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  • NEU: PFAS-Analyse mittels Gesamtfluorbestimmung

    NEU: PFAS-Analyse mittels Gesamtfluorbestimmung

    Mit Inkrafttreten der PPWR-Verordnung (Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle) sind Erzeuger von Verpackungen ab dem 12. August 2026 verpflichtet, eine Konformitätserklärung gemäß Artikel 39 zu erstellen. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Anforderungen gemäß der Artikel 5 bis 12 nachgewiesen bzw. bestätigt werden. 

    Der Artikel 5 Absatz 5 enthält dabei konkrete Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Verpackungsmaterialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, und definiert ein dreistufiges Grenzwertsystem: 

    • 25 ppb für einzelne PFAS (gezielt analysiert), 
    • 250 ppb für die Summe dieser Stoffe sowie 
    • 50 ppm für den Gesamtgehalt an PFAS, einschließlich polymerer Verbindungen (ermittelt über den Gesamtfluorgehalt)

    Bei der Erstellung der Konformitätserklärung verlangt die PPWR, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang VII durchgeführt wird. Dieses Verfahren wird durch eine technische Dokumentation unterstützt. Diese muss eine „angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität“ enthalten und kann, falls erforderlich, durch Prüfberichte oder ähnliche Nachweise ergänzt werden (Anhang VII Artikel 2). 

    Wenn entlang der Lieferkette belegt ist, dass keine PFAS in den verwendeten Rohstoffen enthalten sind und während der Produktion in das Produkt gelangen können, kann bei entsprechender Risikobewertung auf analytische Prüfungen verzichtet werden. 

    Liegt jedoch keine zweifelsfreie Bestätigung vor (z.B. weil Informationen fehlen), ist es empfehlenswert, geeignete Prüfungen bzw. Plausibilitätskontrollen durchzuführen, um die PFAS-Freiheit des Verpackungsmaterials abzusichern. 

    In den meisten Folienverpackungen, insbesondere solchen aus PE und PP, ist davon auszugehen, dass sie PFAS enthalten. (Karsten Schröder)

    In einem Ende 2025 angekündigten Leitfaden der EU-Kommission zur PPWR-Verordnung wird folgende Analysenstrategie vorgeschlagen: 

    1. Bestimmung des Gesamtfluorgehalts (TF): Sofern der TF unterhalb von 50 ppm liegt, soll das Material als konform betrachtet werden, weitere Analysen sind nicht notwendig. 
    2. Liegt der Gesamtfluorgehalt über 50 ppm soll zwischen organischem Fluor (TOF) und anorganischem Fluor (TIF) unterschieden werden. Liegt der Gehalt an organischem Fluor unterhalb von 50 ppm, ist das Material als konform zu betrachten. Liegt der Gehalt oberhalb von 50 ppm, wäre das Material abschließend nicht-konform. Weitere Analysen zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Artikel 5 Absatz 5 a) und b) wären möglich, da das Material jedoch bereits als nicht-konform bewertet wurde, nicht vorgeschrieben bzw. empfehlenswert. 

    Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, bietet der Innoform Testservice bereits seit Anfang 2025 Prüfungen des Gesamtfluorgehalts sowie des organischen Fluorgehalts (jeweils als Untervergabe) an. 

    Aufgrund der verstärkten Nachfrage hat der Innoform Testservice begonnen, eine eigene, interne Analysenmethode einzuführen. Mittels Combustion Ion Chromatography (CIC) erfolgt auf Basis der DIN EN 17813 die Bestimmung des Gesamtfluorgehalts mittels oxidativer pyrohydrolytischer Verbrennung, gefolgt von einer Ionenchromatographie, welche optimal geeignet ist, die Einhaltung des Grenzwerts von 50 ppm sicherzustellen. 

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