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  • PPWR seit August 2026: Was die neuen FAQ für Hersteller flexibler Verpackungen bedeuten

    PPWR seit August 2026: Was die neuen FAQ für Hersteller flexibler Verpackungen bedeuten

    Seit dem 12. August 2026 gilt die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) in der Europäischen Union. Für die Flexpack-Branche beginnt damit eine neue Ära. Zwar treten viele der technisch anspruchsvolleren Anforderungen erst in den kommenden Jahren in Kraft, doch schon heute müssen Hersteller, Konverter, Markenartikler und Importeure zahlreiche neue Pflichten erfüllen.

    Die im August 2026 veröffentlichte zweite FAQ-Ausgabe der Europäischen Kommission liefert hierzu wichtige Klarstellungen und kann als praktische Arbeitshilfe für PPWR-Verantwortliche dienen.

    Gerade für Hersteller flexibler Verpackungen ist das Dokument besonders wertvoll. Viele Fragen betreffen direkt Themen wie Druckfarben, Klebstoffe, Barrierebeschichtungen, Folienverbunde, Transportverpackungen oder den zukünftigen Einsatz von Rezyklaten.

    Ein Dokument voller Praxisantworten

    Die FAQ umfasst über 60 Seiten und beantwortet Fragen, die seit Veröffentlichung der PPWR in Unternehmen, Verbänden und Behörden aufgekommen sind. Für PPWR-Verantwortliche liefert sie konkrete Orientierung zu Themen wie:

    • PFAS-Grenzwerte in Lebensmittelkontaktverpackungen
    • Umgang mit Druckfarben, Lacken und Klebstoffen
    • Definition von Hersteller- und Produzentenrollen
    • Nachweisführung und technische Dokumentation
    • Recyclingfähigkeit von Verpackungssystemen
    • Rezyklateinsatz in Kunststoffverpackungen
    • Konformitätserklärungen
    • Mehrweg- und Wiederverwendungsanforderungen
    • Verpackungsminimierung und Leerraumvorgaben

    Damit wird die FAQ nahezu zu einem Praxis-Handbuch für die Umsetzung der neuen Verordnung.

    „The PPWR applies to all packaging placed on the EU market, whether empty or filled, regardless of the material used.“

    Dieses Zitat macht deutlich, warum sich praktisch jedes Unternehmen der Verpackungswertschöpfungskette mit der PPWR beschäftigen muss. Ob Monofolie, Verbundstruktur, Barrierebeutel, Standbodenbeutel oder Versandverpackung: Die Anforderungen gelten materialübergreifend.

    PFAS, Druckfarben und Klebstoffe: Besonders relevant für Flexpack

    Ein Schwerpunkt der neuen FAQ liegt auf Stoffen mit kritischen Eigenschaften, den sogenannten „Substances of Concern“ (SoC). Für die Flexpack-Industrie interessant ist insbesondere die Klarstellung, dass die neuen PFAS-Grenzwerte die gesamte Verpackungseinheit betreffen.

    Die Kommission stellt ausdrücklich klar, dass dabei nicht nur die Trägerfolie betrachtet wird, sondern auch Druckfarben, Lacke, Beschichtungen, Klebstoffe und weitere Bestandteile der Verpackung. Ebenso spielt es keine Rolle, ob PFAS gezielt eingesetzt wurden oder unbeabsichtigt vorhanden sind.

    Für viele Verpackungshersteller bedeutet das eine deutlich intensivere Zusammenarbeit mit Rohstofflieferanten und eine systematische Bewertung ihrer Rezepturen.

    Dokumentation wird zur Pflichtaufgabe

    Während viele Nachhaltigkeitsanforderungen erst ab 2030 verbindlich werden, gelten die Anforderungen an Herstellerpflichten und Konformitätsnachweise bereits heute.

    Die FAQ betont mehrfach, dass die Verantwortung letztlich immer beim Hersteller beziehungsweise beim als Hersteller definierten Wirtschaftsakteur liegt. Lieferanten können Informationen bereitstellen, die rechtliche Verantwortung bleibt jedoch beim Inverkehrbringer.

    Besonders hilfreich für Unternehmen sind die Erläuterungen zu:

    • technischen Dokumentationen,
    • Herstellerkennzeichnungen,
    • Chargen- und Rückverfolgbarkeitssystemen,
    • Konformitätserklärungen,
    • Übergangsregelungen für Lagerbestände.

    Gerade mittelständische Flexpack-Unternehmen erhalten damit erstmals konkrete Hinweise, wie die Anforderungen praktisch umgesetzt werden können.

    Design for Recycling wird zum strategischen Thema

    Viele Unternehmen konzentrieren sich aktuell auf die unmittelbar geltenden Vorschriften. Die FAQ zeigt jedoch deutlich, dass die eigentlichen Veränderungen noch bevorstehen.

    Ab 2030 müssen Verpackungen recyclingfähig sein. Dabei werden künftig Verpackungseinheiten als Gesamtsystem betrachtet. Für flexible Verpackungen bedeutet dies insbesondere, dass nicht nur die Hauptfolie bewertet wird, sondern auch integrierte Komponenten wie Verschlüsse, Etiketten oder Beschichtungen. Nicht recyclingfähige Bestandteile können die Bewertung der gesamten Verpackung verschlechtern.

    Für Hersteller von Standbodenbeuteln, Flowpacks, Deckelfolien oder Verbundfolien wird deshalb die Frage immer wichtiger:

    Wie wird aus Design for Recycling tatsächlich ein marktfähiges und PPWR-konformes Verpackungskonzept?

    Genau an dieser Stelle liefert die FAQ erste Interpretationen und hilft dabei, zukünftige Entwicklungen besser einzuordnen.

    Rezyklateinsatz: Die Zeit läuft

    Auch die Vorgaben für Rezyklatanteile werfen viele Fragen auf. Die FAQ enthält zahlreiche Beispiele zur Anwendung der künftigen Mindestquoten.

    Interessant für die Flexpack-Branche ist die Klarstellung, dass Druckfarben, Klebstoffe und Lacke nicht als Kunststoff im Sinne der Rezyklatvorgaben gelten und deshalb nicht in die Berechnung einbezogen werden. Gleichzeitig erläutert die Kommission anhand konkreter Praxisfälle, wie Verpackungstypen künftig bewertet werden sollen.

    Für Verpackungsentwickler, Qualitätsmanager und Nachhaltigkeitsverantwortliche lohnt sich die Lektüre besonders deshalb, weil viele spätere Auslegungen bereits heute erkennbar werden.

    Warum die FAQ auch für Qualitäts- und Regulatory-Teams wichtig sind

    Die FAQ beantwortet nicht nur rechtliche Fragen. Sie hilft auch bei der praktischen Organisation der PPWR-Compliance.

    Unternehmen erhalten Hinweise darauf,

    • welche Informationen sie künftig von Lieferanten benötigen,
    • wie technische Dokumentationen aufgebaut werden sollten,
    • welche Nachweise für Konformitätserklärungen erforderlich sind,
    • wie Verpackungen identifizierbar gemacht werden können,
    • welche Übergangsregelungen für bestehende Verpackungen gelten.

    Damit entwickelt sich die FAQ zu einer unverzichtbaren Orientierungshilfe für Regulatory Affairs, Qualitätsmanagement, Verpackungsentwicklung und Einkauf.

    Was bedeutet das für die Praxis?

    Die neuen FAQ zeigen eindrucksvoll, dass die PPWR weit mehr ist als eine Recyclingverordnung. Sie wird in den kommenden Jahren Entwicklung, Einkauf, Qualitätsmanagement, Regulatory Affairs und Nachhaltigkeitsabteilungen gleichermaßen beschäftigen.

    Für Unternehmen der Flexpack-Branche empfiehlt es sich schon heute,

    • Materialdaten systematisch zu erfassen,
    • Lieferantenerklärungen zu aktualisieren,
    • PFAS- und Stoffbewertungen durchzuführen,
    • technische Dokumentationen aufzubauen,
    • Recyclingfähigkeit bestehender Strukturen zu prüfen,
    • Rezyklatstrategien zu entwickeln,
    • die zukünftigen Design-for-Recycling-Anforderungen frühzeitig zu berücksichtigen.

    Fazit

    Die aktualisierten FAQ der Europäischen Kommission sind weit mehr als eine Sammlung von Fragen und Antworten. Für PPWR-Verantwortliche in der Flexpack-Industrie stellen sie derzeit eine der wichtigsten Arbeitshilfen zur Interpretation der neuen Verordnung dar.

    Wer die kommenden Anforderungen frühzeitig verstehen und umsetzen möchte, findet darin zahlreiche konkrete Hinweise für die betriebliche Praxis. Gleichzeitig wird deutlich, dass viele entscheidende Weichenstellungen bereits heute erfolgen müssen, obwohl einzelne technische Anforderungen erst 2030 verbindlich werden.

    Für Prüflabore, Verpackungsentwickler und Markenartikler steht fest: Die technische Bewertung von Materialien, Stoffen und Verpackungssystemen wird künftig noch stärker in den Mittelpunkt rücken. Genau hier können unabhängige Prüfungen, Materialanalysen und regulatorische Bewertungen helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen und fundierte Entscheidungen für zukünftige Verpackungslösungen zu treffen.

    PPWR FAQ EU-Commission (EN)

    Weiterführende Links

  • EU schafft Klarheit für Stretch-Folien & Hauben

    EU schafft Klarheit für Stretch-Folien & Hauben

    Mit der neuen europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) herrscht in vielen Unternehmen der Verpackungsindustrie noch Unsicherheit. Besonders betroffen: Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder, die tagtäglich für den sicheren Warentransport eingesetzt werden.
    Ein delegierter Beschluss der EU‑Kommission bringt nun wichtige Klarheit – und Entlastung für Anwender flexibler Verpackungen.

    Worum geht es konkret?

    Die PPWR sieht für Transportverpackungen langfristig ambitionierte Wiederverwendungsziele vor. Für bestimmte Anwendungsfälle war sogar eine hundertprozentige Wiederverwendbarkeit vorgesehen – etwa beim innerbetrieblichen Transport oder zwischen Unternehmen im selben Mitgliedstaat.

    Genau hier setzt der Delegierte Beschluss (EU)  2026/429 an:
    Er nimmt Palettenumhüllungen (z. B. Stretchfolien) und Umreifungsbänder, die zur Sicherung palettierter Waren eingesetzt werden, von dieser 100‑%‑Wiederverwendungspflicht aus.

    Die wichtigsten Aussagen des Beschlusses – kurz erklärt

    Für Unternehmen der flexiblen Verpackungsindustrie bedeuten die neuen Regelungen vor allem eines: Realismus statt Pauschalvorgaben.

    • Keine Pflicht zu 100 % Mehrweg bei Palettenfolien
      Stretchfolien und Umreifungsbänder dürfen weiterhin als Einweg‑Lösungen eingesetzt werden, auch im innerbetrieblichen oder nationalen Transport.
    • Anerkennung technischer und wirtschaftlicher Grenzen
      Die EU‑Kommission stellt klar, dass eine vollständige Umstellung auf wiederverwendbare Palettenumhüllungen derzeit mit unverhältnismäßig hohen Kosten, fehlender Marktreife automatisierter Systeme und möglichen Störungen der Lieferketten verbunden wäre.
    • Systemziele bleiben bestehen
      Das allgemeine Wiederverwendungsziel von 40 % für Transportverpackungen bleibt jedoch erhalten. Dabei können unterschiedliche Verpackungsformate miteinander verrechnet werden.

    Was bedeutet das für die Praxis?

    Für Anwender und Hersteller flexibler Verpackungen ist der Beschluss ein wichtiges Signal:

    „Nicht jede Verpackung ist im heutigen Stand der Technik sinnvoll und wirtschaftlich wiederverwendbar – und genau das erkennt die EU‑Kommission hier ausdrücklich an.“

    Einweg‑Stretchfolien bleiben damit ein anerkanntes und notwendiges Verpackungsmittel, sofern sie funktional, sicher und effizient eingesetzt werden. Der Fokus verschiebt sich weg von pauschalem Mehrweg hin zu sachgerechten Systemlösungen, bei denen Produktschutz, Logistik und Nachhaltigkeit gemeinsam betrachtet werden.

    Einordnung aus Sicht des Testservice

    Dieser Beschluss bestätigt eine zentrale Erkenntnis aus der Praxis für Verpacker und Hersteller von Stretchfolien: Nachhaltigkeit lässt sich nicht ausschließlich an der Wiederverwendbarkeit festmachen. Auch der Materialeinsatz, der Produktschutz, die Prozesssicherheit und die Recyclingfähigkeit spielen eine entscheidende Rolle.

    Der neue EU‑Beschluss schafft damit Planungssicherheit – und eine belastbare Grundlage für sachliche Diskussionen rund um Verpackungsstrategien unter der PPWR.

  • NEU: PFAS-Analyse mittels Gesamtfluorbestimmung

    NEU: PFAS-Analyse mittels Gesamtfluorbestimmung

    Mit Inkrafttreten der PPWR-Verordnung (Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle) sind Erzeuger von Verpackungen ab dem 12. August 2026 verpflichtet, eine Konformitätserklärung gemäß Artikel 39 zu erstellen. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Anforderungen gemäß der Artikel 5 bis 12 nachgewiesen bzw. bestätigt werden. 

    Der Artikel 5 Absatz 5 enthält dabei konkrete Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Verpackungsmaterialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, und definiert ein dreistufiges Grenzwertsystem: 

    • 25 ppb für einzelne PFAS (gezielt analysiert), 
    • 250 ppb für die Summe dieser Stoffe sowie 
    • 50 ppm für den Gesamtgehalt an PFAS, einschließlich polymerer Verbindungen (ermittelt über den Gesamtfluorgehalt)

    Bei der Erstellung der Konformitätserklärung verlangt die PPWR, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang VII durchgeführt wird. Dieses Verfahren wird durch eine technische Dokumentation unterstützt. Diese muss eine „angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität“ enthalten und kann, falls erforderlich, durch Prüfberichte oder ähnliche Nachweise ergänzt werden (Anhang VII Artikel 2). 

    Wenn entlang der Lieferkette belegt ist, dass keine PFAS in den verwendeten Rohstoffen enthalten sind und während der Produktion in das Produkt gelangen können, kann bei entsprechender Risikobewertung auf analytische Prüfungen verzichtet werden. 

    Liegt jedoch keine zweifelsfreie Bestätigung vor (z.B. weil Informationen fehlen), ist es empfehlenswert, geeignete Prüfungen bzw. Plausibilitätskontrollen durchzuführen, um die PFAS-Freiheit des Verpackungsmaterials abzusichern. 

    In den meisten Folienverpackungen, insbesondere solchen aus PE und PP, ist davon auszugehen, dass sie PFAS enthalten. (Karsten Schröder)

    In einem Ende 2025 angekündigten Leitfaden der EU-Kommission zur PPWR-Verordnung wird folgende Analysenstrategie vorgeschlagen: 

    1. Bestimmung des Gesamtfluorgehalts (TF): Sofern der TF unterhalb von 50 ppm liegt, soll das Material als konform betrachtet werden, weitere Analysen sind nicht notwendig. 
    2. Liegt der Gesamtfluorgehalt über 50 ppm soll zwischen organischem Fluor (TOF) und anorganischem Fluor (TIF) unterschieden werden. Liegt der Gehalt an organischem Fluor unterhalb von 50 ppm, ist das Material als konform zu betrachten. Liegt der Gehalt oberhalb von 50 ppm, wäre das Material abschließend nicht-konform. Weitere Analysen zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Artikel 5 Absatz 5 a) und b) wären möglich, da das Material jedoch bereits als nicht-konform bewertet wurde, nicht vorgeschrieben bzw. empfehlenswert. 

    Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, bietet der Innoform Testservice bereits seit Anfang 2025 Prüfungen des Gesamtfluorgehalts sowie des organischen Fluorgehalts (jeweils als Untervergabe) an. 

    Aufgrund der verstärkten Nachfrage hat der Innoform Testservice begonnen, eine eigene, interne Analysenmethode einzuführen. Mittels Combustion Ion Chromatography (CIC) erfolgt auf Basis der DIN EN 17813 die Bestimmung des Gesamtfluorgehalts mittels oxidativer pyrohydrolytischer Verbrennung, gefolgt von einer Ionenchromatographie, welche optimal geeignet ist, die Einhaltung des Grenzwerts von 50 ppm sicherzustellen. 

  • Verordnung (EU) 2022/1616 und Auswirkungen auf die flexible Verpackungsindustrie

    Verordnung (EU) 2022/1616 und Auswirkungen auf die flexible Verpackungsindustrie

    Einleitung

    Die Verordnung (EU) 2022/1616 ist ein bedeutender Schritt der Europäischen Union, um die Verwendung von recycelten Kunststoffen in Lebensmittelkontaktmaterialien zu regulieren. Für die flexible Verpackungsindustrie bringt diese Verordnung klare Vorgaben und Herausforderungen mit sich, die Hersteller, Recycler und Lebensmittelunternehmen beachten müssen.

    Hintergrund der Verordnung

    Die Verordnung wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass recycelte Kunststoffe, die in direkten Kontakt mit Lebensmitteln kommen, sicher und konform sind. Sie ersetzt die frühere Verordnung (EG) Nr. 282/2008 und enthält aktualisierte Anforderungen, die sich auf Recyclingtechnologien, Dekontaminationsprozesse und die Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette beziehen.

    Wesentliche Anforderungen an Recyclingprozesse

    Ein zentrales Element der Verordnung ist die Zulassung von Recyclingprozessen auf EU-Ebene. Das bedeutet, dass nur recycelte Kunststoffe für Food-Verpackungen verwendet werden dürfen, die aus von der EU genehmigten Verfahren stammen. Diese Verfahren müssen von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewertet und genehmigt werden, um sicherzustellen, dass sie die erforderlichen Dekontaminationsstandards erfüllen.

    Anforderungen an die flexible Verpackungsindustrie

    Für Hersteller von flexiblen Verpackungen bedeutet dies, dass sie recycelten Kunststoff nur von registrierten und konformen Recyclingquellen beziehen dürfen. Jeder Hersteller muss eine Konformitätserklärung (Declaration of Compliance) bereitstellen, die die Einhaltung der Verordnung bestätigt. Diese Erklärung muss entlang der gesamten Lieferkette weitergegeben werden, um Transparenz und Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.

    Dekontamination und Qualitätskontrolle

    Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Dekontamination. Recyclingprozesse müssen nachweisen, dass sie Kontaminanten auf ein sicheres Maß reduzieren. Dies erfordert dokumentierte Qualitätskontrollen, die sicherstellen, dass der recycelte Kunststoff den lebensmittelrechtlichen Vorgaben entspricht.

    Fazit und Ausblick

    Die Verordnung (EU) 2022/1616 stellt sicher, dass flexible Verpackungen, die recycelten Kunststoff enthalten, in der gesamten EU einheitliche Sicherheitsstandards erfüllen. Für die Industrie bedeutet dies einerseits mehr regulatorischen Aufwand, andererseits aber auch die Chance, nachhaltige und sichere Verpackungslösungen auf den Markt zu bringen, die den Anforderungen der Verbraucher und der Gesetzgebung gerecht werden.


  • Die wesentlichen Aussagen der PPWR im Überblick

    Die wesentlichen Aussagen der PPWR im Überblick

    Viele Unternehmen stehen aktuell vor der Herausforderung, die konkreten Anforderungen der neuen EU-Verordnung 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu überschauen und umzusetzen. Der folgende Beitrag basiert auf einem Webseminar* von Innoform Coaching und bietet einen praxisorientierten Überblick über die zentralen Inhalte der Verordnung – von verschärften Recyclingquoten bis hin zur erweiterten Herstellerverantwortung. Für die Umsetzung ist eine kompakte Übersicht zu Pflichten, Fristen und Handlungsfeldern enthalten.

    Dieter Finna

    Die europäische Verpackungsverordnung EU 2025/40, bekannt als Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR), bildet den aktualisierten Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der Europäischen Union.

    Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62 EG und ändert unter anderem die Verordnung (EU) 2019/1020 (Konformitätsverordnung) und die Richtlinie 2019/904 (Single Use Plastic). Das Ziel der Verordnung ist die deutliche Reduzierung von Verpackungsabfällen, die Förderung von Recycling und Kreislaufwirtschaft sowie die Vereinheitlichung der Anforderungen innerhalb der Europäischen Union. Sie trat am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, das heißt eine Umsetzung in nationale Gesetze ist nicht erforderlich. Mit Inkrafttreten begann ein Übergangszeitraum von 18 Monaten, wonach die Regelungen der Verordnung ab August 2026 verbindlich anzuwenden sind.

    Die PPWR umfasst 71 Artikel und 12 Anhänge und bildet einen umfangreichen, aber in weiten Teilen nicht ausformulierten Rechtsrahmen. Zahlreiche konkrete Anforderungen werden noch durch Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ergänzt, die von der EU-Kommission schrittweise festgelegt und rechtzeitig vor Inkrafttreten der jeweiligen Pflichten veröffentlicht werden.

    Definition der Rollen

    Die PPWR beschreibt explizit die verschiedenen Rollen, aus denen sich die konkreten Verpflichtungen der Akteure ableiten. Ein Novum darin ist die Unterscheidung zwischen Erzeugern und Herstellern. Als Erzeuger wird derjenige bezeichnet, der Verpackungen oder ein verpacktes Produkt fertigt. Hersteller ist derjenige, der die Verpackung (als Erzeuger, Importeur oder Vertreiber) in den Verkehr, d.h. auf den Markt bringt. Ein Importeur ist derjenige, der Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt. Er besitzt vor allem Sorgfaltspflichten bezüglich der Konformität.

    Verantwortung als Erzeuger und Hersteller

    Hersteller unterliegen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR), die in der PPWR detailliert beschrieben ist. Hersteller sind verpflichtet, ein recyclinggerechtes Verpackungsdesign (Design for Recycling, DfR) sicherzustellen und sie tragen die Verantwortung für die Gestaltung, Materialwahl und Kennzeichnung der Verpackungen. Auch wenn Verpackungen durch einen Erzeuger gefertigt werden, bleibt die Verantwortung für deren Konformität und Recyclingfähigkeit beim Hersteller.

    Der Erzeuger wiederum ist verpflichtet, geeignete Materialien zu entwickeln und bereitzustellen, die den Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Nachhaltigkeit entsprechen. Darüber hinaus muss er technische Nachweise sowie eine Konformitätserklärung für das Verpackungsprodukt zur Verfügung stellen. Als Produzent verfügt er über das detaillierte Wissen zum Materialaufbau und ist somit in der Pflicht, die technischen Nachweise zu erbringen.

    Beschränkung von Gefahrenstoffen

    Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, müssen so hergestellt werden, dass die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt ist. Die Verordnung bezieht sich in Artikel 5 Abs. 4 auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, wonach die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen 100 mg/kg nicht überschreiten darf.

    Für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, werden zudem Grenzwerte für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) festgelegt, die ab 2026 gelten. Sie sind in Artikel 5 Abs. 5 detailliert wiedergegeben. Davon betroffen sind beispielsweise PFAS-haltige Verarbeitungshilfsmittel, die beim Extrudieren von Folien zugegeben werden, um die Reibung zu reduzieren. Hier werden klare Grenzen gesetzt.

    Reduzierung des Verpackungsaufkommens

    Derzeit machen Verpackungen 40% des Kunststoffverbrauchs in der Europäischen Union aus. Bis 2030 soll das Verpackungsaufkommen um 5 % reduziert werden, bis 2035 um 10 % und bis 2040 um 15 %, bezogen auf das Referenzjahr 2018. Umgesetzt werden soll dies durch Vermeidung unnötiger Verpackungen, Reduzierung des Verpackungsmaterials , Förderung von Mehrweg sowie Reduktion von Einweg-Verpackungen.

    Recyclingfähigkeit von Verpackungen

    Verpackungsmaterialien sollen als Sekundärrohstoffe möglichst oft wiederverwendet werden. Das setzt insbesondere bei Polymeren ihre Recyclingfähigkeit voraus, die Artikel 6 auf der Ebene des Designs for Recycling (DfR) bis zum 01.01.2030 vorgibt. Ab 01.01.2035 gilt die Recyclingfähigkeit auch „at scale“ d.h. im industriellen Maßstab in einem entsprechenden Stoffstrom. Was Recycling at Scale genau bedeutet, erlässt die Kommission in einem Durchführungsrechtsakt bis zum 01.01.2030.

    Für den Werkstoff einer Verpackung gibt es zukünftig drei Leistungsstufen, die den Prozentsatz seiner Recyclingfähigkeit angibt. Die genauen Kriterien für die Festlegung der Leistungsstufen werden von der Kommission bis zum 01.01.2028 erlassen. Unter Stufe A fallen dann Stoffe, die zu ≥ 95% recyclefähig sind, unter B die Stoffe, die zu ≥ 80 % und unter C die, die zu ≥ 70 % recyclefähig sind. Stoffe mit einer Recyclingfähigkeit < 70% zählen zu den technisch nicht recyclebaren Stoffen. Für sie gilt ab 2030 ein Verbot, sie in den Verkehr zu bringen, das sich ab dem 01.01.2038 auch auf die Stoffe der Leistungsstufe C erweitert.

    Artikel 6 (1) der PPWR, Recyclingfähigkeit (Quelle: Dr. Andreas Grabitz, Vortrag „Regulatorische Herausforderungen“ Inno-Meeting, Osnabrück, Feb. 2025)

    Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen

    Bis 2030 müssen PET-Verpackungen 30 % Rezyklat enthalten, andere kontaktempfindliche Verpackungen 10 %, und nicht kontaktempfindliche Verpackungen 35 %. Bei der Materialauswahl werden Monomaterialien sowie nicht eingefärbte Materialien bevorzugt, um die Recyclingfähigkeit zu erhöhen.

    Für pharmazeutische Verpackungen gelten bis 2038 die Anforderungen der PPWR hinsichtlich Mindestrezyklatanteilen nicht. Grund dafür ist die besondere Sensibilität in diesem Sektor – es darf keinerlei Übertrag von Verpackungsmaterialien auf das Medikament erfolgen. 2038 wird auf europäischer Ebene dann neu bewertet, ob und in welchem Umfang auch der Pharmabereich künftig Mindestrezyklatquoten einhalten muss – möglicherweise mit Vorgaben, die bis 2040 oder darüber hinaus umzusetzen sind.

    Vorgabe von Mindestrezyklatanteilen in Kunststoffverpackungen ab dem Jahr 2030 (Quelle: pack.consult)

    Und hier geht es zur Webseminar-Reihe rund um das Thema.

    Fragen und Anregungen gerne an Daniel Wachtendorf ts@innoform.de

    Häufige Fragen zur PPWR

    Was ist die PPWR und was ersetzt sie?

    Die europäische Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 – Packaging and Packaging Waste Regulation – bildet den aktualisierten Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der EU. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und ändert unter anderem die Verordnung (EU) 2019/1020 sowie die Richtlinie 2019/904 zu Einwegkunststoffen.

    Seit wann gilt sie, und ab wann ist sie verbindlich anzuwenden?

    Die Verordnung trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten begann ein Übergangszeitraum von 18 Monaten; ab August 2026 sind die Regelungen verbindlich anzuwenden.

    Muss die PPWR in nationales Recht umgesetzt werden?

    Nein. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten – eine Umsetzung in nationale Gesetze ist nicht erforderlich.

    Was ist das Ziel der Verordnung?

    Die deutliche Reduzierung von Verpackungsabfällen, die Förderung von Recycling und Kreislaufwirtschaft sowie die Vereinheitlichung der Anforderungen innerhalb der Europäischen Union.

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