Mit der bereits im Dezember 2024 verabschiedeten Verordnung (EU) 2024/3190 wurde die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und seine Salze in Lebensmittelkontaktmaterialien verboten. Aber was bedeutet das genau?
Die EU hat am 17.12.2025 die Leitlinie C/2025/6721 veröffentlicht. In dieser werden praxisorientierte Fragen zu fünf Hauptbereichen beantwortet.
1. Anwendungsbereich der Verordnung
- Welche Materialien sind betroffen?
- Welche Ausnahmen gelten (z. B. Papier/Pappe, Emaille, Materialien für den Kontakt mit Heimtierfutter)?
- Umgang mit recycelten Materialien.
- Definitionen: halbfertige vs. fertige Lebensmittelkontaktmaterialien.
2. Andere Bisphenole und Bisphenolderivate
- Welche zusätzlichen Bisphenole sind zusätzlich verboten?
- Verfahren zur Zulassung gefährliche Bisphenole (z. B. BPS).
- Anforderungen an Risikobewertungen gemäß EFSA-Leitlinien.
- Aktuell als gefährlich eingestufte Stoffe: BPS, BPAF, TBBPA, 4,4′-Isobutylethylidendiphenol, Phenolphthalein.
3. Einhaltung der Vorschriften und Prüfung
- Nachweis der Konformität: Dokumentation, Migrationstests, Modellierung.
- Umsetzung der Nachweisgrenze für BPA: 1 µg/kg.
- Pflicht zur Konformitätserklärung – auch ohne BPA-Verwendung.
- Verantwortlichkeiten innnerhalb der Lieferkette.
4. Inverkehrbringen
- Regeln für Export in Drittländer und Import aus Drittländern.
- Umgang mit BPA in Lebensmitteln aus externen Quellen.
5. Übergangsbestimmungen
Fristen für das Inverkehrbringen:
- 18 Monate (bis Juli 2026) für die meisten Materialien.
- 36 Monate (bis Januar 2028) für bestimmte Verpackungen und Ausrüstungen.
- Zusätzliche 12 Monate für Befüllung
- Abverkauf befüllter Einwegmaterialien bis Bestände aufgebraucht sind.
- Unterschiede zwischen Einweg- und Mehrwegmaterialien.
- Sonderregeln für gewerbliche Ausrüstungen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an fcm@innoform.de. Wir helfen gerne bei der Überprüfung ihrer Dokumente, die Messung des BPA-Gehaltes oder der BPA-Migration.

