Mit der bereits im Dezember 2024 verabschiedeten Verordnung (EU) 2024/3190 wurde die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und seine Salze in Lebensmittelkontaktmaterialien verboten. Aber was bedeutet das genau?
Die EU hat am 17.12.2025 die Leitlinie C/2025/6721 veröffentlicht. In dieser werden praxisorientierte Fragen zu fünf Hauptbereichen beantwortet.
1. Anwendungsbereich der Verordnung
Welche Materialien sind betroffen?
Welche Ausnahmen gelten (z. B. Papier/Pappe, Emaille, Materialien für den Kontakt mit Heimtierfutter)?
Umgang mit recycelten Materialien.
Definitionen: halbfertige vs. fertige Lebensmittelkontaktmaterialien.
2. Andere Bisphenole und Bisphenolderivate
Welche zusätzlichen Bisphenole sind zusätzlich verboten?
Verfahren zur Zulassung gefährliche Bisphenole (z. B. BPS).
Anforderungen an Risikobewertungen gemäß EFSA-Leitlinien.
Aktuell als gefährlich eingestufte Stoffe: BPS, BPAF, TBBPA, 4,4′-Isobutylethylidendiphenol, Phenolphthalein.
3. Einhaltung der Vorschriften und Prüfung
Nachweis der Konformität: Dokumentation, Migrationstests, Modellierung.
Umsetzung der Nachweisgrenze für BPA: 1 µg/kg.
Pflicht zur Konformitätserklärung – auch ohne BPA-Verwendung.
Verantwortlichkeiten innnerhalb der Lieferkette.
4. Inverkehrbringen
Regeln für Export in Drittländer und Import aus Drittländern.
Umgang mit BPA in Lebensmitteln aus externen Quellen.
5. Übergangsbestimmungen
Fristen für das Inverkehrbringen:
18 Monate (bis Juli 2026) für die meisten Materialien.
36 Monate (bis Januar 2028) für bestimmte Verpackungen und Ausrüstungen.
Zusätzliche 12 Monate für Befüllung
Abverkauf befüllter Einwegmaterialien bis Bestände aufgebraucht sind.
Unterschiede zwischen Einweg- und Mehrwegmaterialien.
Sonderregeln für gewerbliche Ausrüstungen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an fcm@innoform.de. Wir helfen gerne bei der Überprüfung ihrer Dokumente, die Messung des BPA-Gehaltes oder der BPA-Migration.
Verwendungsverbot für Bisphenol A und Bisphenolderivate
Am 19. Dezember 2024 verabschiedete die Europäische Kommission ein Verbot der Verwendung von Bisphenol A (BPA) und seine Salze in Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Die Verordnung (EU) 2024/3190 erweitert die bestehenden Beschränkungen für BPA, das in der Europäischen Union bereits für die Verwendung in Babyflaschen verboten ist. Für andere Bisphenole und Bisphenolderivate enthält die Verordnung ebenfalls Beschränkungen.
Der bisher geltende spezifische Migrationsgrenzwert (SML) für Bisphenol A von 0,05 mg/kg wurde mit Inkrafttreten der Verordnung am 20. Januar 2025 aufgehoben. Für bestimmte Verwendungsbereiche gilt jedoch eine Übergangsfrist bis zum 20. Juli 2026 bzw. bis zum 20. Januar 2028.
Die Verordnung gilt für Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff, Gummi und Silikon aber auch in Lacken und Beschichtungen, Klebstoffen, Druckfarben und Ionenaustauscherharzen. Für Papier gelten die Anforderungen derzeit nicht, da BPA hier in der Regel nicht absichtlich verwendet wird.
Geregelt sind neben Bisphenol A auch andere Bisphenole und Bisphenolderivate:
ALLGEMEINE STRUKTUR:
Bisphenol:
einschließlich der Salzform
Bisphenolderivate:
mit Ausnahme der Salzform
X: Brückengruppe, zur Trennung beider Phenylringe durch ein einziges Atom, das jegliche Substituenten aufweisen kann R1 bis R10: Substituenten, von denen mind. einer kein H ist
Bisphenole und Bisphenolderivate werden im Sinne der Verordnung als gefährlich betrachtet, wenn sie gemäß CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 als karzinogen, mutagen (Kat. 1A und 1B), reproduktionstoxisch oder als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit (Kat. 1) eingestuft sind.
Mit der Verordnung wird die Verwendung von BPA und seinen Salzen sowie anderen gefährlichen Bisphenolen oder gefährlichen Bisphenolderivaten zur Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und das Inverkehrbringen der damit hergestellten Produkte verboten. Werden andere Bisphenole oder Bisphenolderivate verwendet, dürfen keine BPA-Rückstände oberhalb einer Nachweisgrenze 1 μg/kg enthalten sein.
Hergestellt mit anderen gefährlichen Bisphenolen/ Bisphenol-derivaten
Hergestellt mit anderen Bisphenolen/ Bisphenol-derivaten
Hergestellt ohne Bisphenole/ Bisphenol-derivate (oder derzeit unbekannt)
Alternativen suchen (bis 20.07.2026) (wenn keine Ausnahme zutrifft)
x
x
Konformitäts-erklärungen (=Belege) bei Lieferanten anfragen
x
x
Restgehalt an BPA prüfen
x
Migration von BPA prüfen
x (bei Ausnahme)
x (bei Ausnahme)
Konformitäts-erklärung erstellen / bei Kunststoffen ergänzen
x
x
x
x (wenn Belege vorliegen)
Bei Kunststoffen ist keine separate Konformitätserklärung gemäß Verordnung (EU) 2024/3190 erforderlich, wenn die nachfolgenden Ergänzungen in die Erklärung gemäß Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgenommen werden:
aktuellen Telefonnummer oder E-Mail-Adresse aufnehmen
Bestätigung, dass das Lebensmittelkontaktmaterial der Verordnung (EU) 2024/3190 entspricht
Bestätigung, dass bei der Herstellung der Produkte keine Bisphenole oder Bisphenolderivate gemäß Verordnung (EU) 2024/3190 verwendet wurden oder Liste aller Bisphenole oder Bisphenolderivate, die bei der Herstellung des Lebensmittelkontaktmaterials oder -gegenstands verwendet wurden
Ggf. kann ergänzt werden, dass die Bestätigung auf Informationen der Rohstofflieferanten basiert.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an fcm@innoform.de. Wir erstellen gerne ein Angebot für die Überprüfung ihrer Dokumente, die Messung des BPA-Gehaltes oder der BPA-Migration.
Verordnung (EU) 2018/213 der Kommission vom 12. Februar 2018 über die Verwendung von Bisphenol A in Lacken und Beschichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Verwendung dieses Stoffes in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff (Text von Bedeutung für den EWR.)
Der Stoff 2,2-Bis-(4-hydroxyphenyl)-propan (CAS-Nr. 0000080-05-7), gemeinhin bekannt als Bisphenol A (BPA), wird für die Herstellung einiger Materialien und Gegenstände verwendet, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, etwa Polycarbonate und Epoxidharze, die in Lacken und Beschichtungen eingesetzt werden. BPA kann von dem Material oder Gegenstand, mit dem das Lebensmittel in Berührung ist, in das Lebensmittel übergehen, so dass es zu einer BPA-Exposition der Verbraucherinnen und Verbraucher kommt, die solche Lebensmittel verzehren.
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit veröffentlichte 2014 ein Gutachten, nach dem der gegenwärtige SML für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff an den neuen t-TDI-Wert (Temporary Tolarable Daily Intake) von 4 µg/kg Körpergewicht pro Tag angepasst werden soll.
Auf der Grundlage des t-TDI-Wertes, des Allokationsfaktors und der Expositionsannahme wurde daher für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff ein SML von 0,05 mg BPA je Kilogramm Lebensmittel (mg/kg) festgelegt.
Außer in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff wird BPA in beträchtlichem Umfang in Epoxidharzen für Lacke und Beschichtungen verwendet, insbesondere für die Aufbringung auf die Innenflächen von Lebensmittelkonserven. Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, wird der für BPA in Kunststoffmaterialien und -gegenständen festgelegte SML auch für Lacke und Beschichtungen auf Materialien und Gegenständen gelten, wenn diese Lacke bzw. Beschichtungen mit BPA hergestellt worden sind.
Die Verordnung gilt ab dem 6. September 2018. Lackierte oder beschichtete Materialien und Gegenstände sowie Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die vor dem 6. September 2018 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr bleiben.
Den vollständigen Verordnungstext finden Sie hier: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018R0213&from=DE