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PPWR/ Recycling

Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS)

Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) sind eine Gruppe von geschätzt mehr als 10.000 Substanzen, die aufgrund ihrer Oberflächenaktivität und somit ihrer fett- und wasserabweisenden Eigenschaften sowie ihrer Hitzestabilität z.B. in Verpackungen zum Einsatz kommen, aber auch als Prozesshilfsmittel und Polymerisationshilfsmittel, Tensiden, Dichtungen oder in Farben verwendet werden. Da sie schwer biologisch abbaubar sind, werden sie auch als „Ewigkeitschemikalien“ bezeichnet. Im Jahr 2018 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine Neubewertung der vielfältigen Belege für die Toxizität von Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluorooctansulfonsäure (PFOS) vor und hat 2020 Grenzwerte für die tolerierbare wöchentliche Aufnahme (TWI) von 4,4 ng/kg Körpergewicht und Tag in einigen Lebensmitteln festgelegt. Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), veröffentlicht am 22.01.2025, enthält wichtige Regelungen zur Begrenzung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Lebensmittelverpackungen. Ab dem 12.08.2026 dürfen Lebensmittelverpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS in Konzentrationen von oder über folgenden Grenzwerten enthalten, soweit das Inverkehrbringen von Verpackungen, die eine solche Konzentration von PFAS enthalten, nicht nach einem anderen Rechtsakt der Union verboten ist: a) 25 ppb für jedes gezielt analysierte PFAS (ohne polymere PFAS) b) 250 ppb für die Summe der PFAS, gemessen als Summe aus gezielter Analyse und ggf. Abbau von Vorläuferverbindungen (ohne polymere PFAS) c) 50 ppm für PFAS (einschließlich polymere PFAS); bei einem Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg muss der Erzeuger oder Importeur auf Verlangen Nachweise über die Menge des gemessenen Fluors vorlegen.

Kurz erklärt — KI-generiert

Bei der Prüfung auf Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) wird der Gehalt an diesen Substanzen in Verpackungen bestimmt. Die Prüfung erfolgt durch oxidative pyrohydrolytische Verbrennung, gefolgt von Ionenchromatographie oder durch Hausverfahren eines externen Anbieters. Die Ergebnisse werden in ppb (parts per billion) oder ppm (parts per million) angegeben.

Der resultierende Messwert gibt Auskunft über die Konzentration von PFAS in der Verpackung und dient dazu, die Einhaltung von Grenzwerten zu überprüfen. In der Praxis wird dieser Wert genutzt, um sicherzustellen, dass Lebensmittelverpackungen die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/40 erfüllen und somit keine Gesundheitsrisiken für den Verbraucher darstellen. Die Ergebnisse sind auch für die Entwicklung von PFAS-freien Verpackungen von Bedeutung.

Text ist KI-generiert; Grundlage sind von Innoform kuratierte und geprüfte Prüfdaten.

Prüfmethodengruppe: PPWR/ Recycling

Normen:

Erforderliche Probenmenge: mind. 20 g (5-10 DIN A4 Bögen), zur Vermeidung von Kontaminationen eingeschlagen in Aluminiumfolie

Standardprüfungen

TF (Gesamtfluorgehalt)

Spezifische Norm: DIN EN 15408 (in Anlehnung)

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), veröffentlicht am 22.01.2025, enthält wichtige Regelungen zur Begrenzung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Lebensmittelverpackungen. Ab dem 12.08.2026 dürfen Lebensmittelverpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS in Konzentrationen von oder über folgenden Grenzwerten enthalten, soweit das Inverkehrbringen von Verpackungen, die eine solche Konzentration von PFAS enthalten, nicht nach einem anderen Rechtsakt der Union verboten ist: a) 25 ppb für jedes gezielt analysierte PFAS (ohne polymere PFAS) b) 250 ppb für die Summe der PFAS, gemessen als Summe aus gezielter Analyse und ggf. Abbau von Vorläuferverbindungen (ohne polymere PFAS) c) 50 ppm für PFAS (einschließlich polymere PFAS); bei einem Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg muss der Erzeuger oder Importeur auf Verlangen Nachweise über die Menge des gemessenen Fluors vorlegen.