Schlagwort: Reach

  • Ab 2023 Schulung und Zertifizierung zum sicheren Umgang mit diisocyanathaltigen Produkten verpflichtend

    Ab 2023 Schulung und Zertifizierung zum sicheren Umgang mit diisocyanathaltigen Produkten verpflichtend

    Am 4. August 2020 wurde die neue REACH-Beschränkungsregelung für Diisocyanate im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Danach ist ab dem 24. August 2023 vor der gewerblichen oder industriellen Verwendung für PU-Verarbeiter eine Sicherheitsschulung der Mitarbeiter notwendig.

    Dies gilt für alle gewerblichen und industriellen Verwender von Produkten mit einer Gesamtkonzentration an monomerem Diisocyanat von ≥ 0,1%. Solche Produkte werden ab dem 24. Februar 2022 mit einem Hinweis auf dem Etikett gekennzeichnet sein, der auf den Schulungsbedarf hinweist.

    Das Ziel der Beschränkung ist, möglicherweise durch Diisocyanate verursachte Haut- und Atemwegssensibilisierungen zu verhindern.

    Ein dokumentierter Nachweis (Bescheinigung) der Teilnahme an einer Schulung, einschließlich einer erfolgreich absolvierten Abschlussprüfung, ist für alle gewerblichen und industriellen Verwender von betroffenen PU-Produkten zwingend erforderlich. Entsprechend der neuen gesetzlichen Regelung muss die Schulung von einem Experten für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz durch-geführt werden. Die Arbeitgeber müssen dokumentieren, dass ihre Mitarbeiter die erforderlichen Sicherheitsschulungen erfolgreich absolviert haben.

    Weitere Informationen finden Sie hier.

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  • EU erkennt Bisphenol A als besonders besorgniserregend an

    EU erkennt Bisphenol A als besonders besorgniserregend an

    Bisphenol A steckt in vielen Alltagsprodukten wie Trinkflaschen, Konservendosen, DVD’s, Kassenzetteln aus Thermopapier oder Lebensmittelverpackungen und kann über verschiedene Wege in die Umwelt gelangen.

    Die EU erkennt die Chemikalie nun auch aufgrund ihrer hormonellen Wirkungen auf Tiere in der Umwelt als besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) an.

    Der zuständige Ausschuss der Mitgliedstaaten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) hatte dieses im Dezember 2017 entschieden und ist damit einem Vorschlag Deutschlands einstimmig gefolgt. Ab Januar 2018 ist Bisphenol A damit nicht nur wegen seiner schädlichen Wirkung auf den Menschen, sondern auch wegen seiner Umwelteigenschaften auf der sogenannten REACH-Kandidatenliste. Stoffe dieser Liste sind Kandidaten für das Zulassungsverfahren unter REACH, welches das langfristige Ziel hat, den Stoff zu ersetzen und die Verwendung von weniger schädlichen Alternativen zu fördern. Der Stoff könnte nun noch weitgehender reguliert werden. Studien hatten gezeigt, dass Bisphenol A bei Fischen und Froschlurchen hormonähnlich wirkt und Fortpflanzung und Entwicklung schädigt. Das UBA wird prüfen, ob und gegebenenfalls welche Verwendungen von Bisphenol A für einen besseren Schutz der Umwelt zusätzlich beschränkt werden müssen. Umzusetzen wäre das durch den europäischen Gesetzgeber.

    Außerdem können Verbraucherinnen und Verbraucher mit Hilfe der Smartphone-App „Scan4Chem“ des UBA bei Herstellern einfach eine Anfrage stellen – und so deutlich machen, dass sie keine SVHC in Produkten akzeptieren. Auch für die Umwelt lassen sich mögliche Einträge verringern: Alltagsprodukte mit Bisphenol A lassen sich vermeiden, indem man zum Beispiel von Konservendosen (dort kann Bisphenol A in der Innenbeschichtung enthalten sein) und von Plastikbehältern auf Mehrweg-Behälter aus z. B. Glas umsteigt. Bedrucktes Thermopapier wie Kassenzettel oder Fahr- und Eintrittskarten sollten so weit wie möglich über den Restmüll entsorgt werden. Dadurch wird verhindert, dass Bisphenol A über recycelte Papierprodukte wie Toilettenpapier wieder in den Stoffkreislauf und in die Umwelt gelangt.

    Hier Hier finden Sie die Pressemitteilung des Umweltbundesamtes (UBA).

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