiert.

    Welche Nachweise verlangt die Verordnung?

    Geregelt sind Umfang und Art der Belege zum Nachweis der Konformität und zur Zusammensetzung der Ausgangsstoffe – und zwar auf jeder Stufe des Herstellungsprozesses.

  • Anpassung zur Verordnung (EU) Nr. 10/2011

    Anpassung zur Verordnung (EU) Nr. 10/2011

    Die 12. Anpassung zur Verordnung (EU) Nr. 10/2011 durch Verordnung (EU) 2019/37 wurde veröffentlicht. Hier finden Sie die Originalfassung.: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32019R0037

    Doch was ändert sich für die Flexpacker?

    Die Anhänge I und III werden geändert:

    • Anpassungen der Stofflisten
      • Crotonsäure, CAS 3724-65-0: Aufnahme SML (T)
      • 3-Hydroxybuttersäure-3-Hydroxyvaleriansäure-Copolymer, CAS 080181-31-3: Aufnahme SML (T)
      • 1,2,3,4-Tetrahydronaphthalin-2,6-dicarbonsäuredimethylester, CAS 23985-75-3: Bezeichnung in englischer Fassung korrigiert
      • [3-(2,3-Epoxypropoxy)propyl]trimethoxysilan, CAS 2530-83-8: Verwendung als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen bzw. Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül korrigiert
    • Aufnahme von 3 neuen Stoffen:
      • (Poly((R)-3-hydroxybutyrat-co-(R)-3-hydroxyhexanoat), CAS 147398-31-0
      • Dimethylcarbonat, CAS 616-38-6
      • Isobutan, CAS 75-28-5
    • Klarstellung, dass Milcherzeugnisse mit pH <= 4,5 mit Simulanz D1 und B und > 4,5 nur mit D1 zu prüfen sind

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