Neue EU‑Regeln für Lebensmittelkontaktmaterialien: Änderungen in der Kunststoff- und Bisphenol-Verordnung

Mit Verordnung (EU) 2026/245 wird Anhang I der Kunststoffverordnung (EU) Nr. 10/2011 und somit die Unionsliste der zugelassenen Stoffe aktualisiert; die Verordnung (EU) 2026/250 berichtigt die Verordnung zur Verwendung von Bisphenolen (BPA)

Hintergrund

  • Grundlage für die Änderungen der Kunststoff- und Bisphenol-Verordnung ist die Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
  • 2024 wurden von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einige Gutachten zu neuen Stoffen angenommen, die nach wissenschaftlicher Bewertung in der Unionsliste der Kunststoffverordnung mit Beschränkungen ergänzt wurden. Weiterhin wurde die Bezeichnung und Beschränkung eines Stoffes angepasst.
  • In der Bisphenol-Verordnung wurden Unstimmigkeiten und Fehler berichtigt, damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Verordnung gewährleistet ist

Hauptpunkte der Änderungen

1. Verordnung (EU) 2026/245: Neue oder geänderte Stoffeinträge in Anhang I

Die Verordnung ergänzt oder ändert mehrere Stoffeinträge, einschließlich der Beschränkungen für diese Stoffe:

StoffGrenzwert / Beschränkung (Zusammenfassung)Status
Amine, Di-C14-C20-Alkyl, oxidiert, aus hydriertem Talg
(FCM No 768)
– fettfreie Lebensmittel
– max. 0,1 Gew.-% in Polyolefinen bzw.
– max. 0,25 Gew.-% in PE
überarbeitet
Amine, Di-C14-C20-Alkyl, oxidiert, aus hydriertem Pflanzenöl
(FCM No 1092)
– fettfreie Lebensmittel
– max. 0,1 Gew.-% in Polyolefinen
– max. Raumtemperatur inkl. Heiß-abfüllung auf max. 2h bei 100 °C
– Nicht für Säuglingsanfangsnahrung und menschlicher Milch
neu
Phosphorsäure, Triphenylester, Polymer mit 1,4-Cyclohexandimethanol und Polypropylenglycol, C10-16 Alkylester
(FCM No 1084)
SML 5 mg/kg (Summe Phosphit und Phosphat)
– max. Raumtemperatur inkl. Heiß-abfüllung auf max. 2h bei 100 °C
– max. 0,15 Gew.-% in Polyolefinen
– Nicht für Säuglingsanfangsnahrung und menschlicher Milch
– Fraktion < 1000 Da: max. 13 Gew.-%
neu
Calcium tert-butylphosphonat
(FCM No 1089)
– Nukleierungsmittel
– max. Raumtemperatur inkl. Heiß-abfüllung auf max. 2h bei 100 °C oder 15 min bei 130 °C
– max. 0,15 Gew.-% in Polyolefinen;
– Nicht für Säuglingsanfangsnahrung und menschlicher Milch
neu
Wachs, Reiskleie, oxidiert
(FCM No 1093)
sowie
Wachs, Reiskleie, oxidiert, Calciumsalz
(FCM No 1096)
– fettfreie Lebensmittel
– max. 0,3 Gew.-% in PET, PLA, Hart-PVC
– max. Raumtemperatur inkl. Heiß-abfüllung auf max. 2h bei 100 °C
neu
2,2′-Oxydiethylamin
(FCM No 1094)
SML 0,05 mg/kg
– Comonomer (max. 14 Gew.-%) mit Adipinsäure und Caprolactam oder zugelassenen Homologen
– PA-Folien bis max. 25 µm
– Oligomere < 1000 Dalton max. 5 mg/kg
– Nicht für Säuglingsanfangsnahrung und menschlicher Milch
neu

2. Verordnung (EU) 2026/250: Korrekturen in der Bisphenol-Verordnung (EU) 2024/3190

  • Begriffsklarstellungen: Die Formulierungen „BPA und seine(n) Salze(n)“ werden gestrichen, da der Begriff „Bisphenol“ gemäß Definition bereits die Salzformen miteinschließt.
  • Ergänzung (im Artikel 3 Absatz 2), dass nicht nur die Herstellung in der EU, sondern auch das Inverkehrbringen in der EU von Lebensmittelkontaktmaterialien unter Verwendung von Bisphenol A gemäß Verordnung verboten ist.
  • In Artikel 9 Absatz 2 wird klargestellt, dass sich die Analytik explizit auf „BPA‑Rückstände“ bezieht, da deren Vorhandensein verboten ist, und somit eine Extraktionsmethode verwendet werden muss.
  • In den Übergangsbestimmungen (Artikel 11 und 12) wurden mehrere Datums- und Formulierungsfehler im ursprünglichen Text korrigiert.
  • Im Anhang III wird klargestellt, dass in der Konformitätserklärung entweder die Bezeichnung der halbfertigen Lebensmittelkontaktmaterialien oder die der fertigen Lebensmittelkontaktgegenstände angegeben werden müssen

3. Inkrafttreten

  • Die Verordnungen treten am 20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft (am 23.02.2026).
  • Sie ist in allen Mitgliedstaaten verbindlich und unmittelbar anwendbar.

📌 Bedeutung für die Praxis

Bei den Anpassungen der Kunststoff- und Bisphenol-Verordnung besteht für die meisten Unternehmen unseres Erachtens kein direkter Handlungsbedarf, da es sich um Ergänzungen und Klarstellungen handelt und keine grundlegenden Änderungen erfolgt sind.

Kunststoffe

  • Für Amine, Di-C14-C20-Alkyl, oxidiert, aus hydriertem Talg (FCM No 768) wurde die Bezeichnung verändert, die keinen Einfluss auf die Konformität hat. Die Beschränkungen wurden textlich vereinheitlich; die Mengenangaben sind identisch, so dass unseres Erachtens kein direkter Handlungsbedarf besteht.
  • Die neu in die Unionsliste aufgenommenen Stoffe dürfen nun mit den angegebene Beschränkungen in Lebensmittelkontaktmaterialien verwendet werden. Vor der Zulassung wäre eine Verwendung nur hinter einer funktionellen Barriere zulässig gewesen, so dass die Hersteller in alten Konformitätserklärungen bereits auf das Vorhandensein dieser Stoffe hinweisen mussten.

Produkte, die mit Bisphenolen hergestellt wurden

  • Bei Importware, die möglicherweise Bisphenole enthalten, und bei absichtlicher Verwendung von Bisphenolen Fristen und Vorgaben nochmal angucken
  • Die Konformitätserklärung musste bereits jetzt für alle Materialien, die im Anwendungsbereich der Verordnung genannt sind, erstellt werden. Ggf. sollte die Bezeichnung angepasst werden.

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